Treffer
BGH Urteil

Revision wegen fehlerhafter Ablehnung von Beweisanträgen aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 12/63
Datum
20.03.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte Revision gegen Verurteilung wegen Meineids und versuchten Betrugs ein. Der BGH hob das Urteil insoweit auf, weil die Strafkammer zahlreiche schriftliche Beweisanträge pauschal als verspätet und verschleppend zurückgewiesen hatte, ohne die Voraussetzungen hierfür darzustellen. Weitere Verfahrensrügen (u. a. zu Sachverständigenbeweis) wurden zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Verschleppungsabsicht setzt voraus, dass die beantragte Beweiserhebung geeignet ist, die Hauptverhandlung wesentlich zu verzögern, und dass der Antragsteller ausschließlich eine solche Verzögerung bezweckt und sich der Unmöglichkeit einer für ihn günstigen Wendung bewusst ist.

2

Die pauschale Annahme einer Verschleppungsabsicht oder bloße Hinweise auf verspätete Antragstellung genügen nicht; die Strafkammer hat die einzelnen Beweisanträge gesondert zu prüfen und nachvollziehbar zu begründen.

3

Bei übereinstimmenden gutachtlichen Aussagen mehrerer Sachverständiger, die auch körperliche Untersuchungen vorgenommen haben, besteht grundsätzlich kein Anlass, eine weitere klinische Begutachtung anzuordnen; Umfang und Art der Untersuchung obliegen im Regelfall dem Sachverständigen.

4

Beruht die Verurteilung (teilweise) auf einer fehlerhaften Ablehnung von Beweisanträgen, führt dies zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an die Vorinstanz, auch wenn einzelne Anträge möglicherweise nicht durchführbar gewesen wären.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 13. April 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Reinhold ███ aus ████, geboren am ███████ 1912 in ████████/Oberschlesien, wegen Betruges u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. März 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 13. April 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Meineids und wegen versuchten Betruges in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung, verurteilt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen verurteilt:

1.) wegen Meineids und wegen versuchten Betruges in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und einem Monat Gefängnis,

2.) wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu Geldstrafen von 600 DM, 2.000 DM und 150 DM.

Die Revision des Angeklagten ist beschränkt auf die Verurteilung zu 1.). Er beanstandet das Verfahren und macht fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts geltend.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1.) Folgende Verfahrensbeschwerde greift durch:

Der Angeklagte hatte am dritten Verhandlungstag (3. April 1962) zahlreiche schriftlich formulierte Anträge gestellt. Diese hat die Strafkammer durch Beschluss vom gleichen Tage als verspätet zurückgewiesen, weil der Angeklagte mit ihnen nur bezweckt habe, das Verfahren zu verschleppen. Die Verschleppungsabsicht hat sie, ohne auf die einzelnen Anträge einzugehen, damit begründet, dass der Angeklagte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seit 1957 kenne, dass bereits am 21. März 1960 in dieser Sache eine Hauptverhandlung mit Beweisaufnahme stattgefunden habe, die nur deshalb vertagt worden sei, weil der Angeklagte behauptet hatte, zumindest vermindert zurechnungsfähig gewesen zu sein, dass er für die verspätete Stellung der Anträge keine einleuchtende Erklärung abgegeben habe und dass er in der jetzigen Hauptverhandlung erst nach der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zu seinem Werdegang Angaben gemacht habe.

Diese Begründung begegnet durchgreifenden Bedenken.

Die Ablehnung eines Beweisantrages wegen Verschleppungsabsicht ist von zwei Voraussetzungen abhängig: Die verlangte Beweiserhebung muss tatsächlich geeignet sein, den Abschluss der Hauptverhandlung mit einem Urteil wesentlich zu verzögern. Außerdem muss der Antragsteller ausschließlich eine solche Verzögerung bezwecken. Dazu bedarf es des Nachweises, dass er sich der Unmöglichkeit bewusst ist, durch seinen Antrag eine für ihn günstige Wendung herbeiführen zu können (vgl. RGSt 20, 206; RG JW 1932, 2732 und 1939, 627; BGH LM § 244 Abs. 3 StPO Nr. 14 = NJW 1958, 1789 und Urteil vom 7. Juni 1956 – 4 StR 160/56).

Die erste Voraussetzung hat die Strafkammer nicht festgestellt. Sie ergibt sich aus den gestellten Anträgen nur insoweit von selbst, als die Anschriften von 4 Zeugen noch hätten ermittelt werden müssen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die beantragten Beweisaufnahmen zu einer wesentlichen Hinauszögerung des Urteils hätten führen können. Die Verlesung von Urkunden, die sich bei den Akten oder Beiakten befinden, kann alsbald erfolgen. Das gilt in der Regel auch für die Vernehmung ortsansässiger Zeugen. Da das Urteil erst am 13. April 1962 verkündet worden ist, war möglicherweise nicht einmal bei einer Erstreckung der Beweisaufnahme auf auswärtige Zeugen eine wesentliche Verzögerung des Verfahrens zu befürchten.

