Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Fortgesetzte Unzucht mit Abhängigen und Begünstigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 125/59
Datum
20.05.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen gegen das Urteil des LG Kleve wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen und Begünstigung. Entscheidend ist, dass unklare Eröffnungsbeschlüsse durch Auslegung unter Heranziehung der Anklageschrift berichtigt werden können. Ein Betreuungs- oder Überordnungsverhältnis i.S.v. §174 Nr.1 StGB setzt mehr als übliche Arbeitgeberfürsorge voraus. Das Tatbestandsmerkmal „wissentlich“ in §257 StGB umfasst bedingten Vorsatz.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Eröffnungsbeschluss, der nicht eindeutig ist, kann zur Auslegung und Ergänzung durch Heranziehung der Anklageschrift herangezogen werden; dadurch behebbare Mängel begründen keine erfolgreiche Revisionsrüge.

2

Bezugnahmen auf Ermittlungsergebnisse in Eröffnungsbeschluss oder Anklageschrift sind nicht per se rechtsfehlerhaft, soweit sie bloße Bezifferungen oder technische Erleichterungen darstellen und keine vorweggenommene Beurteilung der Einlassungen und Beweisaufnahme bewirken.

3

Zur Annahme eines Überordnungsverhältnisses i.S.v. §174 Nr.1 StGB gehört mehr als die gewöhnliche Abhängigkeit eines Arbeitnehmers; bloße Fürsorge, gelegentliche Fürsorgehandlungen oder Jugend allein begründen kein Anvertrautsein.

4

Die allgemeine Sachrüge reicht nicht aus, um die tatrichterliche Beweiswürdigung zu ersetzen; es bedarf der Darlegung konkreter Tatsachen‑ oder Rechtsfehler, die das Urteil gefährden.

5

Der Begriff „wissentlich“ in §257 StGB schließt bedingten Vorsatz hinsichtlich der Strafbarkeit des Vortäters ein und kann damit die Tatbestandsverwirklichung der Begünstigung tragen.

Vorinstanzen

auswärtigen Strafkammer des Landgericht Kleve Moers, 13. Oktober 1958

Rubrum

In dem Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Steuerberater und ███████ ███ █████ ██████████ ████ ███████ Dre █████ █ in [REDACTED] geboren am [REDACTED] 194[REDACTED],

2.) die Buchhalterin ███████ ██ aus [REDACTED], dort geboren am [REDACTED],

wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 13. Oktober 1958 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte Dr. ████ ist wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen in vier Fällen, ferner wegen fortgesetzter versuchter Unzucht mit einer Abhängigen in einem weiteren Falle zu der Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.

Gegen die Angeklagte He(_____) ist wegen Begünstigung in zwei Fällen auf zwei Geldstrafen von je 200 DM, ersatzweise jeweils 20 Tage Gefängnis, erkannt worden.

Beide Angeklagten haben gegen das Urteil Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts gerügt.

Im Ergebnis bleiben beide Revisionen ohne Erfolg.

A. Revision Dr. ████

1.) Die Revision macht geltend, daß auf Grund eines Eröffnungsbeschlusses verhandelt worden sei, der unheilbare Mängel aufweise. Das trifft nicht zu. Vielmehr ist der Eröffnungsbeschluß, soweit er nicht eindeutig ist, nicht auslegungsfähig; notfalls ist zur Erläuterung und Auslegung die Anklageschrift heranzuziehen (vgl. RGSt 59, 360; 68, 105). Auf Mängel, die in dieser Weise zu beheben sind, kann die Revision nicht gestützt werden.

Zu Unrecht macht die Revision zunächst geltend, daß der Eröffnungsbeschluß deshalb nicht eindeutig sei, weil er nicht erkennen lasse, ob und in welchem Umfang Fortsetzungszusammenhang zwischen den Einzelhandlungen anzunehmen sei. Die zahlenmäßige Aufgliederung macht im Gegenteil deutlich, daß einerseits unter jeder (arabischen) Ziffer eine selbständige Handlung dargestellt wird, auch wenn sich die Tat gegen dasselbe Opfer richtet, daß aber andererseits für mehrere zum selben Zeitpunkt oder bei derselben Gelegenheit begangene Einzelakte, die unter einer Ziffer aufgeführt sind, Tateinheit angenommen werden soll.

Ebensowenig ist zweifelhaft, in welchen Fällen der Eröffnungsbeschluß ausnahmsweise dem Angeklagten nur ein versuchtes Verbrechen zur Last legt; das sind nämlich die Fälle II 7, II 8 (Johanna RC) und III 1 (Gerda KK). Im Falle V ergibt sich die etwa notwendige Klarstellung jedenfalls aus der Anklageschrift.

