Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Urteils wegen lückenhafter Feststellungen zur Schuldfähigkeit bei Alkohol

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 124/82
Datum
11.06.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Beteiligung an einer Schlägerei verurteilt; die Revision war erfolgreich. Das Landgericht stellte erheblichen Alkoholkonsum fest, verneinte aber die Schuldunfähigkeit, ohne die für die Würdigung maßgeblichen Anknüpfungstatsachen und Gutachtensergebnisse hinreichend darzulegen. Das BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer (Jugendkammer).

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Verneinung der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB sind die entscheidungserheblichen Anknüpfungstatsachen und die konkreten Ergebnisse eines eingeholten Sachverständigengutachtens darzustellen, damit die Revisionsprüfung möglich ist.

2

Die Feststellung, der Täter habe Vorgänge wahrgenommen und einordnen können, reicht nicht aus, um das Vorliegen des erforderlichen Hemmungsvermögens zu belegen; das Gericht hat die Steuerungs‑ und Hemmungsfähigkeit gesondert zu prüfen und zu begründen.

3

Fehlen Angaben zur Höhe der Blutalkoholkonzentration oder zu den auf dem Gutachten beruhenden Tatsachen, sind die Urteilsgründe nachprüfbarkeitsrechtlich unzureichend und rechtfertigen die Aufhebung der Entscheidung.

4

Besteht ein nicht auszuschließender Zusammenhang zwischen Alkoholisierung und Tatbeteiligung, sind umfassende Feststellungen zur Wirkung der Alkoholisierung auf die Schuldfähigkeit erforderlich; unterbleiben solche Feststellungen, ist Zurückverweisung geboten.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 28. September 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 124/82 in der Strafsache gegen aus ████ ███ den Bauhilfsarbeiter Johann dort geboren am ███ 1948, wegen Beteiligung an einer Schlägerei

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 28. September 1981, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die ███████████ hat den Angeklagten wegen Beteiligung an einer Schlägerei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt. Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.

1. Die Strafkammer hat zwar alle Voraussetzungen des objektiven Tatbestands des § 227 StGB in rechtlich nicht angreifbarer Weise festgestellt, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat.

2. Der Schuldspruch kann aber deswegen nicht bestehenbleiben, weil die Urteilsgründe zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten lückenhaft sind.

Die Strafkammer hat den Einlassungen des Angeklagten und des Mitangeklagten, den Bekundungen mehrerer Zeugen sowie den auf die Einlassung des Angeklagten gestützten Berechnungen des Sachverständigen entnommen, dass der Angeklagte im Laufe des Abends „erheblich Alkohol zu sich genommen“ hatte. Er sei schließlich etwas herumgetorkelt, sei aber nicht so betrunken gewesen, „daß er nicht mehr wußte, was er tat“. Vielmehr habe er „die Vorgänge um sich herum wahrgenommen und ... sie auch einzuordnen und zu würdigen“ gewußt; das hat die Strafkammer maßgeblich aus dem Verhalten geschlossen, das der Angeklagte gezeigt hat, als ihm der Tod Alwin ████ bewußt geworden war (UA S. 3, 14).

Auch insoweit ist dem Generalbundesanwalt zu folgen, der ausgeführt hat: „Welchen konkreten Inhalt die Angaben der Angeklagten und der Zeugen hatten, teilt das Gericht nicht mit. Insbesondere aber enthält das Urteil weder Ausführungen zu den Anknüpfungstatsachen, die der Sachverständige Prof. Dr. ██████ seinem Gutachten zugrundegelegt hat, noch zum konkreten Ergebnis der Anhörung dieses Sachverständigen. Die fehlenden Angaben zur Höhe der Blutalkoholkonzentration, die der Beschwerdeführer aufgrund des erheblichen Alkoholgenusses aufwies, machen es dem Revisionsgericht unmöglich, nachzuprüfen, ob der Tatrichter sich insoweit von rechtlich bedenkenfreien Erwägungen hat leiten lassen (vgl. BGHSt 8, 113; 12, 311; BGH, Beschluss vom 5. März 1976 – 2 StR 68/76 – und Urteil vom 1. März 1977 – 1 StR 844/76). Dies gilt umso mehr, als er bei Ablehnung der Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB Umstände als entscheidungserheblich angesehen hat, denen insbesondere im Hinblick auf das Fehlen des Hemmungsvermögens ein nur untergeordneter Beweiswert zukommt. Die Fähigkeit, Vorgänge um sich herum wahrzunehmen, sie einzuordnen und zu würdigen (UA Bl. 14), besagt letztlich nur wenig für die Frage, ob der Täter noch fähig war, das erforderliche Hemmungsvermögen gegen die Tathandlung, deren Tragweite er sich durchaus bewusst gewesen sein mag, aufzubringen (vgl. BGHSt 1, 384 ff; BGH, Urteile vom 23. März 1977 – 2 StR 8/77 – und vom 6. Juli 1977 – 3 StR 248/77).“

3. Der Senat hat – insoweit über den Antrag des Generalbundesanwalts hinausgehend – die gesamten Feststellungen aufgehoben, da ein Zusammenhang zwischen der Beteiligung des Angeklagten an der Schlägerei und seinem Trinkverhalten nicht auszuschließen ist.

TheuneMaierNiemöller
MüllerGollwitzer
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