Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Jugendstrafe wegen gemeinschaftlichen Raubes, Strafzumessung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 126/57
Datum
05.11.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Raubes und insbesondere gegen die Strafzumessung. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet. Er bestätigt, dass die Jugendkammer die verminderte Zurechnungsfähigkeit nach §51 Abs.2 StGB bei der Rahmenergänzung berücksichtigt hat, sieht keinen Widerspruch in den Urteilsgründen und hält die Nichtzusammenrechnung einer früheren Gefängnisstrafe für gerechtfertigt. Die Anrechnung der Untersuchungshaft belastet den Angeklagten nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung verminderter Zurechnungsfähigkeit nach §51 Abs.2 StGB berechtigt zur Beschränkung des anwendbaren Strafrahmens; eine gleichzeitige Aussage, dem Alkoholeinfluss komme keine weitere wesentliche Bedeutung zu, begründet keinen Widerspruch, wenn die Rahmenergänzung die Milderung bereits berücksichtigt.

2

Ein vermeintlicher Widerspruch in den Urteilsgründen liegt nicht vor, wenn sich aus dem Urteil insgesamt ergibt, dass die verminderte Schuldfähigkeit gewürdigt wurde und eine erneute strafmildernde Verwertung nicht beabsichtigt war.

3

Jugendstrafe und Gefängnisstrafe sind wesensverschieden; Maßnahmen oder Strafen, die nicht nach dem Jugendgerichtsgesetz verhängt wurden, können nicht nach §31 Abs.2 JGG in eine Jugendstrafe einbezogen werden.

4

§79 StGB (Bildung einer Gesamtstrafe) findet keine Anwendung, wenn die hier zu beurteilende Tat nach dem Erlass einer früheren Strafentscheidung begangen wurde, so dass eine Zusammenrechnung ausgeschlossen ist.

5

Die Anrechnung von Untersuchungshaft auf Mindest- und Höchstmaß der Jugendstrafe verletzt den Verurteilten nicht, wenn dadurch keine Benachteiligung eintritt; eine weitere Erörterung hierzu ist entbehrlich, wenn der Angeklagte nicht beschwert ist.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 5. November 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Horst ██ aus Köln, geboren 1936 in ████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen gemeinschaftlichen Raubes hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. April 1957, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 5. November 1956 wird verworfen.

Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen des Rechtsmittelverfahrens wird abgesehen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Raubes (§§ 249 Abs. 1, 47 StGB) zu Jugendstrafe von unbestimmter Dauer verurteilt, wobei sie das Mindestmaß auf drei Jahre und das Höchstmaß auf vier Jahre bemessen hat. Die Untersuchungshaft hat sie auf die Mindeststrafe und die Höchststrafe angerechnet.

Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts und wendet sich dabei insbesondere gegen die Strafzumessung.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

Zum Schuldspruch hat die Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Ob die Jugendkammer das Merkmal des öffentlichen Weges im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB und damit das Vorliegen eines schweren Raubes zutreffend verneint hat, kann auf sich beruhen, da der Angeklagte dadurch nicht beschwert ist.

Im Strafaussprach begegnet das Urteil gleichfalls Keinen Bedenken. Der Widerspruch, den die Revision in den Darlegungen der Jugendkammer über den Alkoholeinfluss sieht, besteht nicht. Der Satz: „Bei der Bemessung der Strafe war dem Angeklagten ████ seine im Sinne von § 51 Abs. 2 StGB verminderte ████████████████ zugute zu halten“ bildet entgegen der Annahme der Revision keine „formelhafte Feststellung“ über den Alkoholgenuss des Angeklagten, sondern besagt vielmehr, dass die Jugendkammer, die wegen des Alkoholgenusses des Angeklagten dessen Zurechnungsfähigkeit im Zeitpunkt der Tat als erheblich vermindert ansah, von der Möglichkeit des § 51 Abs. 2 StGB, die Strafe zu mildern, Gebrauch gemacht, also den ihr hiernach zur Verfügung stehenden Strafrahmen bei der Bemessung der Strafe zugrunde gelegt hat. Wenn sie dann in ihren Erörterungen hierzu sagt, dem Alkoholeinfluss komme keine wesentliche Bedeutung zu, so meint sie damit, dass sie diesen Umstand bei der Auswahl der Strafe ohne weitere Berücksichtigung bei der Bildung der ihr danach zulässigen Strafe nicht noch einmal, jedenfalls nicht in erheblichem Maße strafmildernd verwertet wissen wollte und auch nicht verwertet hat. So verstanden, kann von einem Widerspruch in den Ausführungen des Urteils über den Alkoholeinfluss, wie ihn die Revision behauptet, keine Rede sein.

