Treffer
BGH Urteil

Revision in Notzuchtfall: Fehlen von Feststellungen zum Überordnungsverhältnis (§174 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 124/72
Datum
12.04.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Notzucht und Unzucht mit Abhängigen verurteilt worden. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht nicht ausreichend festgestellt hatte, dass ein Über‑ und Unterordnungsverhältnis im Sinne des §174 Abs.1 Nr.1 StGB bestanden habe. Haushaltsvorstand, Altersunterschied oder verwandtschaftliche Nähe genügen hierfür nicht ohne nähere Feststellungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt ein Über‑ und Unterordnungsverhältnis voraus, das auf einer Vertrauensstellung beruht und dem Übergeordneten Aufsichts‑ und Sorgfaltspflichten einschließlich Einflussnahme auf die sittliche Entwicklung des Minderjährigen überträgt.

2

Allein erheblicher Altersunterschied, die bloße Stellung als "Haushaltsvorstand" oder verwandtschaftliche Nähe begründen kein Überordnungsverhältnis im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

3

Fehlt eine ausdrückliche Anvertraung durch die Sorgeberechtigten, bedarf die Annahme eines faktisch entstandenen Überordnungsverhältnisses näherer tatsächlicher Feststellungen durch das Tatgericht.

4

Ergibt die Beweiswürdigung solche Feststellungen nicht, ist das Urteil wegen nicht hinreichender Tatbestandsfeststellung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 1. Dezember 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 124/72

in der Strafsache gegen Ro. aus DO, den Arbeiter Manfred █████, geboren am █████ in ████, wegen Notzucht

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. April 1972, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Kirchhof als Vorsitzender,

Bundesrichter Hürxthal, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Dr. Meyer, Bundesrichter Dr. Schauenburg als beisitzende Richter,

██████ ██ der Verhandlung, Bundesanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 1. Dezember 1971 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Nach den Feststellungen des Landgerichts übte der Angeklagte im April 1970 mit seiner damals 14-jährigen Schwägerin Christiane ██ in seiner Wohnung unter Gewaltanwendung den Geschlechtsverkehr aus. Christiane, die bei ihren Eltern in ███ lebte, war nach ███████ gekommen, um ihre Schwester und deren Ehemann, den Angeklagten, in den Osterferien zu besuchen.

Aufgrund dieses Sachverhalts hat die Strafkammer den Angeklagten wegen Notzucht in Tateinheit mit Unzucht mit Abhängigen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1, §§ 177, 73 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Das Landgericht begründet die Anwendung des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB nur mit der Erwägung, aus der tatsächlichen Lage der Dinge habe sich ergeben, dass der Angeklagte als Haushaltsvorstand für die Aufsicht und Betreuung Christianes verantwortlich gewesen sei; dass das Mädchen ihm während des Urlaubs in seiner Familie nicht ausdrücklich anvertraut war, hält es unter diesen Umständen für unerheblich.

Diese Ausführungen begegnen in ihrer Allgemeinheit Bedenken.

§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB verfolgt den Zweck, minderjährige Menschen vor geschlechtlichen Übergriffen durch Personen zu bewahren, denen sie zur Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung durch Vertrauensbeweis überantwortet sind. Die Vorschrift setzt daher ein Verhältnis der Über- und Unterordnung zwischen dem Täter und dem Opfer voraus, das aufseiten des Übergeordneten die Pflicht einschließt, im Rahmen seiner ihm übertragenen Aufgabe auch auf die sittliche Haltung seines Schützlings Einfluss zu nehmen (BGHSt 17, 191; 21, 196, 200).

Ein solches Überordnungsverhältnis lässt sich hier den Feststellungen nicht entnehmen. Die Strafkammer geht selbst davon aus, dass die Eltern Christianes dem Angeklagten das Mädchen nicht „ausdrücklich“ anvertraut haben. Unter diesen Umständen bedarf es zur Annahme eines auf rein tatsächlicher Grundlage entstandenen Überordnungsverhältnisses näherer Feststellungen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 1960 – 2 StR 295/60). Das gilt hier umso mehr, als die Eltern des Kindes ersichtlich kein gutes Verhältnis zu dem Angeklagten hatten (S. 4 UA) und ihrer minderjährigen Tochter daher möglicherweise lediglich einen Besuch in der Wohnung ihrer Schwester erlauben wollten, bei dem die Anwesenheit des Schwagers notwendigerweise in Kauf genommen werden musste. Auch der Umstand, dass Christiane die Schwester seiner Ehefrau war, spricht eher gegen die Annahme, zwischen dem Angeklagten und ihr sei ein Verhältnis, wie es § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB voraussetzt, entstanden. Der erhebliche Altersunterschied zwischen dem Angeklagten und dem Mädchen allein genügt dafür ebensowenig wie die damalige Stellung des Angeklagten als „Haushaltsvorstand“, die ihm im Übrigen nicht mehr Rechte und Pflichten gegenüber dem Mädchen verschaffen konnte, als seiner Ehefrau zukamen.

Wegen des dargelegten Mangels kann das Urteil keinen Bestand haben.

MüllerKirchhofMeyer
HürxthalSchauenburg
Revision in Notzuchtfall: Fehlen von Feststellungen zum Überordnungsverhältnis (§174 StGB) — Themis