Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen Einbruchsdiebstahls verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 125/89
- Datum
- 17.05.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rüge der Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht ist unzulässig, wenn der Rüge nicht ein bestimmtes Beweismittel zur Substantiierung genannt wird.
Die Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht beschränkt sich auf das Vorliegen rechtlicher Bewertungsfehler; ist die Würdigung nachvollziehbar und überspannt sie nicht die Anforderungen an die Überzeugungsbildung, bleibt sie verbindlich.
Belastende Umstände wie belastende Zeugenaussagen und das Auffinden von Beutestücken sind relevante Indizien für eine Täterschaft, genügen aber nicht zwingend zur Verurteilung, wenn erhebliche Umstände die Zuverlässigkeit der Angaben in Frage stellen.
Hörensagenzeugnisse können die Beweiswürdigung beeinträchtigen; begründete Zweifel an deren Zuverlässigkeit können eine Verurteilung ausschließen.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 4. Oktober 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 125/89
URTEIL in der Strafsache gegen Paul Wilhelm ████████ aus E(__), dort geboren am ██████ 1935, Rolf Dieter ███████ aus He(__), geboren am ██████ 1939 in Ha(__), wegen schweren Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Mai 1989, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Maier Theune Niemöller Detter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ als Verteidiger des Angeklagten Mierwald, Rechtsanwalt █████████████ als Verteidiger des Angeklagten Hahn, ██████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 4. Oktober 1988 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf, am 9. Juli 1981 in █████████ einen Einbruchsdiebstahl begangen zu haben, freigesprochen. Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Rüge, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, ist unzulässig, weil es schon an der Angabe eines bestimmten Beweismittels fehlt.
Die Beweiswürdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Gericht hat alle für eine Täterschaft der Angeklagten sprechenden Umstände in die Prüfung einbezogen. Insbesondere hat es die belastenden Angaben der früheren Ehefrau des Angeklagten H(__) sowie die Tatsache, dass aufgrund ihrer Angaben vor der Polizei Beutestücke aus dem Einbruch bei ihren Eltern und einer weiteren Bezugsperson gefunden wurden, berücksichtigt. Es hat demgegenüber zahlreiche Umstände angeführt, welche die Zuverlässigkeit der Aussage dieser Zeugin vom Hörensagen in Frage stellen und eine Tatbegehung durch andere Personen als möglich erscheinen lassen. Die Erwägungen, aus denen es die beiden Angeklagten nicht als überführt zu erachten vermochte, sind nachvollziehbar und lassen keine Überspannung der an die Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderungen erkennen. Die Prüfung des Urteils hat auch sonst keinen Rechtsfehler aufgedeckt.
| Müller | Theune | Detter | |||
| Maier | Niemöller |