Zurückweisung des PKH-Antrags des Nebenklägers nach Rücknahme der Revision
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 125/96
- Datum
- 03.05.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Bewilligung eine noch bestehende anwaltliche Tätigkeit erforderlich ist.
Ist das Revisionsverfahren durch Rücknahme beendet, entfällt die Grundlage für die Gewährung von Prozesskostenhilfe für anwaltliche Tätigkeit in diesem Verfahren.
Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht vorgesehen und kann nicht stattgegeben werden.
Der Zeitpunkt des Eingangs des PKH-Antrags ist entscheidend; geht der Antrag erst nach der Beendigung des Verfahrens ein, ist er zurückzuweisen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 125/96
in der Strafsache gegen Osman ███ aus ███, geboren am █████ 1968 in [REDACTED],
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 1996
Tenor
Der Antrag des Nebenklägers Nexhmi ████, ihm für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die allein vom Angeklagten eingelegte Revision ist am 17. April 1996 zurückgenommen worden. Der Antrag des Nebenklägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist am 26. April 1996 eingegangen. Unter diesen Umständen ist für eine anwaltliche Tätigkeit des Vertreters des Nebenklägers kein Raum mehr. Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe sieht das Gesetz nicht vor.
| Jahnke | Gollwitzer | Otten | |||
| Theune | Athing |