Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Kuppelei-Urteil verworfen – Gericht bestätigt Strafbarkeit und Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 12/50
Datum
12.12.1950
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Mutter und Tochter betrieben eine Pension und wurden wegen Beihilfe/fortgesetzter Kuppelei verurteilt; die Revisionen werden vom BGH verworfen. Das Gericht bestätigte, dass kurzfristige Unterkunft kein dauernden Wohnraum im Sinne des §180 Abs.3 StGB begründet und bei Kenntnis des Minderjährigseins Schutz verstärkt gilt. Verfahrensrügen der Revision waren unzulänglich begründet bzw. gegen die Strafzumessung gerichtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewährung von Unterkunft im Sinne von § 180 Abs. 3 StGB setzt die Ermöglichung eines dauernden Aufenthalts voraus; vorübergehender Aufenthalt reicht nicht aus.

2

Kuppelei ist strafbar, wenn die Unterkunft oder Überlassung eigennützig erfolgt oder dem Täter ein Vorteil erstrebt wird; Eigennützigkeit kann auch in der Erwartung von Mietzahlung durch Dritte liegen.

3

Die Kenntnis vom Minderjährigsein einer beteiligten Person verstärkt die Verantwortlichkeit des Täters und schließt die Entlastung nach § 180 Abs. 3 StGB aus.

4

Verfahrensrügen in der Revision nach § 344 Abs. 2 StPO müssen die behaupteten Tatsachen, die den Mangel begründen, konkret benennen; das Revisionsgericht darf nicht aus eigenem Antrieb fehlenden Sachvortrag ersetzen.

5

Vor einer Einstellung unter Anwendung eines Straffreiheitsgesetzes ist dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; wenn das Gericht jedoch bereits vollständig verhandelt und die Schuld festgestellt hat, führt das Unterlassen des Hinweises nicht zwingend zur Sachaufhebung.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 13. Mai 1950

Rubrum

Beglaubigte Abschrift im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. die Pensionsinhaberin Johanna ███ in BO, geb. █████ in ████, 2. die Geschäftsführerin Hildegard █████ in BO, geb. ███ 1914 in ████

wegen Kuppelei

hat der Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung vom 12. Dezember 1950, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Werner Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ██████ als Vertreter der ████████████████████,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 13. Mai 1950 werden verworfen. Die Angeklagten haben die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Angeklagten, Mutter und Tochter, sind Inhaberinnen einer Pension in BO. Ihnen liegt zur Last, im Sommer 1949 Frauenspersonen und deren amerikanischen Liebhabern Absteigequartiere in ihrer Pension gegen Bezahlung eingeräumt zu haben.

Die Strafkammer hat das Verfahren gegen die in einem Fall der gemeinschaftlichen Kuppelei mit ihrer Tochter für schuldig erkannte Johanna ███ auf Grund des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 31.12.1949 eingestellt und die noch in weiteren Einzelfällen angeklagte Tochter Hildegard ███████ wegen fortgesetzter Kuppelei zu 8 Monaten Gefängnis verurteilt. Den Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil ist der Erfolg versagt geblieben.

1. Beide Angeklagten machen für den als gemeinschaftlich begangene Kuppelei beurteilten Fall, die Angeklagte H.S. außerdem für zwei Einzelfälle ihrer Verurteilung als Alleintäterin geltend, die von ihnen aufgenommenen Liebespaare seien verlobt, deren Geschlechtsverkehr daher nicht unzüchtig gewesen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob auch nur in einem der in Betracht kommenden Fälle die Partner verlobt waren. Denn jedenfalls war ihr Geschlechtsverkehr unter den sittlich verwerflichen, auch den Angeklagten bewussten Umständen, unter denen er stattfand, unzüchtig.

2. Ebensowenig begründet ist die von der Revision für den Mittäterfall der Angeklagten und für einen weiteren, der Angeklagten H.S. allein zur Last gelegten Fall vertretene Meinung, sie hätten nach § 180 Abs. 3 StGB straffrei bleiben müssen.

Nach den Urteilsfeststellungen blieb die Zeugin P.W., die ursprünglich nur einmal mit ihrem Soldaten in der Pension übernachten wollte, mit ihm noch ein paar Tage und, nachdem er etwas über eine Woche zu Manöverübungen einrücken musste, auch während dieser Zeit und zwar zusammen mit der fünfzehnjährigen ███████ dort wohnen. Eine andere Frauensperson ██████████ hielt sich 6 Tage lang auf Einladung eines Philippiners in einem Zimmer der Pension auf, das dieser als sein Absteigequartier gemietet hatte. In beiden Fällen war demnach der Aufenthalt der Frauenspersonen, ihrer von vornherein bestehenden und den Angeklagten bekannten Absicht gemäß, nur vorübergehend. Nur derjenige aber gewährt einem anderen Wohnung im Sinne des § 180 Abs. 3 StGB, der ihm den dauernden Aufenthalt darin ermöglicht (vgl. RGSt. 62, 221).

