BGH: Tateinheit bei versuchter Verleitung zur Unzucht – Teilaufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 126/62
- Datum
- 18.04.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Richtet sich eine einheitliche auffordernde Handlung zugleich an mehrere Kinder, liegt Tateinheit der versuchten Verleitung zur Duldung unzüchtiger Handlungen vor; die Tat ist insoweit nur einmal strafbar.
Eine Entscheidung über einen hilfsweise gestellten Beweisantrag ist entbehrlich, wenn der Antrag nur für einen der durch das Gericht freigesprochenen Tatkomplex gestellt wurde.
Die revisionsgerichtliche Nachprüfung der Tatsachenfeststellungen ist darauf beschränkt, Widersprüche, Verstöße gegen Denkgesetze oder die allgemeine Lebenserfahrung zu beanstanden; fehlen solche Mängel, sind die Feststellungen für das Revisionsgericht bindend.
Findet das Revisionsgericht einen Fehler bei der Qualifikation oder Zahl der angeklagten/versuchten Taten, kann es den Schuldspruch entsprechend ändern und, soweit die Strafzumessung berührt ist, die Sache zur erneuten Festsetzung der Strafe zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 3. Juli 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ ███ den Kraftfahrer Alois ████, geboren am ███████████ 1930 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Nötigung zur Unzucht
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. April 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Heyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, █████████████████████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 3. Juli 1961
1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der versuchten Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren nur in einem Falle schuldig ist, im Strafausspruch in den Fällen Isolde ██ und Angelika ██████ sowie im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
a) Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Nötigung zur Unzucht in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren sowie wegen Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren und wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren in zwei Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Damit hat er nur geringfügig Erfolg.
1.) Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift hilfsweise beantragt, die Lehrerin der Ursula ████ über deren Glaubwürdigkeit als Zeugin zu hören. Die Revision bemängelt, dass über diesen Hilfsantrag nicht entschieden worden ist.
Indessen war der Antrag seiner Natur nach nur für den Fall gestellt, dass der Angeklagte wegen der Tat, die der Antrag allein betreffen konnte (Fall 3 des Urteils), nicht freigesprochen werden sollte. Das ist aber geschehen. Mithin erübrigte sich eine ausdrückliche Entscheidung über den Hilfsantrag. Soweit in den Strafzumessungserwägungen der Name Ursula ████ erwähnt ist, handelt es sich um eine Verwechslung mit Angelika ██████.
Der Einwand der Revision, dass das Gericht in dem Fall Monika █████ in keiner Weise die Zeugenaussagen richtig gewürdigt habe, enthält in seinen näheren Ausführungen lediglich in diesem Rechtszug unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer.
Die Meinung der Revision, die Feststellungen des Gerichts reichten nicht aus, um die Verurteilung des Angeklagten zu rechtfertigen, trifft nicht zu. Die Darlegungen der Strafkammer lassen Widersprüche sowie Verstöße gegen die Denkgesetze oder die allgemeine Lebenserfahrung nicht erkennen, so dass ihre Feststellungen auch für das Revisionsgericht bindend sind.
b) Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat ergeben, dass der Angeklagte in den Fällen Isolde ██ und Angelika ██████ fehlerhaft wegen zweier versuchter Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt worden ist.
Der Sachverhalt ergibt, dass er an beide Kinder die Aufforderung richtete, mit ihm zur Autobahn zu gehen, damit er sie dort fotografiere. Darin sieht das Gericht mit Recht angesichts der inneren Einstellung des Angeklagten den Beginn der Verleitung zur Duldung unzüchtiger Handlungen. Die Aufforderung richtete sich zugleich an beide Mädchen. Es liegt also Tateinheit zwischen den beiden Verbrechen als versuchte Verleitung zur Unzucht vor. Mithin ist der Angeklagte in diesem Fall wegen versuchter Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren in einem Fall zu bestrafen.
Der Senat konnte den Schuldspruch entsprechend ändern. Zur Festsetzung der Strafe für diese Tat und einer neuen Gesamtstrafe ist die Sache zurückzuverweisen.
| Baldus | Menges | Heyer | |||
| Dotterweich | Henning |