Treffer
BGH Urteil

Revision: Versuch des Totschlags als einheitliches Geschehen, Schuldspruch zu gefährlicher KV geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 125/64
Datum
03.06.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde ursprünglich wegen versuchten Totschlags verurteilt; der BGH änderte den Schuldspruch zugunsten einer gefährlichen Körperverletzung und hob den Strafausspruch auf. Entscheidend war, dass der Tatentschluss nicht auf ein bestimmtes Tötungsmittel beschränkt war, sodass das Wegwerfen des Taschenmessers keinen selbständigen neuen Versuch begründet. Ein strafbefreiender Rücktritt nach §46 Nr.1 StGB greift nur hinsichtlich des Versuchs der Tötung; bereits bewirkte gefährliche Körperverletzungen bleiben strafbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Beurteilung, ob mehrere versuchsweise Handlungen rechtlich voneinander zu trennen sind, kommt es darauf an, ob der Täter von vornherein seinen Tatentschluss auf ein bestimmtes Tatmittel beschränkt hat.

2

Das bloße Erkennen der Ungeeignetheit des zuerst gebrauchten Mittels und die anschließende Wahl eines anderen Mittels kennzeichnet keinen selbständigen neuen Versuch, wenn dem Täter die Art des Mittels von Anfang an gleichgültig war.

3

Ein strafbefreiender Rücktritt nach § 46 Nr. 1 StGB führt nur zur Straffreiheit hinsichtlich des aufgegebenen Versuchsdelikts; bereits verwirklichte oder fortdauernd begangene gefährliche Körperverletzungen bleiben strafbar.

4

Zur Widerlegung der Behauptung einer Erinnerungslücke genügt es, wenn der Beschuldigte in polizeilichen oder richterlichen Vernehmungen konkrete Einzelheiten schildert; mögliche Nachwirkungen berauschender Stoffe stehen der Verwertbarkeit solcher Angaben nicht ohne weiteres entgegen.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rheinschiffer Johannes ███ aus ████, geboren am ██████ 1925 in ████, wegen versuchten Totschlags hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhoff, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ███ in der Verhandlung,

Landgerichtsrat Dr. ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Duisburg vom ██████ im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht – 5. Große Strafkammer – zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat im Wesentlichen Erfolg.

1.) Die Verfahrensrügen sind unbegründet. Über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ist ein Sachverständiger gehört worden, dem nicht unbekannt war, dass sich der Angeklagte schon längere Zeit vor der Tat dem Trunke ergeben hatte. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverständige diesen Umstand bei Erstattung seines Gutachtens berücksichtigt hat. Davon hätte der Verteidiger entsprechende Fragen an den Sachverständigen richten können. Ob und in welchem Maße der Angeklagte bei seiner polizeilichen und richterlichen Vernehmung unmittelbar nach der Tat noch unter den Wirkungen des eingeatmeten Leuchtgases gestanden hat, brauchte nicht geklärt zu werden. Den Inhalt dieser Vernehmungen hat das Schwurgericht dazu verwendet, die Behauptung des Angeklagten zu widerlegen, dass er sich den Vorgang nicht erinnern könne. Der Angeklagte hat in diesen Vernehmungen die Einzelheiten geschildert. Auf die Tatsache dieser Schilderung kam es an; die Behauptung einer Erinnerungslücke war auch dann widerlegt, wenn noch Nachwirkungen des eingeatmeten Leuchtgases bestanden.

2.) Die Sachbeschwerde führt zur Änderung des Schuldspruchs.

Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hatte der Angeklagte am Abend des 16. Juli 1963 erheblich dem Alkohol zugesprochen, weil er wiederum mit seinen Bemühungen, seine geschiedene Ehefrau zur Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft zu bewegen, auf Ablehnung gestoßen war. Als er in der Nacht in die gemeinsame Wohnung kam, geriet er erneut in Zorn und entschloss sich, seine geschiedene Ehefrau zu töten. Er fasste sein Taschenmesser, drang in die Küche ein, stürzte sich auf seine Ehefrau und stach mehrere Male heftig zu. Dabei knickte die Klinge des Messers immer wieder ein, so dass die Ehefrau nur verhältnismäßig geringfügige Verletzungen an der Schulter und im Gesicht davontrug und der Angeklagte sich schließlich selbst verletzte. Da er nunmehr erkannte, dass sein Vorhaben ungeeignet war, ließ er das Taschenmesser fallen und wollte sogleich aus der Küche ein dort stehendes Brotmesser mit feststehender Klinge holen. Als seine Ehefrau in Todesangst an seine Brust und beteuerte, sie wolle wieder zu ihm kommen, gab er auf Grund dieser nicht ernst gemeinten, vom Angeklagten jedoch als ehrliche Bereitschaft aufgefassten Äußerung ohne mit dem Brotmesser zuzustechen auf.

