Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 124/83
Datum
06.07.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte das Urteil des Landgerichts Bonn, das den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu zwei Jahren Haft verurteilte. Sie beanstandete insbesondere die tatrichterliche Beweiswürdigung und forderte ausführlichere Ausführungen zur Gewerbsmäßigkeit. Der BGH verwirft die Revision als offensichtlich unbegründet, weil sie nur die freie Beweiswürdigung angreift und keinen Rechtsfehler darlegt. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision der Staatsanwaltschaft ist zu verwerfen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist und lediglich die tatrichterliche freie Beweiswürdigung angreift, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen.

2

Das Revisionsgericht überprüft die freie Beweiswürdigung des Tatgerichts nur in engen Grenzen; bloße Zweifel an der Tatsachenbewertung begründen keinen Revisionsgrund.

3

Die Forderung nach ausführlicherer Begründung durch das Tatgericht rechtfertigt eine Aufhebung nur, wenn das Urteil offenbar lückenhaft oder unverständlich ist; allgemeine Beanstandungen an der Darstellung genügen nicht.

4

Bei Verwerfung einer staatsanwaltschaftlichen Revision werden die Kosten des Rechtsmittels der Staatskasse auferlegt, wenn keine zurechenbare Verfahrenskostenpflicht des Angeklagten angeordnet wird.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 8. November 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 124/83 vom 6. Juli 1983 in der Strafsache gegen Bernd Dieter Kurt ███ aus Bad ████, geboren am ███ ███ 1953 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juli 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Möls, die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Cl. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] aus ████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 8. November 1982 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, welche vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird.

Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet. Es enthält lediglich Angriffe gegen die rechtsfehlerfreie tatrichterliche Beweiswürdigung und verlangt zu Unrecht, das Landgericht habe seine Wertung, gewerbsmäßiges Handeln sei dem Angeklagten nicht nachzuweisen, ausführlicher begründen müssen.

MölsTheuneGollwitzer
MaierNiemöller
Revision der Staatsanwaltschaft wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verworfen — Themis