Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen schweren Raubes mit Schusswaffe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 125/85
- Datum
- 29.05.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Tatbestandsmerkmal des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Raub mit Schusswaffe) ist erfüllt, wenn die Schusswaffe dem Täter während der Tatausführung derart zur Verfügung steht, dass sie jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand verwendet werden kann („bei sich geführt“).
Das Entfernen der Munition entbindet nicht von der Annahme des ‚Bei-sich-Führens‘; die Waffe kann durch Wiederaufladen im Bedarfsfall unmittelbar wieder einsatzbereit gemacht werden.
Für den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist nicht erforderlich, dass der Täter den Vorsatz hat, die Waffe tatsächlich zu gebrauchen; die erhöhte Strafdrohung beruht auf der abstrakten Gefährlichkeit der Schusswaffe.
Die Drohung eines Mittäters ist einem anderen Täter nur dann zuzurechnen, wenn sie diesem auch zuzurechnen ist (z. B. durch Absprache, gemeinsame Willensrichtung oder Beteiligung); isolierte Äußerungen eines Mittäters sind nicht automatisch dem Mitwirkenden zugerechnet.
Verfahrensrügen zur Besetzung (Entzug des gesetzlichen Richters) sind präkludiert, sodass eine verspätet erhobene Besetzungsrüge die Nichtigkeit des Urteils nicht ohne weiteres begründet.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 14. September 1984
Rubrum
Bundesgerichtshof im Namen des Volkes
Urteil 2 StR 125/85 in der Strafsache gegen
1. den Restaurator Norbert ███ aus ███████████, geboren am █ 1945 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Gastwirt Joachim Kurt ████ aus █████, geboren am ██████ 1956 in ███████, wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 29. Mai 1985 in der Sitzung vom 4. Juni 1985, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, Maier, B., Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,
Bundesanwältin a. D. in der Verhandlung, Staatsanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
1. Rechtsanwältin █████████ aus ██████████, Rechtsanwalt Dr. ███████████ aus ████████████ als Verteidiger des Angeklagten ███,
2. Rechtsanwalt █████████████ aus ██████████████ als Verteidiger des Angeklagten ████,
– jeweils in der Verhandlung vom 29. Mai 1985 –
Justizangestellte ███████████████ in der Verhandlung, Justizhauptsekretär ████████████████ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. September 1984 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes zu Freiheitsstrafen von acht Jahren (███) und fünf Jahren und sechs Monaten (████) verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts und beanstanden das Verfahren. Die Rechtsmittel sind unbegründet.
I. Verfahrensrügen:
Übereinstimmend machen beide Beschwerdeführer geltend, sie seien ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden, da bei dem Urteil zwei Personen als Schöffen mitgewirkt hätten, die nicht zu Schöffen gewählt, sondern lediglich ausgelost und deshalb nicht wirksam zu ehrenamtlichen Richtern bestellt worden seien.
Die Rüge ist als Besetzungsrüge präkludiert und, soweit Nichtigkeit des angefochtenen Urteils geltend gemacht wird, unbegründet (BGH, Urteil vom 16. Januar 1985 – 2 StR 717/84 –, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
II. Sachrügen:
Die auf die Sachrügen vorgenommene Prüfung des angefochtenen Urteils hat auch bei Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführer keine diese beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt.
Die Urteilsfeststellungen tragen die Schuldsprüche wegen schweren Raubes.
