Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Berufsverbots nach Untreue
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 124/88
- Datum
- 16.09.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, wenn die gesetzliche Frist zur Geltendmachung des Wiedereinsetzungsgrundes nach § 45 Abs. 1 StPO überschritten ist.
Die Revision ist in dem Umfang zu verwerfen, in dem bei der Nachprüfung keine dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler festgestellt werden (§ 349 Abs. 2 StPO).
Für die Verhängung eines Berufsverbots nach § 70 StGB reicht die bloße Feststellung fehlender Einsicht oder Mitgefühl in der Hauptverhandlung nicht aus; eine Abwehr der Gefahr durch ein lebenslanges Berufsverbot bedarf tragfähiger, rechtlich gehaltenener Feststellungen, da Leugnen aus Verteidigungsgründen nicht ohne Weiteres Einsichtslosigkeit bedeutet.
Ist der Maßregelausspruch rechtsfehlerhaft begründet, hebt der Revisionssenat diesen auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung über die Rechtsfolgen an die Vorinstanz zurück.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24. September 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 124/88
in der Strafsache gegen H. C. aus K. C., dort geboren am Hans-Otto ███ 1931, wegen Untreue u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 1988 gemäß §§ 45, 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Der Antrag des Angeklagten, ihm zur Anbringung formgerechter Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. September 1987 im Ausspruch über das Berufsverbot mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in elf Fällen und wegen Untreue in Tateinheit mit einer weiteren Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und einem Monat verurteilt. Ferner hat es ihm die Ausübung des Berufes als Rechtsanwalt für immer verboten.
Der Schuldspruch und die im Fall II 13 verhängte Einzelstrafe von vier Jahren sind auf Grund des Senatsurteils vom 3. Oktober 1986 – 2 StR 256/86 – in Rechtskraft erwachsen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren.
Zur nachträglichen Anbringung formgerechter Verfahrensrügen beantragt er außerdem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dieses Begehren bleibt ohne Erfolg, während die Revision teilweise begründet ist.
1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 26. Juli 1988 die Auffassung vertreten, ein Teil der in den Revisionsrechtfertigungen enthaltenen Verfahrensrügen entspreche nicht der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Nach seinem Vortrag hat der Angeklagte hiervon am 12. August 1988 Kenntnis erlangt. Sein Wiedereinsetzungsantrag ist aber erst am 22. August 1988 und damit nach Ablauf der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO eingegangenen. Er ist daher unzulässig.
2. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Sein Rechtsmittel ist insoweit unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Maßregelausspruch hat jedoch wiederum keinen Bestand.
Der Angeklagte, der sich im Übrigen in der Hauptverhandlung nicht eingelassen hat (UA S. 116), hat in seinem Schlusswort die ihm angelasteten Taten bestritten (UA S. 123, 124). Im Rahmen der Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten, die zur Bejahung der Voraussetzungen des § 70 StGB geführt hat, hat die Strafkammer auch das Verhalten des Angeklagten in der erneuten Hauptverhandlung gewürdigt und dazu unter anderem ausgeführt:
„Dem Angeklagten fehlte auch in der erneuten Hauptverhandlung, in der die Taten des Angeklagten bereits rechtskräftig festgestellt waren, jegliches Einfühlungsvermögen für die Situation seiner Opfer und vor allem auch jede Einsicht sowohl in die Ursächlichkeit seines eigenen Fehlverhaltens als auch in die Tragweite seiner Verfehlungen“ (UA S. 123).
Die Strafkammer hat weiter dargelegt, dass ein zeitlich befristetes Berufsverbot zur Abwehr der vom Angeklagten drohenden Gefahr nicht ausreiche, „insbesondere auch, wenn man berücksichtigt, dass der Angeklagte auch in der jetzigen Hauptverhandlung keinerlei Einsichtsfähigkeit gezeigt hat“ (UA S. 125).
Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Wie der Senat bereits im Urteil vom 3. Oktober 1986 (dort II 2 c) ausgeführt hat, wird ein Angeklagter, der jegliches strafbares Tun in Abrede gestellt hat, möglicherweise nur deshalb Mitgefühl mit den Geschädigten und Schuldeinsicht nicht zum Ausdruck bringen, um seine Verteidigungsposition nicht zu gefährden (ständige Rechtsprechung; siehe die Nachweise bei Theune, Strafverteidiger 1985, 205, 207).
Das gilt auch dann, wenn, wie hier, nach rechtskräftigem Schuldspruch nur noch über den Rechtsfolgenausspruch verhandelt wird (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4 = BGH NStZ 1987, 271).
Von der sonach gebotenen Aufhebung des Maßregelaussprachs samt den zugehörigen Feststellungen bleiben die Feststellungen zum Schuldspruch und zum Strafausspruch unberührt.
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