Treffer
BGH Urteil

Revision: Unterlassene Prüfung des freiwilligen Rücktritts beim versuchten Totschlag

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 126/64
Datum
06.05.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags verurteilt; die Revision hatte Erfolg und das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Der BGH bemängelt, das Schwurgericht habe nicht geprüft, ob der Angeklagte nach dem ersten erfolglosen Stich freiwillig vom Versuch zurückgetreten sei (Anwendung des § 46 StGB). Die unterbliebene Erörterung des Rücktritts rechtfertigt die Rückverweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hat der festgestellte Sachverhalt Anhaltspunkte für einen freiwilligen Rücktritt vom Versuch ergeben, hat der Tatrichter diese Möglichkeit von Amts wegen zu prüfen.

2

Ein lediglich abgelenkter oder erfolgloser Stich, der nur geringe Verletzungen verursacht, schließt einen freiwilligen Rücktritt nicht von vornherein aus; entscheidend ist, ob der Täter seine Tötungsabsicht aufgegeben und die Tat aus eigenem Willen nicht fortgesetzt hat.

3

Die gebundene Beweiswürdigung des Tatrichters enthebt ihn nicht von der Pflicht, rechtserhebliche Alternativumstände (z. B. Rücktrittsfragen nach einschlägiger Norm) im Urteil darzustellen und zu prüfen.

4

Unterlässt das Urteil die Prüfung einer wesentlichen rechtlichen Frage, führt dies zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung.

Vorinstanzen

Schwurgericht Bremen, 11. Dezember 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Klempner Eduard Wilhelm Hartmut von ███ aus ██████, geboren am ███ 1937 in [REDACTED], wegen versuchten Totschlags

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Mai 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Bremen vom 11. Dezember 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten, der wegen versuchten Totschlags verurteilt worden ist, hat Erfolg, da die Sachrüge durchgreift.

Die Revision meint, das Schwurgericht hätte aus den geringen Verletzungen von Frau [REDACTED] schließen müssen, dass der Angeklagte durch das Blitzen des Messers zur Besinnung gekommen sei, seine Tötungsabsicht aufgegeben und deshalb die Wucht des Messers vermindert habe; er sei damit freiwillig von der beabsichtigten Tat zurückgetreten. Die Ausführungen sind unbeachtlich, weil sie unzulässigerweise die Feststellungen des Schwurgerichts angreifen. Dieses ist in rechtlich nicht zu beanstandender Beweiswürdigung zu der Überzeugung gekommen, dass der Angeklagte der Frau [REDACTED] das Messer in die Brust stoßen wollte, um sie zu töten, und dass der Stoß nur durch ihre Abwehrbewegung abgelenkt wurde.

Gleichwohl wird damit nach dem festgestellten Sachverhalt ein freiwilliger Rücktritt nicht ausgeschlossen. Es ist im Gegenteil wahrscheinlich, dass der Angeklagte seinem Opfer nach dem ersten erfolglosen Stich sofort noch weitere tödliche Verletzungen hätte beibringen können. Warum er es nicht getan hat, wird im Urteil nicht erörtert. Die beiden in der Wohnung anwesenden Männer können ihn kaum an der Fortsetzung der Tat, zu der nur wenige Sekunden erforderlich waren, gehindert haben. Die Revision rügt zu Recht, dass das Schwurgericht die Möglichkeit einer Anwendung des § 46 StGB überhaupt nicht geprüft hat.

Das Urteil kann daher keinen Bestand haben.

ScharpenseelBaldusMeyer
DotterweichHenning
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