Meineid: Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung wegen Begründungsmängeln
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 126/53
- Datum
- 05.03.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Meineids setzt voraus, dass die unwahre eidliche Aussage Gegenstand des Beweisthemas der eidlichen Vernehmung war.
Ob eine Aussage den Gehalt des Beweisthemas berührt, ist aus der Niederschrift und den tatsächlichen Umständen der Vernehmung zu ermitteln; bloße Vermutungen genügen nicht.
Beihilfe zum Meineid setzt voraus, dass der Gehilfe die Unrichtigkeit der fremden Aussage erkannt hatte, als er die Vereidigung beantragte.
Unklare oder fehlerhafte Feststellungen in der Urteilsbegründung, die das Strafmaß beeinflusst haben können, rechtfertigen die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Strafzumessung, auch wenn der Schuldspruch im Übrigen Bestand hat.
Rubrum
in der Strafsache gegen ███ ████████████████████ ████████ Johann, 1.) geboren am ██ 1925, ███ ████████ Leo, 2.) geboren am ██ 1924,
wegen Meineids u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. März 1954, an der teilgenommen haben:
Richter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Menges als Beisitzer,
Verhandlung: ██ als Bundesanwalt, ██ als Staatsanwalt bei der Verkündung, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Das Urteil des Landgerichts ████ vom ███ 1953 wird auf die Revision des Angeklagten ████ mit den zuungunsten des Angeklagten eingelegten Rechtsmitteln aufgehoben, soweit es die Strafzumessung betrifft. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
Gründe
1. Gegen den Angeklagten ████ hat die Strafkammer wegen Meineids zu einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt. Wie sie für nachgewiesen erachtet, beschwor in einem Rechtsstreit, in dem der Gastwirt HCD aus GCC den Mitangeklagten ██ wegen angeblicher Zerstörung einer Tischglasplatte auf Schadensersatz verklagt hatte, der Angeklagte ████ als Zeuge, er habe als Gast in der Wirtschaft ████ festgestellt, dass der Tisch, an dem später ███ und drei weitere Gäste Platz nahmen, „schon eine zerbrochene Glasplatte aufwies“. Die Strafkammer ist, u. a. aufgrund der Angaben der drei Gäste, davon überzeugt, dass die Glasplatte noch völlig unbeschädigt war, als sie und ███ sich an den Tisch setzten, und dass erst ███ die Glasplatte mit einem Bierglas zerschlug. Demgemäß hält sie auch die eidliche Aussage des Angeklagten ████ für unwahr. Gegen den Schuldspruch kämpft die Revision des Angeklagten ████ im Ergebnis ohne Erfolg an.
a) Der von der Revision erhobene verfahrensrechtliche Angriff, die Strafkammer habe gegen § 55 Abs. 2 StPO verstoßen, weil sie verschiedene Zeugen nicht auf ihr Aussageverweigerungsrecht hingewiesen habe, greift nicht durch. Denn auf die erwähnte Bestimmung kann sich der Angeklagte nicht berufen (vgl. BGHSt 14/5 vom 27. Februar 1951).
b) Die sachlich-rechtliche Beurteilung der Strafkammer begegnet zwar in einigen Teilen der Urteilsbegründung Bedenken.
aa) Das gilt zunächst insoweit, als die Strafkammer von der Einlassung ███, er selbst sei auf die Tischplatte gefallen und habe sie dabei beschädigt, sagt, sie „könne“ nicht richtig sein, weil der Durchgang zwischen dem Tisch und der Theke laufend von Gästen benutzt und deshalb vom Gastwirt immer freigehalten worden sei. Die Möglichkeit, dass ███ gestoßen wurde und selbst die Platte beschädigte, wird, wie keiner näheren Darlegung bedarf, keineswegs durch die Tatsachen ausgeschlossen, aufgrund deren die Strafkammer sie für ausgeschlossen erachtet.
bb) Sie hält in einer Hilfserwägung selbst für den Fall, dass die Glasplatte einen „Riss“, also eine gegenüber dem letzten Zustand der völlig zerschlagenen Glasplatte geringfügige Beschädigung, aufgewiesen hätte, den Angeklagten ████ des Meineids für schuldig. Denn nicht dieser „Riss“, sondern die vollständige Zerstörung der Platte sei Gegenstand des Beweisthemas und der Vernehmung des Zeugen ████ gewesen, wie sowohl der vernehmende Richter im Zivilprozess als auch der bei der Vernehmung anwesende Gastwirt HCD bekundet hätten. Mit dieser Feststellung über den angeblichen Inhalt des Beweisthemas stimmt nicht ganz überein, was die Strafkammer in ihrem Urteil (UA S. 4) als Inhalt des Beweisbeschlusses angenommen hat. Danach sollte ████ darüber vernommen werden, ob „die Tischplatte mit einem Bierglas eine Glasplatte zerschlagen habe“. Es bleibt auch unklar, ob ████ unter dem Vernehmungsprotokoll als Zeuge mehr ausgesagt hat, als was dort festgehalten ist. Die Strafkammer erwähnte, er habe bei seiner Vernehmung u. a. ausgesagt, er habe „festgestellt, dass der Tisch schon, bevor die drei Zeugen daran Platz genommen hatten, voller Scherben gelegen habe“. Dagegen lautete seine in die Niederschrift aufgenommene Aussage: „Ich war am fraglichen Tage im Lokal des Klägers und stand an der Theke. Bei einem Gang zur Toilette stellte ich fest, dass der Tisch, an dem später die drei Zeugen und der Beklagte Platz nahmen, eine zerbrochene Glasplatte aufwies.“ Hat der Angeklagte nur diese protokollierte Aussage beschworen, so bezog sich nach der Auffassung der Strafkammer seine eidliche Vernehmung nur auf die Frage, ob die Platte beschädigt war, bevor ███ sich an den Tisch setzte. Für die Beurteilung des Meineids wäre im Gegensatz zur Meinung der Strafkammer seine Aussage keineswegs „ohne Bedeutung“ gewesen, wenn die Glasplatte tatsächlich vorher einen „Riss“ gehabt hätte.
