Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision verworfen; Teilfreispruch ergänzt im Verfahren wegen Verstoßes gegen das Nitritgesetz

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 12/60
Datum
04.02.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision mehrere Verfahrens- und Feststellungsfehler gegen seine Verurteilung wegen fahrlässigen Vergehens nach dem Nitritgesetz. Der BGH verwirft die Revision im Wesentlichen und ergänzt den Urteilsspruch dahingehend, dass der Angeklagte insoweit von weitergehenden Vorwürfen freigesprochen wird. Begründet wird dies mit fehlenden Rechtsfehlern und zulässigen Beweiswürdigen und Schlussfolgerungen des Tatrichters.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterzeichnung eines schriftlichen Urteils durch den Vorsitzenden anstelle eines verhinderten beisitzenden Richters ist zulässig, wenn die Verhinderung und ihr Grund nach § 275 Abs. 2 StPO vermerkt werden.

2

Das Unterlassen der nach § 55 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Belehrung von Zeugen begründet nur dann einen Revisionsgrund, wenn das Urteil ersichtlich auf deren Aussagen beruht.

3

Die Rüge der Nichtzulassung von Verteidigerfragen ist in der Revision nur zulässig, wenn die beanstandeten Fragen und der ablehnende Beschluss substantiiert angegeben sind; sie bleibt auch unbehelflich, wenn die in Frage stehenden Tatsachen für die Tatbeurteilung ohne Bedeutung sind.

4

Die Entgegennahme einer Bestellung auf Lieferung eines verbotenem Stoffes kann für die strafrechtliche Beurteilung tatbestandsrelevant sein; die spätere Ausführung der Bestellung ist hierfür nicht erforderlich.

5

Bei der Nachprüfung im Revisionsverfahren sind tatrichterliche Schlussfolgerungen und die Beweiswürdigung nur auf Rechtsfehler zu überprüfen; rechtlich mögliche und zulässige Schlußfolgerungen tragen das Urteil.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 7. August 1959

Rubrum

In der Strafsache gegen den Diplomvolkswirt Dr. rer. pol. Gustav Karl Friedrich ████ aus ████████████, geboren am ████ ██ ██ in █████, wegen fahrlässigen Vergehens gegen § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 5 des Nitritgesetzes

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Februar 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ ██ ███ ████████████ █████████████████, bei der Verkündung als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter ███ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 7. August 1959 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen auf Kosten der Staatskasse freigesprochen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vergehens nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 5 des Nitritgesetzes vom 19. Juni 1934 (RGBL. I S. 515) zu einer Geldstrafe von 200 DM verurteilt.

Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde. Die Revision bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg.

Unbegründet ist der Einwand der Revision, das schriftliche Urteil entbehre der gesetzlich vorgeschriebenen Unterzeichnung durch die Richter, weil der Vorsitzende der Strafkammer es zugleich für einen auf Urlaub befindlichen und daher an der Unterschrift verhinderten beisitzenden Richter unterschrieben habe. Damit hat der Vorsitzende erkennbar nur die Tatsache der Verhinderung des Richters und deren Grund vermerken wollen und vermerkt, was § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO für einen solchen Fall ausdrücklich vorsieht.

Darauf, dass die in § 55 Abs. 2 StPO vorgeschriebene Belehrung der Zeuginnen ████████, ███████ und ██ über ein etwaiges Auskunftsverweigerungsrecht unterblieben sei, kann die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 11, 215). Ob einer Vereidigung dieser Zeuginnen die Vorschrift des § 60 Nr. 2 StPO entgegenstand, bedarf keiner Erörterung, weil – wie die Feststellungen deutlich ergeben – das Urteil gegen den Angeklagten nicht auf den Zeugenaussagen, sondern auf dessen eigenen Angaben beruht.

Unbegründet ist auch der Vorwurf, die Strafkammer habe zu Unrecht daran Anstoß genommen, dass der Verteidiger an den Zeugen ███ gerichtete Fragen als nicht zur Sache gehörig abgelehnt habe. Schon zweifelhaft ist, ob die Rüge in einer der § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Weise angebracht worden ist, weil in der Revisionsbegründungsschrift weder die Fragen noch der sie nicht zulassende Gerichtsbeschluss im Wortlaut angeführt sind. Das kann jedoch unentschieden bleiben; denn die Rüge scheitert jedenfalls daran, dass die mit Wissen des Zeugen gestellten Tatsachen für die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten ohne Bedeutung waren.

