Treffer
BGH Beschluss

BGH: Fortgesetzte Tat statt Tatmehrheit bei aufeinanderfolgenden Einbruchsdiebstählen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 124/77
Datum
20.04.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Landgerichtsurteil wegen sechs besonders schwerer Diebstähle ein. Streitgegenstand war, ob jeweils zwei in einer Nacht begangene Diebstähle Tatmehrheit oder eine fortgesetzte Tat bilden. Der BGH änderte den Schuldspruch auf vier Fälle und hob den gesamten Strafausspruch auf, da die Einzelsachverhalte jeweils eine fortgesetzte Tat begründen können. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Liegt ein durch einen bereits während vorausgehender, aufklärender Begehungen gefassten Gesamtvorsatz zusammengehaltener Tatplan vor, können mehrere nächtliche Einzeldiebstähle eine fortgesetzte Tat und keine Tatmehrheit darstellen.

2

Die Änderung der rechtswidrigen Qualifikation mehrerer Taten, soweit sie geeignet ist, die Einzelstrafen zu beeinflussen, macht die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung erforderlich.

3

Der Revisionssenat kann den Schuldspruch auch ohne Hinweis des Tatgerichts ändern, wenn ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte bei rechtzeitigem Hinweis eine andere Verteidigungsstrategie verfolgt hätte (§ 265 StPO steht dem nicht entgegen).

4

Bei der Abgrenzung zwischen Tatmehrheit und fortgesetzter Tat ist entscheidend, ob die Taten durch einen einheitlichen Gesamtvorsatz verbunden sind, der über reine örtliche oder zeitliche Nähe hinausgeht.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 29. Oktober 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Bergmann Hermann Rainer S. aus █████████, geboren am ██████ ██ ████ in ███████████ (K___), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten ███████ ████ wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 29. Oktober 1976, soweit es ihn betrifft, 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in vier Fällen schuldig ist, 2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Beschwerdeführer wegen Diebstahls in sechs besonders schweren Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision hat mit der allgemeinen Sachrüge teilweise Erfolg.

Nach den Feststellungen suchten der Beschwerdeführer und ein früherer Mitangeklagter in der Zeit vom 23. September bis zum 2. Oktober 1975 mehrmals in den Abendstunden in Begleitung zweier Frauen Gaststätten im Kreis St. Wendel auf, um sich mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut zu machen, Einstiegsmöglichkeiten zu erkunden und Toilettenfenster, soweit diese nicht ohnehin schon offen standen, für den noch in derselben Nacht beabsichtigten Einstiegsdiebstahl zu öffnen oder zu entriegeln. Dann brachten sie ihre beiden Begleiterinnen nach Hause und kehrten zu den vorher besuchten, inzwischen geschlossenen Gaststätten zurück. Dort stiegen sie durch die Fenster ein und entwendeten aus aufgebrochenen Spielautomaten oder anderen Behältnissen das darin befindliche Geld.

Aus diesen Feststellungen geht hervor, dass der Angeklagte und sein Mittäter die jeweils in einer Nacht verübten, durch das Öffnen oder Entriegeln von Fenstern vorbereiteten Diebstähle auf Grund eines Gesamtvorsatzes begingen, den sie schon während ihres vorangegangenen Aufenthalts in den betreffenden Gaststätten nach Prüfung der örtlichen Gegebenheiten gefasst hatten. Die beiden Diebstähle in Theley in der Nacht zum 23. September 1975 (Fälle II B 1 und 2 des Urteils) und die beiden Diebstähle in Bergweiler in der Nacht zum 25. September 1975 (Fälle II B 3 und 4) stehen deshalb entgegen der Annahme des Landgerichts nicht in Tatmehrheit zueinander, sondern bilden jeweils eine fortgesetzte Tat. Der Angeklagte hat sich mithin des Diebstahls nicht in sechs, sondern nur in vier Fällen schuldig gemacht. An der dieser rechtlichen Beurteilung entsprechenden Änderung des Schuldspruchs ist der Senat nicht durch § 265 StPO gehindert, weil ausgeschlossen werden kann, dass sich der Angeklagte, der die hier in Betracht kommenden Diebstähle bestritten hat, im Falle eines Hinweises anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Einzelstrafaussprüche nicht nur in den von ihr betroffenen Fällen II B 1 bis 4, sondern auch in den beiden übrigen Fällen. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass deren Einzelstrafen von den in den Fällen II B 1 bis 4 ausgesprochenen Strafen beeinflusst wurden. Mit den Einzelstrafen war zugleich die Gesamtstrafe aufzuheben.

Sonstige Rechtsfehler hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils nicht ergeben.

SchumacherKirchhofMeyer
WillmsBaumgarten
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