2.) Da der Angeklagte im Falle PC auch nur wegen versuchten Verbrechens verurteilt worden ist, kann eine Verletzung des § 265 StPO nicht vorliegen, so daß es für die hierauf gestützte Revisionsrüge an den tatsächlichen Voraussetzungen fehlt. Selbst wenn aber der Angeklagte angenommen hätte, es sei ihm insoweit ein vollendetes Verbrechen vorgeworfen, hätte er sich jedenfalls nach einem entsprechenden Hinweis gemäß § 265 StPO nicht anders verteidigen können, als er es getan hat.

3.) Der Einwand der Revision, der Eröffnungsbeschluß enthalte in unzulässiger Weise teilweise sogar wörtlich Ausführungen, mit denen in der Anklageschrift das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen wiedergegeben sei, trifft ebenfalls nicht zu. Die Revision übersieht hier, daß ein Eröffnungsbeschluß, der neben Ort und Zeit der Tat nur noch den Wortlaut der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale angibt, den Anforderungen des Gesetzes nicht genügen würde (vgl. RG DR 1956 Nr. 1400). Vielmehr muß die konkrete Tat so genau bezeichnet werden, daß keine Unklarheit möglich ist, welche strafbare Handlung dem Angeklagten zur Last gelegt wird (vgl. BGHSt 5, 225, 227).

Zu Unrecht meint die Revision weiter, der Eröffnungsbeschluß sei im Sinne von BGHSt 5, 261 auch deshalb zu beanstanden, weil er Bezugnahmen auf das Ergebnis der Ermittlungen in der Anklageschrift enthalte. Es handelt sich jedoch nicht um „Bezugnahmen“, vielmehr um „bloße Bezifferungen“, die ersichtlich nur der technischen Erleichterung für den Gebrauch durch das Gericht zu dienen bestimmt sind. Jedenfalls kann keine Rede davon sein, daß sie die Gefahr einer vorweggenommenen Würdigung der Einlassung des Angeklagten und der Beweisaufnahme hätten verursachen können.

4.) Der Beschluß über den Ausschluß der Öffentlichkeit erging in der Verhandlung vom 7. Oktober 1958 „wegen Gefährdung der Sittlichkeit“. Eine Beschränkung seiner Wirkung auf diesen Verhandlungstag enthält der Beschluß nicht. Deshalb ist er dahin auszulegen, daß er die Öffentlichkeit für die Dauer des gesamten Verfahrens in dem gesetzlich zulässigen Umfange ausschloß, solange das Gericht eine Gefährdung der Sittlichkeit für gegeben hielt. Besondere Umstände, die eine andere Auslegung gebieten könnten, liegen nicht vor. Das Gegenteil drängt sich vielmehr auf, weil an dem folgenden Verhandlungstag ausdrücklich bestimmten Personen die Anwesenheit im Sitzungssaal gestattet worden ist. Als am 13. Oktober 1958 das Urteil verkündet wurde, ist die Öffentlichkeit wiederhergestellt worden.

5.) Die Strafkammer hat die von dem Angeklagten behauptete Tatsache, die Geschäftsräume in beiden (Geschäfts-)Häusern lägen so zueinander, daß die Büroräume von jedem Angestellten aus verschiedenen Richtungen jederzeit betreten werden konnten, in gesetzlich zulässiger Weise als tatsächlich bedeutungslos angesehen und deshalb von der Erhebung des hilfsweise von dem Angeklagten hierfür angebotenen Beweises abgesehen. Die Revision geht unzutreffend davon aus, damit sei die in dem Hilfsbeweisantrag behauptete Tatsache als wahr unterstellt worden, und versucht darzutun, daß diese Wahrunterstellung im Urteil nicht eingehalten worden sei. Der Rüge fehlt es damit an der tatsächlichen Grundlage. Übrigens hat sich nur ein Teil der Vorfälle in den Büroräumen der Geschäftsniederlassungen abgespielt. Insbesondere hat sich die „erste Zudringlichkeit“ des Angeklagten gegenüber der Zeugin ███████, auf die die Revision in diesem Zusammenhang abstellt, im Treuhandbüro des Angeklagten ereignet, als die Zeugin dort allein war.

6.) Zur Sachrüge sei zunächst bemerkt, daß in den Ausführungen der Strafkammer keine Widersprüche enthalten sind, die den Bestand des Urteils gefährden könnten. Was die Revision hierzu vorträgt, kann nicht als berechtigt anerkannt werden.

Nur insoweit ist das Urteil zu beanstanden, als es zum Alter der Zeugin RC unrichtige Angaben macht. Hierauf ist noch zurückzukommen.

