Revision: Verfall von Taterträgen bei Betäubungsmittelhandel – Abzug von Eigenverbrauch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 125/90
- Datum
- 06.04.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Anordnung des Verfalls von Taterträgen ist der verfallend erklärte Betrag auf den tatsächlich erzielten Gewinn aus der Veräußerung von Betäubungsmitteln zu beschränken; Eigenverbrauch vermindert den zu verfallenden Betrag.
Für die Gewinnermittlung sind die tatsächlich veräußerten Mengen und die hierfür maßgeblichen Verkaufspreise zugrunde zu legen; fehlerhafte Mengen- oder Preisannahmen sind zu berichtigen.
Die Revision gegen Schuldspruch und Strafauspruch ist nach § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet, wenn keine auf Rechtsfehler gestützten tauglichen Angriffsgründe vorgetragen werden.
Ein nur geringfügiger Erfolg der Revision rechtfertigt nach § 473 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht die Freistellung des Revisionsführers von den Kosten des Rechtsmittels.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 30. Oktober 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 125/90 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ██ aus ███, dort geboren am Heinz-Dieter █████ 1956, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. Oktober 1989 im Maßregelaussprach dahin geändert, dass ein Betrag von 20.000 DM für verfallen erklärt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt; außerdem hat es einen Betrag von 21.000 DM für verfallen erklärt.
Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie dem Schuldspruch und dem Strafaussprach gilt, offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Rechtsmittel führt jedoch zur Herabsetzung des für verfallen erklärten Betrages auf 20.000 DM. Während der Gewinn des Angeklagten aus dem Verkauf von 500 g Haschisch in der Zeit von Januar bis Juni 1988 mit 1.000 DM (2 DM je Gramm) richtig berechnet ist, hat das Landgericht bei der Berechnung des Gewinns aus dem Verkauf des in der Zeit von Juni bis Dezember 1988 bezogenen Rauschgifts übersehen, dass der Angeklagte von den damals insgesamt gekauften 10 kg Haschisch 500 g selbst konsumiert und mithin nur einen Gewinn von 19.000 DM (9,5 kg bei einem Grammpreis von 2 DM) erzielt hat. Demgemäß ist die Verfallsanordnung auf 20.000 DM (1.000 + 19.000 DM) zu beschränken.
Der hiernach geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Beschwerdeführer auch nur teilweise von der Belastung mit den Kosten des Rechtsmittels freizustellen (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO).
Niemöller Herdegen Maier RiBGH Gollwitzer kann seine Unterschrift nicht beifügen, da er sich in Urlaub befindet
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