Revision: Ausspruch über Polizeiaufsicht aufgehoben mangels Rückfallgefahr
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 124/65
- Datum
- 19.05.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufklärungsrüge ist unzulässig, soweit sie sich gegen Feststellungen richtet, die durch frühere rechtskräftige Entscheidungen bereits verbindlich geworden sind.
Eine bei der Bildung der Gesamtstrafe gewählte Strafhöhe, die innerhalb des zulässigen Rahmens liegt und hinreichend begründet ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Anordnung polizeilicher Aufsicht setzt eine konkrete Gefahr künftiger erheblicher Straftaten oder eine verlässlich angenommene Rückfallwahrscheinlichkeit voraus; bloße Lebensunregelmäßigkeiten oder vorübergehende Unauffindbarkeit genügen nicht.
Der Revisionssenat kann von sich aus Teile des Urteils ändern oder entfallen lassen, wenn sich aus der Sachlage ergibt, dass die angeordnete Nebenfolge rechtlich nicht tragfähig ist.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 9. November 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 124/65 in der Strafsache gegen den Vertreter Bruno ███ aus ███████, geboren am ███████ in ███, wegen Zuhälterei u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Mai 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt von ███████ aus ████████ als Verteidiger, Justizangestellter ███████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 9. November 1964 dahin abgeändert, dass der Ausspruch über die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht wegfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; jedoch wird die Revisionsgebühr auf die Hälfte ermäßigt.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 12. Dezember 1962 wegen Zuhälterei, wegen schweren Diebstahls und wegen Diebstahls zu Gefängnisstrafen von neun, sieben Monaten und vier Monaten und unter Zusammenrechnung dieser Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt; ferner war Polizeiaufsicht für zulässig erklärt worden. Auf die Revision des Angeklagten wurde dieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen schweren Diebstahls verurteilt worden war, ferner im Gesamtstrafausspruch. Die weitergehende Revision wurde verworfen.
Das Landgericht hat nun mit Urteil vom 9. November 1964, nachdem das Verfahren wegen schweren Diebstahls gemäß § 154 Abs. 3 StPO vorläufig eingestellt worden war, die wegen Zuhälterei und wegen Diebstahls ausgesprochenen Einzelstrafen auf eine Gesamtstrafe von elf Monaten zurückgeführt und wieder Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.
I. Soweit die Revision sich gegen die Höhe der ausgesprochenen Gesamtstrafe wendet, ist sie unbegründet.
1.) Die Aufklärungsrüge ist unzulässig. Die beiden Einzelstrafen von neun und vier Monaten Gefängnis waren mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 1963 rechtskräftig geworden. Die Revision kann daher nicht mehr die diesen Einzelstrafen zugrunde liegenden Feststellungen als unzureichend angreifen und vorbringen, die Strafkammer wäre bei weiterer Aufklärung zu anderen Feststellungen gekommen.
2.) Die ausgesprochene Gesamtstrafe, die sich in der Mitte zwischen der unteren und oberen Grenze des Zulässigen hält, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ihre Begründung genügt den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen (BGHSt 8, 210).
II. Dagegen kann der Ausspruch über die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht nicht bestehen bleiben.
Nach den der Bemessung der Einzelstrafen zugrunde liegenden Feststellungen ist der Angeklagte weder wegen Zuhälterei noch wegen Diebstahls vorbestraft gewesen. Die Strafkammer hat im Falle der Zuhälterei zwar als erschwerend erachtet, dass er sich über einen Zeitraum von acht Monaten aushalten ließ, aber zu seinen Gunsten angeführt, dass seine Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen möglicherweise beeinträchtigt war, dass er die Zeugin ███ nicht bestimmte, der Unzucht nachzugehen, und dass er eine echte Neigung zu ihr hatte. Die Strafkammer hat ihm daher mildernde Umstände zugebilligt. Der Angeklagte hat sich seit 1962 nicht mehr als Zuhälter betätigt. Das Urteil gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefahr in dieser Hinsicht besteht. Die Strafkammer hat offenbar auch keine Wiederholungsgefahr angenommen. Vielmehr hält sie die Anordnung vor allem für angebracht, weil der Angeklagte als Vertreter ein unstetes Leben führt und im Strafverfahren einige Zeit unauffindbar war. Wenn aber schon die Schwere der Tat und das Vorleben des Angeklagten ihn nicht als gefährlich und die Polizeiaufsicht nicht für geboten erscheinen lassen, so kann sie nicht ausgesprochen werden, weil der Angeklagte seinen Lebensunterhalt als Vertreter sucht, deshalb viel unterwegs ist und im Strafverfahren seinen Aufenthalt einige Zeit unbekannt war; denn hieraus ergibt sich eine Gefährlichkeit des Angeklagten wegen drohender künftiger Straftaten nicht.
Da nach der Sachlage weitere Gesichtspunkte nicht ersichtlich sind, kann der Senat von sich aus das Urteil dahin ändern, dass der Ausspruch über die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht wegfällt.
| Baldus | Kirchhof | Henning | |||
| Dotterweich | Meyer |