Revision: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen Nichterörterung des § 64 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 125/93
- Datum
- 31.03.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Vorliegen einer Suchtproblematik mit alkoholbedingter erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit hat das Tatgericht die Möglichkeit einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB zu prüfen und hierzu tatsächliche Feststellungen zu treffen.
Erfolgreich oder nachhaltig gescheiterte Entziehungsversuche und eine bestehende Wiederholungsgefahr sind gewichtige Umstände, die für die Anordnung der Maßregel des § 64 StGB sprechen können.
Unterlässt das Gericht die Erörterung der Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB und ist nicht auszuschließen, dass dies den Strafauspruch beeinflusst hat, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs ist geboten, wenn verfahrensrechtliche Versäumnisse das Ergebnis der Strafzumessung oder die Eignung von Maßnahmen der Besserung und Sicherung in entscheidungserheblicher Weise berühren.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 4. Dezember 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 125/93 vom 31. März 1993 in der Strafsache gegen ██, Detlef Dieter Gerhard, geboren am █ 1953 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. März 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 4. Dezember 1992 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs, im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Das Landgericht hat sich rechtsfehlerhaft nicht mit der Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB auseinandergesetzt (vgl. BGHSt 37, 5; BGHR StGB § 64 Ablehnung 8).
Der Angeklagte beging die ihm angelastete Tat im Zustand alkoholbedingter erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit. Er spricht seit seinem 16. Lebensjahr im Übermaß dem Alkohol zu. Verschiedene Entziehungskuren blieben ohne nachhaltigen Erfolg. Unter Alkoholeinfluss beging der Angeklagte mehrfach erhebliche Straftaten (UA S. 3).
Strafaussetzung zur Bewährung hat ihm das Landgericht versagt, weil seine Persönlichkeitsstruktur mit Hang zum übermäßigen Alkoholgenuss in Verbindung mit dem starken Sexualtrieb befürchten lasse, dass es ohne die Strafverbüßung bald zu erneuten sexuellen Entgleisungen kommen werde.
Das Landgericht hält es deshalb für wünschenswert, den Angeklagten in absehbarer Zeit zu einer stationären Alkoholentziehungskur zu bringen (UA S. [REDACTED]).
Da nicht auszuschließen ist, dass die Nichterörterung der Unterbringung nach § 64 StGB den Strafausspruch beeinflusst hat, ist der Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 7; BGH, Beschl. vom 30. September 1992 – 2 StR 412/92).
Maier Theune RiBGH Gollwitzer kann wegen Urlaubs seine Unterschrift nicht beifügen.
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