Das Schwurgericht geht bei der rechtlichen Würdigung davon aus, dass der Angeklagte sein Vorhaben freiwillig auf Grund eigenen Entschlusses, wenn auch durch eine List seines Opfers veranlasst, aufgegeben hat (BGHSt 7, 296, 298; 9, 48, 53); es billigt ihm gleichwohl einen strafbefreienden Rücktritt nach § 46 Nr. 1 StGB nur insoweit zu, als er davon Abstand nahm, mit dem Brotmesser zuzustechen. Zu diesem Ergebnis kommt das Schwurgericht, weil es den ersten Versuch der Tötung mit dem Taschenmesser als selbständige Versuchshandlung wertet. Dieser Versuch sei fehlgeschlagen, da der erwartete Erfolg ausgeblieben sei; denn nach seiner Vorstellung habe der Angeklagte alles getan, um sein Opfer zu töten, als er mit dem Taschenmesser wiederholt zugestochen habe. Erst nachdem er erkannt habe, dass das Messer zur Durchführung seines Vorhabens ungeeignet sei, habe er auf Grund eines neuen Entschlusses begonnen, seinen Tatplan durch Anwendung eines anderen Mittels zu verwirklichen.

Indessen kommt es für die Beurteilung der Frage, ob rechtlich voneinander getrennte Versuchshandlungen vorliegen oder ob ein einheitliches Geschehen anzunehmen ist, nicht allein darauf an, dass der Angeklagte zunächst der Erwartung war, mit dem Taschenmesser den Erfolg herbeiführen zu können, sich dann aber in dieser Erwartung getäuscht hat. Vielmehr ist von entscheidender Bedeutung, ob ihm unter Ablehnung anderer Tötungsmittel gerade nur die Verwirklichung der Tat mit diesem als ersten von ihm gebrauchten Mittel ankam. Nur in einem solchen Falle wäre der von Anfang an bewusst dem Mittel nach begrenzte Tötungsplan mit der Verwendung dieses Mittels abgeschlossen, und ein infolge unerwarteten Fehlschlags gefasster Entschluss, nunmehr mit einem anderen Mittel zu töten, müsste als neuer selbständiger Tötungsversuch gewertet werden.

Hier lag es nach den Feststellungen des Schwurgerichts jedoch so, dass es dem Angeklagten ersichtlich auf die Art des Tötungsmittels von vornherein nicht ankam und er nur deshalb zu seinem Klappmesser gegriffen hatte, weil er es gerade bei sich trug und zunächst an seine Wirksamkeit glaubte. Sein Tatplan war darauf ausgerichtet, seinem Opfer so viele Verletzungen beizubringen, bis der von ihm erstrebte Erfolg der Tötung erreicht war. Er hat auch nicht etwa deshalb das Taschenmesser weggeworfen, weil er glaubte, die damit beigebrachten Verletzungen reichten aus, um den Tod herbeizuführen, sondern weil er dessen Ungeeignetheit als Tötungsmittel erkannt und sich selbst daran verletzt hatte. Damit hatte jedoch die Ausführung seines Tatentschlusses nicht aufgehört, wie das sofortige Ergreifen des Brotmessers zeigt, sondern er wollte diesen Entschluss nach dem Fehlschlag des ersten Mittels nunmehr mit einem anderen Mittel verwirklichen. Aus diesem Grunde liegt ein einheitliches Geschehen vor (BGHSt 10, 129, 131; 14, 75; Schönke-Schröder, 11. Aufl., § 46 Anm. I 2).

Der Angeklagte ist vom Versuch der Tötung freiwillig zurückgetreten (§ 46 Nr. 1 StGB). Er war jedoch der gefährlichen Körperverletzung nach § 223a StGB schuldig zu sprechen (§ 354 Abs. 1 StPO); denn straflos bleibt nur der Versuch der Tötung als solcher (BGHSt 7, 296, 300; 9, 48, 53).

BaldusDotterweichMeyer
ScharpenseelKirchhoff
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