Soweit die Revision die Feststellungen des Urteils als unzulänglich und widersprüchlich beanstandet, handelt es sich im Wesentlichen um Angriffe sachlich-rechtlicher Art. Bei der Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat sich indessen hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten gleichfalls kein Rechtsfehler ergeben.

Die Ansicht, das Nitritgesetz vom 19. Juni 1934 sei keine gültige Rechtsnorm, und die für diese Meinung vorgetragenen Gesichtspunkte sind so abwegig, dass darauf nicht näher einzugehen braucht. Es sei nur bemerkt, dass das Gesetz weder vom Kontrollrat aufgehoben noch seinem Inhalt nach ein sogenanntes nationalsozialistisches Gesetz ist. Schon auf Grund der Verordnung über Nitritpökelsalz vom 21. März 1930 (RGBL. I S. 100), an deren Stelle das Nitritgesetz getreten ist, war das Herstellen, Anbieten, Feilhalten, Verkaufen oder In-den-Verkehr-Bringen von Natriumnitrit verboten und – mit gewissen Ausnahmen für Pökeln und Salzen von Fleisch und Fleischwaren – nach den Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes strafbar. Damit sind alle Erwägungen hinfällig, die die Revision an die von ihr behauptete Ungültigkeit des Nitritgesetzes knüpft.

Dessen Anwendung auf den festgestellten Sachverhalt begegnet keinen Bedenken. Die Wendung, der Angeklagte habe die Entgegennahme von zwei Bestellungen auf Nitrit zugestanden, kann dahin verstanden werden, er habe eingeräumt, bei der Aufnahme der Bestellungen gewusst zu haben, dass sie die Lieferung von Nitrit zum Gegenstand hatten. Indessen lassen die Urteilsausführungen in ihrer Gesamtheit keinen begründeten Zweifel daran, dass damit zum Ausdruck gebracht werden sollte und auch ist, der Angeklagte habe zugestanden, die beiden Bestellungen entgegengenommen zu haben, die objektiv auf die Lieferung von Nitrit gerichtet waren.

Dass es sich um zwei Bestellungen dieser Art gehandelt hat, ist im Urteil deutlich gesagt. Nähere Einzelheiten über deren Zustandekommen waren nicht erforderlich. Ebensowenig kann von einer Unklarheit des Urteils insofern die Rede sein, als die Strafkammer der Verurteilung allein die Entgegennahme der zweiten Bestellung zugrunde gelegt hat. Wenn sie in der rechtlichen Würdigung dazu sagt, der Angeklagte habe hierbei zwei Dosen Nitrit „verkauft“, so ist dies zwar sprachlich ungenau; gemeint ist aber, wie die weitere Begründung klar ergibt, dass er die Bestellung auf Lieferung von zwei Dosen Nitrit entgegengenommen hat.

Ob diese vom Angeklagten aufgenommene Bestellung später ausgeführt wurde, ist für die Beurteilung seines Verhaltens nicht entscheidend. Daher bestand für die Strafkammer kein Anlass, den Sachverhalt in dieser Beziehung näher aufzuklären.

Auch sonst geben weder zur äußeren noch zur inneren Tatseite die Darlegungen des Urteils zu Beanstandungen Anlass. Die Schlussfolgerungen, die das Landgericht aus der Tatsache gezogen hat, dass dem Angeklagten das Nitritgesetz bekannt war, sowie aus dessen Vorgehen bei Entgegennahme der weiteren Bestellung, sind keine Mutmaßungen, sondern rechtlich mögliche und zulässige Schlüsse, die zu ziehen die Strafkammer auf Grund der ihr in § 261 StPO eingeräumten Befugnis berechtigt war. Inwiefern es hierfür auf die Kenntnis der chemischen Zusammensetzung von Nitrit angekommen sein soll, ist nicht ersichtlich.

Die Verurteilung des Angeklagten wird demnach von den Feststellungen des Urteils getragen, so dass seine auf vollständige Freisprechung gerichtete Revision unbegründet ist. Da er aber nur in einem Falle schuldig gesprochen worden ist, während ihm im Eröffnungsbeschluss ein fortgesetztes Vergehen zur Last gelegt war, hätte er von dem weitergehenden Vorwurf freigesprochen werden müssen. Diese Unterlassung zwingt jedoch nicht zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, weil der Urteilsspruch von hier aus entsprechend ergänzt und der Mangel damit behoben werden kann.

ScharpenseelBaldusMenges
BuschKirchhof
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