Revision der Staatsanwaltschaft wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 124/83
- Datum
- 06.07.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision der Staatsanwaltschaft ist zu verwerfen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist und lediglich die tatrichterliche freie Beweiswürdigung angreift, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen.
Das Revisionsgericht überprüft die freie Beweiswürdigung des Tatgerichts nur in engen Grenzen; bloße Zweifel an der Tatsachenbewertung begründen keinen Revisionsgrund.
Die Forderung nach ausführlicherer Begründung durch das Tatgericht rechtfertigt eine Aufhebung nur, wenn das Urteil offenbar lückenhaft oder unverständlich ist; allgemeine Beanstandungen an der Darstellung genügen nicht.
Bei Verwerfung einer staatsanwaltschaftlichen Revision werden die Kosten des Rechtsmittels der Staatskasse auferlegt, wenn keine zurechenbare Verfahrenskostenpflicht des Angeklagten angeordnet wird.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 8. November 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 124/83 vom 6. Juli 1983 in der Strafsache gegen Bernd Dieter Kurt ███ aus Bad ████, geboren am ███ ███ 1953 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juli 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Möls, die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Cl. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] aus ████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 8. November 1982 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, welche vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird.
Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet. Es enthält lediglich Angriffe gegen die rechtsfehlerfreie tatrichterliche Beweiswürdigung und verlangt zu Unrecht, das Landgericht habe seine Wertung, gewerbsmäßiges Handeln sei dem Angeklagten nicht nachzuweisen, ausführlicher begründen müssen.
| Möls | Theune | Gollwitzer | |||
| Maier | Niemöller |