Revision gegen Verweigerung der Strafaussetzung zur Bewährung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 124/58
- Datum
- 21.05.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist gerechtfertigt, wenn das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe wegen des Unrechtsgehalts, der Folgen der Tat, der Abschreckungswirkung oder der Persönlichkeit des Täters erfordert.
Die wertende Tatsachenwürdigung des Tatgerichts zur Frage des öffentlichen Interesses ist nur auf Rechtsfehler zu überprüfen; das Vorliegen einer anderen möglichen tatsächlichen Beurteilung begründet keinen Revisionsgrund.
Die bloße Wiederaufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit oder daraus resultierende Nachteile des Verurteilten stehen der Feststellung eines öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung nicht zwangsläufig entgegen.
Die Abwesenheit von Presseberichterstattung oder geringer Zuschauerzuspruch bei der Hauptverhandlung schließt das öffentliche Interesse an der Vollstreckung nicht aus.
Eine Versagung der Bewährung darf nicht damit begründet werden, daß der Verurteilte voraussichtlich nur einen Teil der Strafe verbüßen werde.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 3. Januar 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Mühlenbesitzer Karl [REDACTED] aus [REDACTED] (Krs. [REDACTED]); dort geboren 1933, wegen Betruges hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Mai 1958, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ in der Verhandlung, bei der Verkündung Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 3. Januar 1958 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hatte den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betruges zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Auf seine Revision hob der Senat das Urteil insoweit auf, als ihm Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden war. Auf Grund der neuen Verhandlung hat die Strafkammer dem Angeklagten wiederum die Aussetzung der Strafe zur Bewährung verweigert. Seine hiergegen gerichtete Revision bleibt erfolglos.
1. Die Strafkammer hat die Strafaussetzung abgelehnt, weil sie zu der Überzeugung gelangt ist, daß das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordere (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Sie hat die Schwere der Tat mit ihrem Unrechtsgehalt, ihren Folgen für die geschädigten Banken und ihrer Wirkung auf die Allgemeinheit und auch die Persönlichkeit des Angeklagten gewürdigt. Sie hält hiernach die Strafverbüßung sowohl als Sühne für die Tat wie auch aus Gründen der Abschreckung für notwendig. Ihre Erwägungen sind frei von Rechtsfehlern und entsprechen den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (BGHSt 6, 125; BGH NJW 1955, 996 und 1955, 919). Soweit das Urteil an einer Stelle von der Erforderlichkeit der Vollstreckung "mindestens eines Teiles" der Strafe spricht, ist dies nicht dahin zu verstehen, daß die Strafkammer die Strafaussetzung auch deshalb versagt hätte, weil der Angeklagte voraussichtlich doch nur einen Teil der Strafe zu verbüßen habe; das wäre allerdings fehlerhaft (BGH LM Nr. 24 zu § 25 StGB). Die Erörterungen der Strafkammer lassen vielmehr deutlich erkennen, daß sie an sich die Verbüßung der Strafe für notwendig gehalten hat und lediglich nachträglichen Entscheidungen, wie etwa über eine bedingte Entlassung nach § 26 StGB, nicht hat vorgreifen wollen.
Was die Revision zu § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB vorbringt, ist unbeachtlich. Die Strafkammer hat den Begriff des öffentlichen Interesses nicht verkannt. Ihre Würdigung ist insbesondere nicht deshalb rechtlich fehlerhaft, weil in tatsächlicher Hinsicht auch eine andere Beurteilung der gegebenen Umstände möglich gewesen wäre. Daß die Strafverbüßung für den Angeklagten, der größere Kredite erhalten hat und den Wiederaufbau seines Geschäftsbetriebes betreibt, wie auch möglicherweise für andere, Nachteile mit sich bringt, ist kein Gesichtspunkt, der die Verneinung des öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung zwingend geboten hätte. Einen Erfahrungssatz des Inhalts, daß bei einem Verurteilten, der "im Wirtschaftsleben wieder Fuß gefaßt hat", die Gefahr einer erneuten Straffälligkeit größer oder geringer ist je nachdem, ob er seine Strafe verbüßen muß oder nicht, gibt es nicht. Offensichtlich unbegründet ist schließlich die Auffassung, ein öffentliches Interesse an der Strafverbüßung bestehe deshalb nicht, weil kein Presseberichterstatter und nur ein Zuschauer der Hauptverhandlung beigewohnt hätten.
2. Somit kann dahinstehen, ob die Ablehnung der Strafaussetzung außerdem noch, wie die Strafkammer annimmt, aus § 23 Abs. 2 StGB gerechtfertigt ist. Es bedarf daher keiner Erörterung, ob gewisse Wendungen des Urteils, die sich auf den Brand der Mühle beziehen, in dem von der Revision behaupteten Sinne zu deuten und auszulegen sind. Daß davon die auf § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB gestützte Entscheidung beeinflußt ist, kann nach der Begründung, die die Strafkammer hierzu gegeben hat, mit Sicherheit verneint werden.
| Scharpenseel | Busch | Menges | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Schalscha |