Hehlerei (§259 StGB): Aufhebung bei fehlendem Nachweis des 'seines Vorteils wegen'
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 126/54
- Datum
- 15.10.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hehlerei (§259 StGB) setzt voraus, dass der Erwerb oder die Annahme einer Sache ,,seines Vorteils wegen" erfolgte; bloße Annahme eines Pfandes genügt hierfür nur, wenn ein vermögenswerter Vorteil verfolgt wurde.
Bei Pfandübernahmen ist zu berücksichtigen, dass das Pfand nach §1210 BGB nur bis zur Höhe der Schuld haftet; ein übersteigender Marktwert begründet nur insoweit einen Vorteil, als er dem Pfandgläubiger darüber hinausgehende Nutzungs- oder Vermögensvorteile verschafft.
Wenn die Veräußerung, Rückgabe oder Verpfändung einer Sache im Austausch gegen Rückgewährpflichten erfolgt, ist zu prüfen, ob durch Nebenabreden (z. B. Nutzungs- oder Erwerbsvorteile) ein eigener Vorteil erstrebt wurde; dies kann die Hehlerei begründen.
Die Feststellung einer Beihilfe zur Hehlerei erfordert tragfähige Feststellungen zu äußeren und inneren Tatbestandsmerkmalen; sind diese gegeben, bleibt die Verurteilung wegen Beihilfe bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 29. September 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Ernst K. ███████ aus ███████, geboren am ██████████ 1912 in █████, wegen Hehlerei
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Dreher als Vorsitzender, Dr. Dotterweich Bundesrichter, Werner Bundesrichter, Dr. Moericke Bundesrichter, Hoepner Bundesrichter als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ca. in der Verhandlung, Oberregierungsrat ee. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter:
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. September 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Hehlerei verurteilt und eine Gesamtstrafe gebildet worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei und wegen Beihilfe zur Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten erhebt die allgemeine Sachrüge. Sie ist nur zum Teil begründet.
1. Die Verurteilung wegen Beihilfe zur Hehlerei (§§ 259, 49 StGB) ist nach der äußeren und inneren Tatseite unbedenklich. Insoweit kann die Revision daher keinen Erfolg haben.
2. Dagegen ist sie begründet, soweit der Angeklagte wegen Hehlerei (§ 259 StGB) verurteilt ist.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte von den früheren Mitangeklagten ██████ und ███ einen roten Mercedes 170 S, den diese durch eine strafbare Handlung (Betrug) erlangt hatten, zum Pfand genommen. Das Urteil führt im Einzelnen aus, der Angeklagte habe den Umständen nach annehmen müssen, dass der Wagen durch eine strafbare Handlung erlangt war. Das ist frei von Rechtsirrtum. Die Feststellungen lassen jedoch nicht erkennen, dass der Angeklagte auch *„seines Vorteils wegen“* gehandelt hat. Die Strafkammer meint zwar, der Angeklagte habe ein viel wertvolleres Pfandobjekt erhalten, als ██ ███ ihm tatsächlich schuldeten (600 DM). Dabei ist offenbar aber übersehen, dass das Pfand – selbst wenn es gültig bestellt ist – immer nur in Höhe der Schuld haftet (§ 1210 BGB). Auf den Wert, der den Schuldbetrag übersteigt, kann es für den Pfandgläubiger nur insoweit ankommen, als ihm damit eine größere Sicherheit gegeben wird. Im vorliegenden Fall hing die Verpfändung nach den Feststellungen des Landgerichts eng mit dem vertraglichen Rücktritt vom Kauf des Volkswagens zusammen. Der Angeklagte nahm den Mercedeswagen nämlich nur deshalb in Pfand, weil die Verkäufer nicht in der Lage waren,
gegen Rückgabe des Wagens Zug um Zug den Kaufpreis zurückzuzahlen.
Hiernach kommt es darauf an, ob der Angeklagte bereits Eigentümer des Volkswagens geworden war. Traf dies zu, so gab er das ihm zustehende volle Eigentum mit der Rückgabe des Volkswagens auf und tauschte dagegen einen „Pfandgegenstand“ ein, der mit dem Makel unredlichen Erwerbs belastet war. Unter diesen Umständen musste das Landgericht erörtern, inwiefern der Beweggrund für diese Pfandhinnahme trotzdem auf dem Streben nach größerer Sicherheit (Vorteil) beruhte.
Denkbar ist, dass der Angeklagte sich deshalb auf die vorgeschlagene Pfandregelung einließ, weil er – entsprechend der Nebenabrede – einen Wagen unter besonders günstigen Bedingungen zur Nutzung erhielt. Das würde als Vorteil im Sinne des § 259 StGB ausreichen. Das Landgericht wird den Sachverhalt gegebenenfalls auch in dieser Richtung zu klären haben.
| Dr. Dotterweich | Dr. Moericke | Henges | |||
| Werner | Hoepner |