Treffer
BGH Urteil

Revision: Zurückverweisung wegen unklarer Erwägung zur Verteilung notwendiger Auslagen (§ 467 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 12/62
Datum
14.02.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Sachbeschwerde gegen die Ablehnung der Auferlegung seiner notwendigen Auslagen durch das Landgericht ein. Der BGH hebt den Teil des Urteils auf, der über diese Auslagen entscheidet, und verweist zur erneuten Entscheidung zurück. Begründet wird dies damit, dass das Urteil nicht erkennen lässt, ob die Kannvorschrift des § 467 Abs. 1 StPO geprüft wurde. Eine fehlerhafte Beweiswürdigung wurde hingegen nicht angenommen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Entscheidung über die Zuordnung notwendiger Auslagen nach § 467 StPO muss das Urteil erkennen lassen, ob die Kannvorschrift des Satzes 1 in Erwägung gezogen wurde; dies unterbleibt, liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler vor.

2

Wenn das Urteil lediglich die Voraussetzungen des § 467 Satz 2 StPO verneint, ist darzulegen, ob trotz dessen die Belastung der Staatskasse nach § 467 Satz 1 geprüft wurde; fehlt diese Erwägung, ist die Entscheidung aufzuheben und zurückzuverweisen.

3

Die Revision darf die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht durch eigene ersetzen; entsprechende Angriffe sind unzulässig, begründen aber nicht ohne weiteres die Aufhebung, wenn ein formeller Fehler vorliegt.

4

§ 467 StPO eröffnet dem Gericht die Möglichkeit, die Staatskasse mit den notwendigen Auslagen des Angeklagten zu belasten; diese Ermessensausübung muss aus dem Urteil ersichtlich sein.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 19. August 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schlosser Rudolf (Rolf) ██████ aus ██ ██, geboren am ███████ 1934 in ███████████████████, in dieser Sache in Strafhaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Februar 1962, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, ███████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████████ als Urkundsbeamter der ████████████████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 19. August 1961 im Falle III der Urteilsgründe hinsichtlich der Entscheidung über die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den im Übrigen wegen mehrerer Rückfalldiebstähle rechtskräftig verurteilten Angeklagten in einem Falle von dem Vorwurf freigesprochen, sich des Einbruchsdiebstahls schuldig gemacht zu haben, und hat die hier entstandenen Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt. Diese auch mit den insoweit dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen zu belasten, hat das Landgericht abgelehnt.

Das – zulässigerweise – auf diese Ablehnung beschränkte und mit der Sachbeschwerde begründete Rechtsmittel des Angeklagten hat Erfolg.

Zwar wendet sich die Revision zu Unrecht gegen die Auffassung der Strafkammer, das Verfahren habe in diesem Falle weder die Unschuld des Angeklagten ergeben noch dargetan, dass gegen ihn kein begründeter Verdacht vorliege. Diese Annahme wird von den Feststellungen des Urteils getragen. Was die Revision dagegen vorbringt, ist nichts anderes als der unzulässige und daher unbeachtliche Versuch, die Beweiswürdigung des Landgerichts durch ihre eigene zu ersetzen.

Dennoch greift die Sachbeschwerde durch, weil das Urteil nicht erkennen lässt, ob die Strafkammer bei ihrer ablehnenden Entscheidung aus § 467 Abs. 2 StPO außer der Mussvorschrift des Satzes 2 auch die Kannvorschrift des Satzes 1 in den Kreis ihrer Erwägungen einbezogen hat. Die Ablehnung wird allein damit begründet, dass die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse nicht auferlegt werden konnten, weil die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht gegeben seien. Hieraus ist nicht zu ersehen, ob sich das Landgericht bewusst war, dass es trotzdem nach der Kannbestimmung des Satzes 1 die Staatskasse mit den notwendigen Auslagen des Angeklagten hätte belasten können. Es ist somit nicht auszuschließen, dass die Strafkammer von dieser ihr in Satz 1 eingeräumten Möglichkeit nur deshalb keinen Gebrauch gemacht hat, weil sie von ihr übersehen wurde. Darin liegt ein den Angeklagten beschwerender sachlich-rechtlicher Fehler, der dazu zwingt, das Urteil im Falle III der Urteilsgründe hinsichtlich der Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuheben und die Sache in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

DotterweichMengesMeyer
ScharpenseelKirchhof
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