Ebensowenig besteht ein Anhalt dafür, dass die Jugendkammer bei der Bemessung der Höchststrafe „die nach § 51 Abs. 2 StGB verminderte Schuldfähigkeit“ des Angeklagten übersehen hätte. Schon die wiederholten Hinweise, die sich an verschiedenen Stellen des Urteils finden, sprechen dagegen. Die „Vermutung“ der Revision, das Gericht habe bei der Festsetzung der Höchststrafe an den Strafmilderungsgrund des § 51 StGB nicht gedacht, findet auch darin keine Stütze, dass die Jugendkammer die Höchststrafe auf die längste, nach § 19 JGG zulässige Dauer von vier Jahren festgesetzt hat. Die Revision übersieht, dass die Jugendkammer statt Jugendstrafe von unbestimmter Dauer eine zeitlich bestimmte Jugendstrafe hätte verhängen können, und dass ihr dann gemäß § 18 JGG ein weiter reichender Strafrahmen zur Verfügung gestanden hätte.

Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Jugendkammer die Strafe von sechs Monaten Gefängnis wegen schweren Diebstahls, zu der der Angeklagte durch Urteil des Jugendschöffengerichts in Köln vom 16. August 1956 verurteilt worden war, bei der Festsetzung der Jugendstrafe außer Betracht gelassen hat. Eine Anwendung des § 79 StGB würde schon deshalb ausscheiden, weil der Angeklagte die Tat, die hier den Gegenstand des Verfahrens bildet, erst am Tage nach jenem Urteil begangen hat. Im Übrigen würde die Bildung einer Gesamtstrafe auch daran scheitern, dass eine Jugendstrafe einer Gefängnisstrafe nicht gleichzusetzen ist, da beide Strafübel wesensverschieden sind (vgl. das zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung vorgesehene Urteil des Senats vom 29. Februar 1956 – 2 StR 25/56 und die dort angeführten Rechtsprechungsnachweise). Aus diesem Grunde kommt eine Einbeziehung der Gefängnisstrafe in die Jugendstrafe nach § 31 Abs. 2 JGG ebenfalls nicht in Betracht. Denn diese Vorschrift bezieht sich nach ihrem Wortlaut nur auf solche Maßnahmen und Strafen, die auf Grund der Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes verhängt worden sind. Die gegen den Angeklagten durch das Urteil vom 16. August 1956 erkannte Gefängnisstrafe muss daher neben der nunmehr ausgesprochenen Jugendstrafe bestehen bleiben. Die Entscheidung des Senats vom 23. Oktober 1953 – 2 StR 188/53 (teilweise veröffentlicht bei Dallinger, MDR 1954, 400) steht dem nicht entgegen, da es sich dort um einen anderen, besonders gelagerten Sachverhalt handelte.

Ob die Anrechnung der Untersuchungshaft auf das Mindestund Höchstmaß der Jugendstrafe so, wie geschehen, der Vorschrift des § 52 Abs. 3 JGG entspricht (vgl. BGHSt 10, 21), bedarf keiner Erörterung, da der Angeklagte durch die Art der Anrechnung keinesfalls beschwert ist.

Die Revision erweist sich somit als nicht gerechtfertigt und ist zu verwerfen.

Entscheidung über die Kosten und Auslagen

Die Entscheidung beruht auf § 74 JGG.

ScharpenseelBuschMenges
DotterweichSchalscha
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