Revision: Strafausspruch aufgehoben – Voraussetzungen des §56 Abs.2 StGB verfehlt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 125/76
- Datum
- 05.05.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung des §56 Abs.2 StGB setzt voraus, dass außergewöhnliche Umstände sowohl in der Tat als auch in der Persönlichkeit des Täters vorliegen.
§56 Abs.2 StGB dient insbesondere der Berücksichtigung einer schweren Konfliktslage; ferner können sonstige Ausnahmesituationen, die Rechtfertigungs‑ oder Schuldausschließungsgründen nahekommen, genügen.
Persönliche Krisen oder Beziehungsprobleme des Täters sind nicht zu berücksichtigen, wenn das Opfer an diesen Umständen unbeteiligt ist und der Täter die Lage selbst herbeigeführt hat.
Liegt die Entscheidung über die Aussetzung der Strafvollstreckung untrennbar mit der Strafzumessung verknüpft, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben.
Bei Aufhebung des Strafausspruchs ist auch über die Einziehung der Tatwaffe neu zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht (Schwurgericht) Bad Kreuznach, 31. Oktober 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Rentner Alfred Ludwig ██████, geboren am █████ 1922 in ███, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der mündlichen Verhandlung am 5. Mai 1976 in der Sitzung vom 6. Mai 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Müller, Dr. Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Bad Kreuznach vom 31. Oktober 1975 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht – Schöffengericht – in Bad Kreuznach zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Führen einer Waffe ohne Waffenschein zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Tatwaffe eingezogen. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Hiergegen richtet sich die auf den Strafausspruch beschränkte, von der Bundesanwaltschaft vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass außergewöhnliche Umstände sowohl in der Tat als auch in der Persönlichkeit des Täters vorliegen. Diese Ausnahmevorschrift soll namentlich die Berücksichtigung einer schweren Konfliktslage ermöglichen (ständige Rspr. z. B. BGHSt 24, 3). Auch eine sonstige Ausnahmesituation, die an eine Konfliktslage heranreicht und Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen nahekommt, kann genügen (ständige Rspr. z. B. BGHSt 25, 142, 144).
Das Schwurgericht hat solche außergewöhnlichen Umstände nicht dargetan.
Wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Führen einer Waffe ohne Waffenschein ist der Angeklagte zu einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Situation, in welcher er in Richtung auf einen arglosen Menschen schoss, hatte er durch sein Verhalten selbst herbeigeführt. Eine notwehrähnliche Lage war nicht gegeben. Dass die Ehe des Angeklagten kurz zuvor aus seinem Verschulden geschieden worden war, er ferner (wie schon häufig) Streit mit seiner Geliebten gehabt hatte und sich möglicherweise von ihr allein gelassen vorkam, kann in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil das Opfer an alledem ganz unbeteiligt war. Von einer Konfliktslage oder einer gleichartigen Ausnahmesituation kann somit unter keinem Gesichtspunkt gesprochen werden.
Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Aussetzung der Strafvollstreckung von der Entscheidung über die Strafe nicht getrennt werden kann, ist der ganze Strafausspruch aufzuheben.
Auch über die Einziehung der Tatwaffe muss neu befunden werden.
Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch gemacht.
| Schumacher | Müller | Meyer | |||
| Kirchhof | Baumgarten |