Aufhebung wegen mangelhafter Feststellungen zum Fortsetzungszusammenhang bei Sexualdelikten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 124/89
- Datum
- 10.05.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs setzt zureichende Feststellungen voraus, aus denen sich ein einheitlicher Gesamtvorsatz oder ein fortgesetztes Handlungsprogramm ergibt.
Lange zeitliche Lücken zwischen Tatbegehungen und jeweils erheblich verminderte Schuldfähigkeit (z.B. durch Alkohol) können gegen die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs sprechen und sind vom Tatrichter zu prüfen.
Eine rechtsfehlerhafte Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs kann die Verjährung einzelner Taten berühren; die Verjährungsfrist kann durch Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 78c Abs. 1 S. 1 StGB unterbrochen werden.
Eine Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154a StPO zur Aussonderung einzelner Tatbestände ist nicht tauglich, einen rechtsfehlerhaften Fortsetzungszusammenhang zu heilen, wenn die fehlerhafte rechtliche Beurteilung unberührt bleibt; eine Änderung des Schuldspruchs bedarf hinreichender Feststellungen und kann durch § 265 StPO eingeschränkt sein.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 25. Oktober 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 124/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Alfred Richard, geboren am ████ 1946 in ██████████████,
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 25. Oktober 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten, sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und (sexuellem Missbrauch) eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Dagegen richtet sich seine Revision; er rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.
1. Die Annahme einer alle Verfehlungen des Angeklagten umfassenden Fortsetzungstat wird von den Feststellungen nicht getragen. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Angeklagte in der Zeit von 1980 bis 1982 in mindestens vier
Fällen mit seiner zu Beginn dieses Zeitraums zehnjährigen Tochter Eveline geschlechtlich verkehrt. Dies wiederholte sich nach dem ersten Fall (Sommer 1980) und kam manchmal „manchmal ein halbes Jahr nicht“, „öfters hintereinander“, vor. Dabei war die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten, wovon die Strafkammer zu seinen Gunsten ausgegangen ist, jeweils infolge Alkoholgenusses erheblich vermindert (§ 21 StGB).
In den Urteilsgründen ist ausgeführt, aus „der mindestens dreimal wiederholten und im Wesentlichen gleichartigen Begehungsweise des Angeklagten“ sei zu schließen, „dass er schon in der ersten Nacht seiner sexuellen Übergriffe den bei jeder sich bietenden Gelegen-Entschluss gefasst“ habe, heit und bei vorhandener geschlechtlicher Lust wieder mit dem Kind zu verkehren“ (UA S. 15).
Für diese Schlussfolgerung bieten die Feststellungen jedoch keine zureichende Grundlage. Gegen die Annahme eines Gesamtvorsatzes sprach, dass zwischen den einzelnen Vorfällen teilweise lange Zwischenräume (manchmal ein halbes Jahr) lagen und der Angeklagte – wovon die Kammer zu seinen Gunsten ausgegangen ist – dabei jeweils in einer seine Schuldfähigkeit erheblich vermindernden Weise alkoholisiert war. Mit diesen, gegen die Bejahung eines Fortsetzungszusammenhangs sprechenden Umständen hat sich die Strafkammer nicht auseinandergesetzt.
2. Die hiernach rechtsfehlerhafte Annahme eines alle vier Fälle umfassenden Fortsetzungszusammenhangs kann sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Denn soweit er des Beischlafs zwischen Verwandten (§ 173 StGB) und des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) schuldig gesprochen worden ist, wäre bei Annahme von Einzeltaten die Verfolgung dieser Delikte jedenfalls teilweise verjährt. Die Fünfjahresfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) wurde erstmals durch Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens zwischen dem 31. Januar 1986 (Anzeige, Bl. 1 d. A.) und dem 27. Februar 1986 (Schreiben des über den Schuldvorwurf inzwischen unterrichteten Verteidigers, Bl. 19 d. A.) unterbrochen (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB). Daraus ergibt sich, dass die Strafverfolgung der Delikte nach §§ 173, 174 StGB jedenfalls alle vor Ende Januar 1981 liegenden Fälle erfasst.
Der Senat hat – veranlasst durch einen entsprechenden Antrag des Generalbundesanwalts – erwogen, dem dargelegten Mangel des Urteils durch eine Beschränkung der Strafverfolgung auf die Delikte nach §§ 176, 177 StGB abzuhelfen (§ 154a StPO); er sieht jedoch davon ab, weil es widersprüchlich wäre, wegen fehlerhafter Annahme des Fortsetzungszusammenhangs einzelne Gesetzesverletzungen auszuscheiden und gleichwohl die fehlerhafte rechtliche Beurteilung (Fortsetzungszusammenhang) unangetastet zu lassen.
Auch zu einer Schuldspruchänderung (Umstellung auf vier Einzeltaten) sieht sich der Senat im vorliegenden Fall außerstande. Es kann offen bleiben, ob die getroffenen Feststellungen dazu überhaupt eine hinreichende Grundlage bieten würden; denn jedenfalls steht einer Umstellung des Schuldspruchs § 265 StPO entgegen.
4. Für die neue Verhandlung und Entscheidung der Sache wird darauf hingewiesen, dass die dem Angeklagten zur Last gelegten Verfehlungen bereits längere Zeit zurückliegen. Dieser Strafmilderungsgrund, der im angefochtenen Urteil keine Erwähnung gefunden hat, verlangt im vorliegenden Fall Beachtung; dass er – als ein für die Strafzumessung bestimmender Umstand (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) – in Anschlag gebracht worden ist, muss aus den Urteilsgründen ersichtlich sein.
VRiBGH Herdegen ist im Maier Niemöller Urlaub ortsabwesend und kann deshalb seine Unterschrift nicht beifügen.
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