Treffer
BGH Beschluss

Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung wegen Verwertungs- und Strafzumessungsmängeln

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 124/69
Datum
08.05.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt sein Urteil wegen versuchten Totschlags; der BGH überprüft die Revision. Das Schwurgericht berücksichtigte unkonkret behauptete frühere Schlägereien und klärte die zugrunde liegende Mindeststrafe sowie eine mögliche Milderung nach § 51 Abs. 2 StGB nicht hinreichend. Deshalb hebt der BGH den Strafausspruch auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück; die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tatsachen, die das Strafmaß zu Lasten des Angeklagten beeinflussen sollen, dürfen nur verwertet werden, wenn das Urteil sie konkret und nachvollziehbar darstellt; unbestimmte Angaben sind zu Lasten des Angeklagten nicht verwertbar.

2

Bei der Festlegung des Strafausspruchs sind die einschlägigen Strafrahmen und Mindeststrafen zutreffend zu bestimmen; eine unklare oder fehlerhafte Bestimmung der Mindeststrafe rechtfertigt die Aufhebung des Strafausspruchs.

3

Ist verminderte Schuldfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB gegeben, ist zu prüfen, ob sich daraus eine zusätzliche Milderung nach den auf den Versuch anwendbaren Grundsätzen ergibt; das Unterlassen dieser Prüfung kann den Strafausspruch angreifbar machen.

4

Ergibt die Revision Mängel allein im Strafausspruch, kann der Senat den Strafausspruch aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Vorinstanz zurückverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Mainz, 7. Mai 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 124/69

in der Strafsache gegen den Hausmeister Willy aus █████, dort geboren am █████████████████, wegen versuchten Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Mai 1969 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Mainz vom 7. Mai 1968 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen versuchten Totschlags zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt und hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt. Die Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg.

Die Verfahrensrügen sind sämtlich offensichtlich unbegründet.

Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge hat keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Das Schwurgericht hat in der Gesamtwürdigung nach § 20a Abs. 2 StGB zu Lasten des Angeklagten mitberücksichtigt, dass er „während seiner Geschäftsführerzeit“ in der Bambibar „mehrmals wöchentlich in Schlagereien verwickelt gewesen sei und zwar, ohne von den vorausgehenden Auseinandersetzungen unmittelbar betroffen gewesen zu sein“. Jede nähere Schilderung und Konkretisierung dieser Vorfälle lässt das Urteil vermissen, so dass ihre Verwertung zu Ungunsten des Angeklagten durchgreifenden Bedenken begegnet.

Außerdem ist nicht deutlich erkennbar, welche Mindeststrafe das Schwurgericht zugrunde gelegt hat. Im Urteil ist ausgeführt, dass von dem Strafrahmen der §§ 212, 20a StGB auszugehen sei und danach die Mindeststrafe fünf Jahre Zuchthaus betrage. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Zwar hat das Schwurgericht ausdrücklich von der unmittelbaren Milderungsmöglichkeit des § 44 StGB wegen Versuchs aus nicht zu beanstandenden Gründen keinen Gebrauch gemacht. Jedoch bestand nach § 51 Abs. 2 StGB auf Grund der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten eine weitere Milderungsmöglichkeit nach Versuchsgrundsätzen. Angesichts der ausgesprochenen Strafe ist nicht ganz auszuschließen, dass das Schwurgericht dies übersehen hat.

WillmsKirchhofBaumgarten
HenningMiller
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