Revision teilweise stattgegeben: Teilfreispruch bei aufgelöstem Fortsetzungszusammenhang
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 124/93
- Datum
- 21.04.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird in der Anklage eine fortgesetzte Handlung behauptet, das Tatgericht diese aber durch Verurteilung als selbständige Taten auflöst, sind die nicht nachgewiesenen Teilakte freizusprechen, um den Eröffnungsbeschluss zu erschöpfen.
Ein zur Ergänzung bestimmter Rechtsfolgen führender Teilfreispruch ist in der Urteilsformel zu berücksichtigen; das Revisionsgericht kann einen erforderlichen Teilfreispruch nachholen.
Die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO ist unbegründet, wenn die Nachprüfung keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.
Bei Teilfreispruch fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last (§ 467 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 25. November 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 124/93
vom 21. April 1993
in der Strafsache gegen
██ Richard Ethelbert █████, geboren am ██ ███ 1950 in ███ ███ (Gut ████), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. April 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 25. November 1992 im Urteilsausspruch wie folgt ergänzt:
Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch bedarf die Urteilsformel einer Ergänzung dahin, dass der Angeklagte teilweise freigesprochen wird.
In der unverändert zugelassenen Anklage war dem Angeklagten fortgesetztes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last gelegt worden. Der Tatvorwurf bezog sich auf zwei Haschischlieferungen und drei Lieferungen von Heroin an K. Die Strafkammer sah nur die Heroingeschäfte als nachgewiesen an und bewertete sie als drei selbständige Taten. Den Vorwurf, in zwei Fällen auch Haschisch an K. geliefert zu haben, hielt sie nicht für erwiesen (UA S. 7).
Da das Landgericht den in der Anklage angenommenen Fortsetzungszusammenhang durch die Verurteilung wegen dreier selbständiger Taten aufgelöst hat, war der Angeklagte wegen der nicht erwiesenen Teilakte der fortgesetzten Handlung freizusprechen, um den Eröffnungsbeschluss zu erschöpfen (BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 4 m. w. N.). Diesen Freispruch mit der Kostenfolge aus § 467 StPO hat der Senat nachgeholt.
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