Daß die Strafkammer die von ihr festgestellten Einzelakte als vollendete oder versuchte Unzuchthandlungen im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB gewertet hat, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Der Versuch der körperlichen Betätigung war jeweils überschritten.

Unrichtig festgestellt ist der Schuldumfang im Falle ████, in dem die Strafkammer dem Angeklagten auch diejenigen Unzuchtshandlungen zur Last legt, die er mit der Zeugin begonnen hat, nachdem diese ihre Lehre beendet hatte und im Anschluß daran als ausgelernte Verkäuferin bei dem Angeklagten angestellt war. Die Strafkammer meint, das Betreuungsverhältnis habe trotz Beendigung der Lehrzeit weiterbestanden, weil die Zeugin erst 16/17 Jahre alt gewesen sei, und weil der Angeklagte sich über seine Arbeitgeberpflichten hinaus um ihr persönliches Wohl tatsächlich gekümmert habe.

Diesen Ausführungen des Urteils ist nicht zu folgen.

Zunächst nimmt die Strafkammer unzutreffend ein Alter der Zeugin ███ von 16/17 Jahren während der fraglichen Zeit an. Diese ist am 9. Februar 1938 geboren (UA S. 5). Die Lehre beendete sie mit dem Bestehen der Verkäuferinnenprüfung im Frühjahr 1956 (UA S. 7). In diesem Zeitpunkt war sie also 18 Jahre alt. Teilweise haben die Handlungen des Angeklagten erst im Jahre 1957 stattgefunden, als die Zeugin sogar das 19. Lebensjahr überschritten hatte.

Aber nicht nur aus diesem Grunde kann die Auffassung des Urteils keinen Bestand haben. Zur Annahme eines Überordnungsverhältnisses im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB reichen Abhängigkeiten, wie sie das Leben ohne besonderes Zutun mit sich bringt, grundsätzlich nicht aus. Ein „Anvertrautsein“ zur Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung kann nicht schon darin gefunden werden, daß sich ein Arbeitgeber gelegentlich um das persönliche Wohl der Arbeitnehmerin kümmert und Ratschläge in persönlichen Dingen erteilt. Im übrigen macht große Jugend einer Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis selbst noch nicht zu einem Aufsichts- oder Betreuungsverhältnis (vgl. BGHSt 1, 231, 234). Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung hier rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.

Deshalb fallen die Unzuchtshandlungen des Angeklagten gegenüber der Zeugin R(____), die er nach deren Lehrzeit mit ihr begangen hat, nicht mehr unter den Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB.

Da aber alle Einzeltaten des Angeklagten gegenüber dieser Zeugin im Urteil zu einer fortgesetzten Handlung zusammengefaßt sind, bleibt der Schuldspruch als solcher unberührt. Weil ferner in jedem der vier Fälle der fortgesetzten Unzucht, also auch im Falle KC, auf die gesetzliche Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis erkannt ist, muß auch der Strafaussprach trotz des verringerten Schuldumfangs bestehen bleiben. Zur Aufhebung der Gesamtstrafe ist kein Anlaß, weil deren Begründung zutreffend bleibt.

Nach alledem ist die Revision des Angeklagten Dr. ███ zu verwerfen.

B. Revision der He(_____)

1.) Wegen der Bedenken der Revision gegen die Gesetzmäßigkeit des Eröffnungsbeschlusses und gegen den Ausschluß der Öffentlichkeit in den Sitzungen vom 8. bis 10. Oktober 1958 kann auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten Dr. ████ verwiesen werden.

2.) Mit der Sachrüge greift die Revision im wesentlichen nur die Beweiswürdigung der Strafkammer an. Das ist unzulässig.

Das Wort „wissentlich“ in § 257 StGB schließt den bedingten Vorsatz hinsichtlich der Strafbarkeit des Vortäters nicht aus (vgl. dazu RGSt 55, 126). Die Absicht der Angeklagten, Dr. ████ gegebenenfalls der Bestrafung zu entziehen, ist im Urteil ausdrücklich festgestellt. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist ferner eindeutig zu entnehmen, daß die Handlungen der Angeklagten nach der Feststellung der Strafkammer auch geeignet waren, das beabsichtigte Ziel zu erreichen. Zutreffend hat daher das Gericht vollendete Begünstigung in zwei Fällen bejaht (vgl. auch RGSt 66, 316, 324).

Die Prüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen lassen, durch den die Angeklagte benachteiligt ist.

Daher ist auch ihre Revision zu verwerfen.

JustizangestellterDr. DotterweichDr. Schalscha
BaldusScharpenseelMenges
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