cc) Schließlich begegnet die Begründung, mit der die Strafkammer ihre Hilfserwägung rechtfertigt, Bedenken. Die Strafkammer führt aus, ███ habe nur ausgesagt, die Glasplatte sei zerbrochen gewesen, nicht aber, dass er sie selbst zerbrochen habe. Was er in der Hauptverhandlung angegeben habe, sei in der Vernehmung nicht Gegenstand seiner eidlichen Aussage gewesen. Denn selbst wenn dies so gewesen sein sollte, hätte er sich nur dann der Verletzung des Eides schuldig gemacht, wenn die Frage, ob er selbst die Platte zerbrochen habe, Gegenstand seiner eidlichen Vernehmung gewesen wäre. Das ist bisher nicht festgestellt. Sollte sie es gewesen sein, so hätte sich der Angeklagte auch unter dem Gesichtspunkt des pflichtwidrigen Verschweigens nicht des Vorwurfs des Meineids schuldig gemacht.
2. Die unter 1. erörterten Mängel sind indes für den Schuldspruch ohne Bedeutung. Denn sie sind lediglich in Hilfserwägungen der Strafkammer zum Schuldspruch enthalten. Es steht nämlich als ihre Überzeugung jedenfalls fest, dass die Glasplatte noch unbeschädigt war, als ███ sich an den Tisch setzte, und dass die Einlassung ███, er selbst habe die Platte beschädigt, bewusst unwahr war und demnach auch die von ihm beschworene Aussage, der Tisch habe eine zerbrochene Glasplatte aufgewiesen, als ███ sich an ihn setzte. Dagegen ist nicht auszuschließen, dass die erwähnten Mängel das Strafmaß zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst haben. Deshalb musste das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben werden.
3. Den Angeklagten ████ hat die Strafkammer wegen Beihilfe zum Meineid verurteilt. Sie sieht die Beihilfe darin, dass er vor dem Zivilrichter beantragte, ██ zu vereidigen, obwohl weder sein Prozessgegner dies beantragt hatte noch das Gericht es von Amts wegen beabsichtigte.
a) Voraussetzung für die Verurteilung des Angeklagten ████ wegen Beihilfe zum Meineid ███ ist, dass er die Unrichtigkeit der Aussage ███ erkannt hatte, als er seine Vereidigung beantragte. Daraus, dass er selbst die Tischplatte zerschlagen hatte, darf nicht ohne Weiteres, wie es die Strafkammer tut, gefolgert werden, er habe ███ für das Gegenteil benannt. Denn er konnte, auch wenn er die Platte selbst zerschlagen hatte, der Meinung gewesen sein, sie sei vorher bereits beschädigt gewesen. Hätte er für diese Tatsache ██ als Zeugen benannt, so liegt darin nur dann Beihilfe zum Meineid ███, wenn er die Unrichtigkeit dieser Tatsache erkannt hatte. Ob dies der Fall war, ist nach den bisherigen Feststellungen der Strafkammer nicht geklärt.
b) Bedenklich sind auch die Ausführungen, mit denen die Strafkammer (UA S. 5) einen Teil der Einlassung ████ abtut. Er verteidigte sich den Feststellungen der Strafkammer zufolge u. a. damit, „er habe überhaupt nicht hingesehen, ob die Glasplatte zerschlagen gewesen sei“. Diese Einlassung bezeichnet die Strafkammer als unsinnig und offensichtlich unrichtig und führt fort: „Denn gerade die zerschlagene Glasplatte war der Anlass zu seiner Auseinandersetzung mit █████; es sei daher ausgeschlossen, dass sich der Angeklagte diese zerschlagene Glasplatte, um die der Streit ging, nicht angesehen hat.“ Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Strafkammer den Sinn dieser Verteidigung nicht voll gewürdigt hat. Die Einlassung kann entweder überhaupt oder doch zum Teil so zu verstehen gewesen sein, dass der Angeklagte der Glasplatte, bevor er sich an den Tisch gesetzt hatte, keine Beachtung geschenkt hatte.
| Dr. Dotterweich | Menges | ||
| Dr. Arndt |