Treffer
BGH Urteil

Meineid beim Offenbarungseid: Zurückverweisung wegen Nichtberücksichtigung der Vorbereitungspflicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 125/54
Datum
02.07.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legt Revision gegen Freispruch wegen Meineids ein; das LG hatte die Nichtangabe eines Fahrrads im Vermögensverzeichnis als unbeachtlichen Irrtum angesehen. Der BGH hebt auf und verweist zurück, weil das Landgericht die Pflicht zur vorherigen Vorbereitung (Prüfen des Vordrucks, Kenntnis der eigenen Vermögensverhältnisse) nicht berücksichtigt hat. Zu prüfen ist zudem die Behauptung des Angeklagten, das Rad sei wertlos gewesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung von Vorsatz und Fahrlässigkeit im Offenbarungseid sind nicht nur die Umstände im Termin, sondern auch die Pflicht des Erklärenden zu berücksichtigen, sich durch Einsicht geeigneter Erkenntnisquellen (z. B. vorgelegter Vordruck) vorzubereiten.

2

Die Nichtangabe eines leicht erkennbaren, täglichen Gebrauchsgegenstandes (z. B. Fahrrad) im Vermögensverzeichnis kann den Tatbestand des falschen Eides begründen, sofern sich nicht aus den Umständen ergibt, dass der Gegenstand wertlos war oder der Erklärende dies nicht erkennen konnte.

3

Ein Vermögensverzeichnis, das ausdrücklich nach bestimmten Gegenständen fragt, erhöht die Sorgfaltspflicht des Erklärenden; eine vorherige Vorlage des Vordrucks begründet zumindest eine Lesepflicht zur Ermittlung der anzugebenden Werte.

4

Ein Gegenstand ist im Offenbarungseid nicht anzugeben, wenn er tatsächlich wertlos ist; das Vorbringen der Wertlosigkeit ist substantiiert zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 17. Dezember 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Landwirt Georg ████ ██ aus ███████████, geboren am █████████ 1919 in [REDACTED], wegen Meineides hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juli 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Woericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberregierungsrat Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 17. Dezember 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Dem Angeklagten war zur Last gelegt, am 10. Februar 1953 bei der Leistung des Offenbarungseides vor dem Amtsgericht in Delmenhorst falsche Angaben gemacht und sein Vermögen nicht vollständig angegeben zu haben, um seinen Vater an der Vollstreckung einer Forderung zu hindern.

Die Strafkammer hat ihn jedoch von der Anklage des Meineids und Betrugs freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die nur die Sachbeschwerde erhebt, ist begründet.

Ohne Rechtsirrtum verneint die Strafkammer eine Eidesverletzung hinsichtlich eines grauen Anzuges, einer schwarzen Jacke, eines Motorrades und eines Schweines. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte den Anzug und die Jacke angegeben; das Motorrad war nicht sein Eigentum, so dass er es in dem Vermögensverzeichnis nicht aufführen durfte. Dies gilt auch für das Schwein, da es Eigentum seines Schwiegervaters war und er es für ihn verkaufte. Zutreffend hat die Strafkammer angenommen, dass der Erlös, den sein Schwiegervater ihm und seiner Tochter zur Tilgung von Schulden überließ, keine Einnahme für ihn war.

Keinen Rechtsfehler zeigt auch der Freispruch wegen der Nichtangabe der Milcheinnahmen. Die Strafkammer glaubt dem Angeklagten, dass er angenommen hat, er brauche diese Einnahmen nicht anzugeben, da er hieraus keinen Überschuss erzielte. Sie schließt weiter aus, dass er sich bei Anwendung der gebotenen und ihm nach seiner Persönlichkeit zuzumutenden Vorsicht hätte sagen müssen oder können, seine Aussage sei möglicherweise falsch. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden; sie verneint daher zutreffend insoweit einen vorsätzlichen und fahrlässigen falschen Eid.

Bedenken begegnen jedoch die Erwägungen, mit denen die Strafkammer auch in der Nichtangabe des Fahrrades keine Straftat findet. Sie meint, es liege im Bereich des Möglichen, dass der Angeklagte an das Fahrrad nicht gedacht habe, als er dem Richter bei der Ausfüllung des Vermögensverzeichnisses auf seine Fragen die ihm gehörenden Gegenstände benannte. Auch ein fahrlässiges Handeln hält sie nicht für nachweisbar, da ihm „nach Lage der Sache keine äußeren Hilfsmittel im Offenbarungseidtermin zu Gebote standen“, die ihm ermöglicht hätten, sein Gedächtnis aufzufrischen, und bei der verhältnismäßig beschränkten Zeit im Termin auch ein Irrtum denkbar und entschuldbar sei.

Die Strafkammer beurteilt demnach die innere Tatseite nur nach den Umständen beim Offenbarungseidtermin. Zu Recht bemängelt die Revision diese Auffassung als rechtlich fehlerhaft. Die Strafkammer hätte berücksichtigen müssen, dass der Angeklagte bereits vor der Eidesleistung die Rechtspflicht hatte, sich durch geeignete Erkenntnisquellen vorzubereiten (RG in HRR 1938, Nr. 1077). Er hatte auch Gelegenheit hierzu, da er einen Vordruck des Vermögensverzeichnisses schon vor dem Termin zur Ausfüllung erhalten hatte. Er war daher zumindest verpflichtet, diesen zu lesen und sich zu überlegen, welche Vermögenswerte er habe und angeben müsse. Nach dem Urteil hat er sich auch wegen der übrigen Gegenstände und Forderungen überlegt, ob sie ihm gehören oder ihm zustehen, und hiernach seine Angaben gemacht. Zudem ist ein Fahrrad ein täglicher Gebrauchsgegenstand. Auch eine ungeübte Person ist in der Lage, ohne weiteres seinen Wert zu erkennen, und weiß auch, ob es ihr gehört. Es bedarf daher keiner besonderen Überlegung und es sind keine äußeren Hilfsmittel notwendig, um die Frage nach dem Eigentum oder Besitz an einem Fahrrad richtig zu beantworten. Zudem ist nach dem in der Anklage angeführten Vermögensverzeichnis unter Nr. 6 ausdrücklich nach Fahrrädern gefragt; der Angeklagte hat nach dem Urteil auch angegeben, dass er gegen seinen Vater den Anspruch auf Herausgabe eines Fahrrades habe. Die Strafkammer wird daher den Sachverhalt in dieser Richtung zu prüfen haben. Sie wird hierbei auf das neue Vorbringen des Angeklagten in seiner Gegenerklärung eingehen müssen, das Rad habe kaum noch einen Wert gehabt. Wäre es wertlos gewesen, hätte er es nicht angeben müssen (RGSt 60, 37).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. WoerickeWernerMenges
Dr. DotterweichDr. Arndt
Meineid beim Offenbarungseid: Zurückverweisung wegen Nichtberücksichtigung der Vorbereitungspflicht — Themis