Revision: Raub in schweren räuberischen Diebstahl umqualifiziert; Körperverletzung nach §154a StPO ausgeschieden
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 125/70
- Datum
- 08.04.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist der Diebstahl bereits vollendet, bevor Gewalt angewendet wird, liegt kein Raub, sondern gegebenenfalls räuberischer Diebstahl vor und die Tat nach den einschlägigen Vorschriften (z. B. §§ 252, 250 StGB) zu beurteilen.
Das Revisionsgericht kann die rechtliche Bewertung des Tathergangs ändern und den Schuldspruch entsprechend umqualifizieren, sofern die Feststellungen eine andere strafrechtliche Einordnung rechtfertigen.
Bei Umqualifizierung des Delikts sind die Rechtsfolgen einschließlich der gesetzlich vorgesehenen Strafbezeichnung und des Strafrahmens anzupassen.
Nach § 154a Abs. 2 StPO kann eine Verurteilung wegen einer Nebenanklage mit Zustimmung der Generalbundesanwaltschaft aus dem Urteil ausgeschieden werden, ohne die Strafzumessung für die übrigen Verurteilungen zu berühren.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 21. November 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 125/70
in der Strafsache gegen ███ den Schrotthändler Michael aus ████, dort geboren am ██████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. April 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 21. November 1969 nach Ausscheidung der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 154a StPO) dahin geändert, dass a) der Angeklagte statt wegen schweren Raubes wegen schweren räuberischen Diebstahls (Verbrechen nach §§ 252, 250 Abs. 1 Nr. 1 und 4 StGB) verurteilt ist, b) an die Stelle der Gefängnisstrafe Freiheitsstrafe tritt.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer hatte den Angeklagten nicht wegen schweren Raubes, sondern wegen schweren räuberischen Diebstahls verurteilen müssen, weil nach den Feststellungen der Diebstahl der Uhren bereits vollendet war, ehe der Angeklagte gegen das Opfer Gewalt angewendet hat. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nach § 154a Abs. 2 StPO ausgeschieden. Der Strafaussprach wird hierdurch nicht berührt.
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