Zum selben Ergebnis müsste auch die rechtliche Bewertung des etwa einwöchigen Aufenthalts der fünfzehnjährigen ██████ führen, wenn hier nicht die Anwendung des § 180 Abs. 3 StGB bereits am Alter der ████, das den Angeklagten bekannt war, scheiterte.

Zu Unrecht vermisst die Revision der beiden Angeklagten den Nachweis dafür, dass sie die ███ aus Eigennutz in ihre Pension aufgenommen. Wie das Urteil feststellt, sollte der Soldat der P.W. den Mietpreis auch für die ███████, die im Zimmer der beiden mitnächtigte und tagsüber dort ihren Liebhaber empfing, mitbezahlen. Auch dem K.C. haben die Angeklagten somit Aufnahme gewährt, um dafür durch die, wenn auch von einem anderen zu zahlende Miete einen Nutzen zu erlangen.

Den auch in diesem Fall mit Recht verurteilten Angeklagten durfte deshalb im Strafmaß, entgegen der Auffassung der Revision, erschwerend angerechnet werden, dass sie sich der sittlichen Gefährdung eines so jungen Mädchens mitschuldig machten.

Bedenkenfrei ist ferner die Annahme der Strafkammer, H.S. habe auch insoweit eigennützig gehandelt, als sie dem Philippiner für einige Stunden ein Zimmer zum Aufenthalt mit der Zeugin H.C. überließ. Wie das Urteil feststellt, hatte dieser Soldat ein anderes Zimmer der Pension für längere Zeit zum Tagespreis von DM 20,— als Absteigequartier gemietet und war auch sonst mit Kameraden und deren Freundinnen häufiger Besucher der Pension. Daraus konnte die Strafkammer ohne Rechtsverstoß schließen, dass die kurzzeitige, wenn auch ohne Sondervergütung geschehene Überlassung eines anderen Zimmers an ihn in den Rahmen der übrigen Leistungen der Angeklagten fiel, für die sie einen Vorteil erstrebte, und deshalb ebenfalls eigennützigen Beweggründen entsprach.

3. Die Angeklagten machen außerdem geltend, die Strafkammer hätte ihnen wenigstens als strafmildernden Umstand im Sinne des § 180 Abs. 1 Satz 2 StGB anrechnen müssen, dass es in einigen Fällen Verlobte oder doch von ihnen „für verlobt gehaltene Paare“ waren, denen sie Aufnahme gewährten. Diese auf vermeintliche Verletzung des § 267 Abs. 3 S. 2 StPO gestützte Rüge müsste als verfahrensrechtliche nach § 344 Abs. 2 Nr. 2 StPO die den angeblichen Mangel enthaltende Tatsache angeben. Als solche Tatsache käme ein von den Angeklagten in der Verhandlung gestellter Antrag auf Zubilligung mildernder Umstände in Betracht, über den das Gericht eine aus den Urteilsgründen sich ergebende Entscheidung hätte treffen müssen, in Wirklichkeit aber nicht getroffen hat. Die Revision unterlässt jedoch bereits die Behauptung, dass ein solcher Antrag gestellt worden sei. Sie genügt daher nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO, sodass das Revisionsgericht auch nicht von sich aus unter Heranziehung des Sitzungsprotokolls prüfen darf, ob die Angeklagten ihnen einen solchen Antrag in der Verhandlung gestellt haben.

4. Die Angeklagte J.S. konnte, da auch sie sich der Kuppelei schuldig gemacht hatte, bestenfalls, wie geschehen, auf Grund des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 31.12.1949 (BGBl. S. 37) für straffrei erklärt werden. Allerdings hätte das Gericht, als es die Einstellung des Verfahrens in Erwägung zog, ihr gemäß § 6 a.a.O. Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Sie hätte dann, da sie ihre Unschuld behauptete, die Durchführung des Verfahrens beantragen können. Auf diesem von der Revision gerügten Versäumnis des Gerichts beruht jedoch das Urteil nicht (§ 337 StPO). Das Gericht hat nämlich das Verfahren gegen die Angeklagte erst eingestellt, nachdem es vollständig über den Gegenstand der Anklage gegen sie verhandelt und sich nach durchgeführter Beweisaufnahme von ihrer Schuld überzeugt hatte. Mehr aber als die Durchführung des Verfahrens hätte die Angeklagte auch nicht erreichen können, wenn das Gericht sie auf ihr Antragsrecht gemäß § 6 a.a.O. hingewiesen und sie diesen Antrag gestellt hätte.

Die Behauptung der Revision der Angeklagten H.S., auch zu ihren Gunsten hätte mindestens die Bundesamnestie angewendet werden sollen, wendet sich in unzulässiger Weise gegen die rechtlich fehlerfreie Strafzumessung des Tatrichters.

Dr. KirchnerWernerDr. Sauer
Dr. GeierKrauss
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