Die Angeklagten hatten in Erfahrung gebracht, dass die Zeugin Sch█████████████████ in ihrem Haus in der Oppenheimer Landstraße in ██████████████████ zwei Tresore hatte, in welchen sie eine große Menge Bargeld vermuteten. Sie planten, in der Wohnung der Zeugin Sch█████████████████ diese und Frau Sch███████████████████ zu überfallen und sich die Kombinationszahlen für die Tresorschlüssel sagen zu lassen, um diese dann zu öffnen und das Geld an sich zu nehmen. Sie trafen in der Wohnung zunächst nur Frau Sch███████████████████ an, die sie fesselten. Während die Angeklagten auf das Erscheinen der Zeugin Sch█████████████████ warteten, durchsuchten sie die Räumlichkeiten nach stehlenswerten Dingen, wobei sich der Angeklagte ███ lediglich im Küchenraum und einem kleineren Wohnzimmer umsah, jedoch nichts Geeignetes fand. Der Angeklagte ████ hingegen steckte den in der Wohnung vorhandenen Schmuck, der sowohl der Zeugin Sch███████████████████ wie auch der Zeugin Sch█████████████████ gehörte, in eine Einkaufstasche der Zeugin Sch███████████████████, ebenso wie einen Revolver der Marke Smith & Wesson, Kal. 45 ACP, den er im Schlafzimmer der Zeugin Sch█████████████████ in der Schublade eines Schreibtisches gefunden hatte und aus „Sicherheitsgründen“, damit nichts geschehe, einbehalten wollte. Er entnahm zuvor die Munition, die aus zwei Clips zu je drei Patronen bestand und legte sie ebenfalls in die Tasche, die er an der Wohnungstür abstellte. Den Angeklagten ███ unterrichtete er von seinem Fund, ohne ihm jedoch den Revolver zu zeigen (UA S. 7 und 8). Nach etwa zwei Stunden erschien die Zeugin Sch█████████████████, wurde von den Angeklagten überwältigt und gefesselt und gab auf Verlangen des Angeklagten ███ die Kombinationszahlen für die Tresorschlüssel bekannt. „Der Angeklagte ████, der sich die Zahlen zum Öffnen der Tresore notiert hatte, entfernte sich nach kurzer Unterredung mit dem Angeklagten ███, dem er zuvor noch den Inhalt der Einkaufstasche gezeigt hatte, und begab sich mit seinem Wagen ... zur Oppenheimer Landstraße. Die Einkaufstasche nahm er mit sich und deponierte sie in dem Wagen“ (UA S. 9). Es gelang ihm nur, einen der Tresore zu öffnen, dem er Papiere entnahm. Nachdem er ███ hiervon verständigt hatte, begab sich dieser mit Frau Sch███████████████████ ebenfalls in die Oppenheimer Landstraße und veranlasste sie, auch den zweiten Tresor zu öffnen, aus dem ████ sodann 120.000 DM und Schmuck herausholte.
Nach diesen Feststellungen hat der Angeklagte ████ von dem Zeitpunkt, als er den Revolver aus dem Schreibtisch herausnahm, bis zum Verlassen seines Wagens in der Oppenheimer Landstraße eine Schusswaffe „bei sich geführt“ im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Denn während dieses Zeitraums stand ihm die Waffe dergestalt zur Verfügung, dass er sich ihrer jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen konnte (BGHSt 31, 105), was ihm auch bewusst war (UA S. 20). Eine andere Beurteilung ist auch nicht etwa deshalb geboten, weil er dem Revolver die Munition entnommen hatte. Denn ████ die Patronen mit der Waffe in der Einkaufstasche verstaut hatte, hätte der Revolver im Bedarfsfalle sofort wieder geladen werden können (BGHSt 3, 229, 232).
Der Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB verlangt nicht den Vorsatz des Täters, von der Schusswaffe auch Gebrauch zu machen. Es vermag daher den Angeklagten ████ nicht zu entlasten, dass er den Revolver nur aus „Sicherheitsgründen“, damit nichts geschehe, an sich nahm. Grund für die erhöhte Strafdrohung für den Raub mit Schußwaffen ist die von ihnen ausgehende erhöhte abstrakte Gefährlichkeit, die unabhängig davon ist, ob ein Einsatz der Waffe gewollt wird oder nicht (BGHSt 30, 44, 45; BGH NStZ 1984, 216).
Da es schließlich für die Erfüllung des Tatbestands des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht erforderlich ist, dass der Täter sich mit der Waffe zum Tatort begibt (BGHSt 13, 259, 260), es vielmehr genügt, dass er sie zu irgendeinem Zeitpunkt während der Tatausführung bei sich führt (BGHSt aaO; 20, 194, 197; BGH NStZ aaO), wurde der Angeklagte ████ zu Recht wegen schweren Raubes verurteilt.
