Treffer
BGH Urteil

Hehlerei: Aufhebung und Zurückverweisung wegen widersprüchlicher Beweiswürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 124/53
Datum
26.06.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen dreifacher Hehlerei verurteilt; das Landgericht stützte die Annahme bedingten Vorsatzes auf Äußerungen des Angeklagten und auf Umstände, die von Dritten gelten. Der BGH hob das Urteil insoweit auf und verwies die Sache zurück, weil die Beweiswürdigung widersprüchlich war und Schlussfolgerungen (z.B. Übertragung von Marktkenntnissen Dritter) dem Angeklagten nicht ohne Weiteres zuzurechnen sind. Sonstige Rechtsfehler sah der Senat nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Hehlerei ist der Nachweis erforderlich, dass der Täter die rechtswidrige Herkunft der Sache kannte oder billigend in Kauf nahm; diese subjektive Tatseite muss sich aus tragfähigen, dem Angeklagten zuzurechnenden Umständen ergeben.

2

Die bloße Angabe eines falschen Erwerbsvortrags durch den Erwerber begründet nicht zwangsläufig die Vermutung fehlender Gutgläubigkeit; eine derartige Schlussfolgerung ist nicht denkgesetzlich zwingend.

3

Indizien, die bei Dritten (etwa einem Papiergroßhändler) für Kenntnis des Diebstahls sprechen, dürfen nicht ohne Weiteres auf einen anderen Erwerber mit abweichender beruflicher Stellung übertragen werden.

4

Widersprüchliche oder nicht tragfähige Feststellungen zur subjektiven Tatseite führen zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 26. September 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Wilhelm August T███████ aus W████████, dort geboren am █████████ 1900, wegen Hehlerei hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Werner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ortlieb, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Willms als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat ███████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. █████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████ ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 26. September 1952, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte hat im Jahre 1952 dreimal in kürzeren Zeitabständen jeweils zwei Ballen gestohlenes Papier von dem früheren Mitangeklagten A███, einem Angestellten der P████ GmbH, für je 100,- DM gekauft. Er ist deshalb von der Strafkammer wegen Hehlerei in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision, mit der er die Sachbeschwerde erhebt, ist begründet.

Als A███ das Papier anbot, fragte der Angeklagte ihn, ob er über das Papier verfügen dürfe. ███ erwiderte, „das Papierwerk habe einige Ballen übrig und lege Wert darauf, das bei der Produktion eingesparte Papier ohne Rechnung schnell abzusetzen“. In einem Falle bestätigte dies der frühere Mitangeklagte M█████, der Verwalter des Fabriklagers der ████ GmbH. Der Angeklagte verkaufte das Papier mit einigem Gewinn weiter. Zwei Käufern erklärte er, er habe das Papier von einem Schuldner zahlungshalber bekommen. Den Namen des dritten Abnehmers verschwieg er.

Nach diesen Feststellungen heißt es im Urteil: Wenn der Angeklagte „den Käufern des Papiers gesagt hat, er habe es von einem Schuldner zahlungshalber bekommen, kann er nicht darauf vertraut haben, daß ██ und M█████ ihm die Wahrheit gesagt haben. Diese Tatsachen und Umstände, die beim Angeklagten ████████ bereits gewürdigt worden sind, haben dem Gericht die Überzeugung vermittelt, daß T███████ (mit der Möglichkeit rechnete, das Papier könne gestohlen sein ...)“.

Diese Würdigung ist zunächst insoweit bedenklich, als die Strafkammer annimmt, der Angeklagte könne bei dem Ankauf des Papiers nicht gutgläubig gewesen sein, weil er seinen Abnehmern unrichtige Angaben über den Erwerb des Papiers gemacht habe. Denn denkgesetzlich zwingend ist diese Folgerung nicht. Die Strafkammer hat dies jedoch, wie die Fassung des erwähnten Satzes ergibt, möglicherweise so angesehen. Im Übrigen liegt es nach der Erfahrung des Lebens nahe, daß der Angeklagte verschwiegen hat, die Ware ohne Rechnung gekauft zu haben, wenn dies der Fall sein sollte, weil er sich anderenfalls eines Steuervergehens bezichtigt hätte.

Entscheidend ist aber folgendes: Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung, der Angeklagte habe mit bedingtem Vorsatz gehandelt, auch auf die „Umstände, die beim Angeklagten H██████████ bereits gewürdigt worden sind“. Das Urteil stellt gegenüber ██ ███████ dar, daß er als Papiergroßhändler über die handelsüblichen Papierpreise im Bilde sei und daher sofort erkannt habe, daß der Kaufpreis unter dem tatsächlichen Preis lag. Es heißt dann: „Es lag auch mit Rücksicht auf die Knappheit des Papiers kein Grund vor, es in so niedrigem Preise zu verkaufen. Im Übrigen hatte das Papierwerk, das selbst für Papier Verwendung hatte, keine Veranlassung, Ware unter Preis zu verkaufen, weil es zu höheren Preisen wieder hätte einkaufen müssen“. Alle diese Umstände, die nach der Ansicht der Strafkammer dafür sprechen, daß der Angeklagte den strafbaren Vorerwerb des Papiers gekannt hat, treffen zwar für ███ als Papiergroßhändler zu. Sie können aber nicht ohne weiteres für den Angeklagten gelten, der im elterlichen Farbengeschäft tätig ist. Wegen dieser widersprüchlichen Würdigung kann das Urteil nicht bestehen bleiben.

Im Übrigen enthält das Urteil keinen Rechtsfehler.

Dr. OrtliebDr. WernerDr. Willms
Dr. SauerDr. Arndt
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