Bedenken bestehen aber auch gegen die Bejahung der zweiten Voraussetzung durch die Strafkammer. Aus den Gründen des Ablehnungsbeschlusses ergibt sich mit Sicherheit nur ihre Auffassung, dass der Angeklagte die Anträge früher hätte stellen können. Das mag sein, rechtfertigt jedoch noch nicht ihre Ablehnung (vgl. § 246 Abs. 1 StPO). Darüber, ob der Angeklagte sich der Unmöglichkeit bewusst war, durch die beantragten Beweiserhebungen seine Lage verbessern zu können, sagt die Strafkammer ausdrücklich nichts. Selbst wenn sie stillschweigend hiervon ausgegangen sein sollte, so würde das nicht genügen. Schon weil die Anträge in verschiedene Richtungen zielten, hätten sie auch insoweit einzeln geprüft und erörtert werden müssen. Die allgemeine Annahme, der Angeklagte habe nur das Verfahren hinauszögern wollen, vermag den für jeden einzelnen Antrag notwendigen und in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise zu führenden Nachweis der Verschleppungsabsicht nicht zu ersetzen.

Auf der fehlerhaften Ablehnung der Anträge kann das Urteil beruhen, soweit der Angeklagte wegen Meineids und wegen versuchten Betruges in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung, verurteilt worden ist. Die Rüge führt daher trotz der sorgfältigen Beweiswürdigung der Strafkammer zur Aufhebung des Urteils, soweit es mit der Revision angefochten worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, dass einzelne Anträge möglicherweise gar nicht durchführbar waren. Es kann auch dahinstehen, ob es sich bei den übrigen durchweg um Beweisanträge im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO handelt. Bei einem Teil der Anträge ist dies offensichtlich der Fall.

2.) Zu den übrigen Verfahrensbeschwerden ist folgendes zu bemerken:

a) Die Rüge, die Strafkammer habe zu Unrecht von der Anhörung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen abgesehen und damit ihre Aufklärungspflicht verletzt, ist unbegründet.

Der Verteidiger hatte die Vernehmung eines Ordinarius für Psychiatrie als Sachverständigen darüber beantragt, dass ohne klinische Befundserhebung ein Ausschluss von Persönlichkeitsänderungen (im Sinne von § 51 StGB) durch Hirnschäden nach Schädelverletzungen durch Flugzeugabsturz u. ä. nicht vorgenommen werden könne. Den Antrag hat die Strafkammer abgelehnt, weil durch die Gutachten der Sachverständigen Dr. Redhardt und Dr. Wiethold das Gegenteil der behaupteten Tatsache erwiesen sei und keine der in § 244 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StPO aufgeführten Ausnahmen vorliege. Danach ist die Strafkammer anscheinend davon ausgegangen, durch die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen nach vorheriger klinischer Untersuchung des Angeklagten solle unmittelbar bewiesen werden, dass die Voraussetzungen des § 51 StGB nicht auszuschließen seien. Nach seinem Wortlaut betraf der Antrag jedoch nur die Frage, ob eine klinische Untersuchung notwendig sei. Mit der für die Ablehnung gegebenen Begründung ist indessen zugleich auch diese Frage verneint. Ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht ist darin nicht zu erblicken. Ob und gegebenenfalls wie die zu begutachtende Person zu untersuchen ist, muss in der Regel dem Sachverständigen überlassen werden. Nachdem zwei Sachverständige, die übrigens entgegen der Behauptung der Revision beide den Angeklagten auch körperlich untersucht haben, hinsichtlich seiner Zurechnungsfähigkeit zu übereinstimmenden Ergebnissen gekommen waren, bestand für die Strafkammer kein Anlass, noch eine weitere Begutachtung nach vorheriger klinischer Befundserhebung anzuordnen. Das gilt umso mehr, als im Urteil festgestellt ist, dass der Angeklagte niemals mit einem Flugzeug abgestürzt ist, also jedenfalls auf diese Weise keine Schädelverletzungen erlitten haben kann.

b) Die Behandlung des am 11. April 1962 gestellten Hilfsbeweisantrages ist nicht zu beanstanden. Dem Antrag ist nicht zu entnehmen, dass durch ihn bewiesen werden sollte, der Angeklagte habe im Verfahren gegen █████████ nach § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt bleiben müssen. Unter Beweis gestellt war vielmehr nur, dass Bedenken gegen die Richtigkeit seiner damaligen Aussage bestanden. Davon aber ist die Strafkammer in den Urteilsgründen ausgegangen.

c) Die von der Revision vermisste Vernehmung von Sachbearbeitern der Wiedergutmachungsbehörde und des Verteidigungsministeriums darüber, ob die „Rücknahmeschreiben“ zu anderen Akten gelangt sein konnten, brauchte sich der Strafkammer nach der Sachlage nicht aufzudrängen. Dass der Zeuge Kandler ausgesagt hat, er habe bei dem Landespersonalamt eine Durchschrift gefunden, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Der Senat kann daher nicht nachprüfen, ob diese Behauptung der Revision zutrifft. Sollte das der Fall sein, so wäre es allerdings unverständlich, dass die Strafkammer sich mit dieser Bekundung des Zeugen nicht auseinandergesetzt hat.

3.) Da eine Verfahrensbeschwerde zur Aufhebung des Urteils führt, erübrigt sich eine Erörterung der Sachrüge.

BaldusKirchhofMeyer
DotterweichHenning
Revision wegen fehlerhafter Ablehnung von Beweisanträgen aufgehoben und zurückverwiesen — Themis