Gleiches gilt für den Angeklagten ███, wobei dahingestellt bleiben kann, ob ihn ████, als er vom Auffinden der Waffe berichtete, auch darüber informierte, dass er diese an sich genommen hatte. Denn hiervon erlangte er spätestens Kenntnis, als ihm ████ vor dem Verlassen der Wohnung der Zeugin Sch███████████████████ den Inhalt der Einkaufstasche zeigte.
Die Sachrügen geben zum Schuldspruch weiter Anlass zu folgenden Erörterungen:
Gedroht im Sinne von § 249 StGB hat nur der Angeklagte ███, nicht aber der Angeklagte ████. Denn als ███ Frau Sch███████████████████ aufforderte, „sich ruhig zu verhalten, da ansonsten der Zeugin Sch█████████████████ etwas passiere“ (UA S. 9), hatte ████ die Wohnung der Zeugin Sch███████████████████ bereits verlassen und es ist auch nicht festgestellt, dass die geschilderte Einwirkung auf die beiden Frauen mit ihm – etwa bei dem vorausgegangenen Telefonat – abgesprochen worden war. Diese Äußerung seines Mittäters ist ihm daher nicht zuzurechnen. Allerdings war ████ zugegen gewesen, als ███ Frau Sch███████████████████ vorher mit den Worten bedroht hatte, er kenne „jemanden, der in eineinhalb Jahren aus dem Gefängnis entlassen werde und der nicht lange fackele. Es gebe so etwas wie eine Erbschuld und Kinder hätten für ihre Eltern aufzukommen“ (UA S. 8). Dies war aber keine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben.
Bei der rechtlichen Würdigung führt die Strafkammer aus, die Angeklagten haben sich des Raubes schuldig gemacht, indem sie „gemäß dem Tatplan unter Anwendung von und Drohung mit Gewalt“ (UA S. 19) fremde Sachen wegnahmen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass sie der Auffassung war, die Bedrohung der Tatopfer im Sinne von § 249 StGB sei auch dem Angeklagten ████ anzulasten. Auf diesem Rechtsfehler kann aber der Schuldspruch nicht beruhen, da die Tat schon wegen der Gewaltanwendung als Raub zu qualifizieren war.
2. Die Angriffe der Beschwerdeführer gegen den Strafausspruch gehen ebenfalls fehl.
Die Strafkammer hat die Annahme eines minder schweren Falles abgelehnt und dabei die gebotene Gesamtwürdigung der für die Strafzumessung wesentlichen tat- und täterbezogenen Umstände berücksichtigt, insbesondere auch die Tatsache, dass der Angeklagte ████ die Patronen aus dem Revolver entfernt hat. Dass sie diesen Gesichtspunkt bei der Strafzumessung im engeren Sinne unberücksichtigt ließ, schließt der Senat aus.
Nicht zu beanstanden ist auch die Erwägung, gegen die Angeklagten spreche „vor allem die auf die Tatopfer ausgeübte Wirkung, die sich verglichen etwa mit ‚gewöhnlichen‘ Banküberfällen als besonders gravierend darstellt“ (UA S. 20). Denn die Strafkammer zeigt nachfolgend die Tatumstände auf, die sie als gravierend und untypisch für „gewöhnliche“ Banküberfälle ansieht.
Der vom Angeklagten ███ gerügte Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB liegt ebenfalls nicht vor. Denn als „dunkle Drohungen“, die die Strafkammer strafschärfend berücksichtigte, sah sie ersichtlich die auf UA S. 8 wiedergegebenen Äußerungen des Angeklagten ███ an, die, wie oben ausgeführt wurde, keine Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben im Sinne von § 249 StGB waren.
Der Vortrag des Angeklagten ███, dass die Wiederaufnahme eines früheren Strafverfahrens gegen ihn angeordnet wurde, kann im Revisionsverfahren keine Berücksichtigung finden.
| Maier | Herdegen | Niemöller | |||
| Meyer | Gollwitzer |