Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Versuchter §175a StGB und Einziehung eines Lehrbuchs bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 124/51
Datum
17.04.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter versuchter widernatürlicher Unzucht ( §175a Nr.3 StGB) verurteilt; seine Revision wurde verworfen. Er rügte vor allem die Verwertung eines polizeilichen Vernehmungsprotokolls und Mängel der Beweiswürdigung. Der BGH hielt einen möglichen Verwertungsfehler für nicht entscheidungserheblich, da die Verurteilung auf unabhängigen Zeugenaussagen und einem Gutachten beruht. Auch die Einziehung des Lehrbuchs nach §40 StGB hielt das Gericht für gerechtfertigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwertung eines polizeilichen Vernehmungsprotokolls ist dann nicht entscheidungserheblich, wenn das Urteil erkennbar auf unabhängigen, glaubhaften Beweismitteln beruht.

2

Die freie Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts ist nur zu beanstanden, wenn Feststellungen widersprüchlich sind oder gegen Denkgesetze verstoßen.

3

Die Einziehung einer Sache nach §40 StGB ist zulässig, wenn sie vom Täter bewusst als Mittel zur Beeinflussung verwendet wurde und diese Wirkung auch für spätere Tathandlungen wirksam war.

4

Nach §175a StGB kann bereits ein Versuch vorliegen; die Strafkammer darf einen Tatversuch feststellen, wenn objektiv erkennbar auf eine tatbestandliche Ausführung hingewirkt wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 15. Dezember 1950

Rubrum

im Namen des Volkes

Urteil

in der Strafsache gegen den Elektrotechniker Peter S. aus ███, ███ See ███, geboren am ███ 1897 in ███ (Jugoslawien), wegen widernatürlicher Unzucht

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. April 1951, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ███ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 15. Dezember 1950 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen eines fortgesetzten Vergehens nach § 175a Nr. 3 StGB verurteilt worden. Außerdem ist ein ihm gehörendes Lehrbuch eingezogen worden.

Seine auf Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts gestützte Revision kann das Urteil nicht zu Fall bringen.

Er sieht einen Verfahrensverstoß darin, dass die Strafkammer den Inhalt eines polizeilichen Protokolls über seine Vernehmung zum Zwecke des Beweises für ein Geständnis verwertet hat, obwohl er in der Hauptverhandlung die Richtigkeit des Protokollinhalts bestritten habe.

Aus der Niederschrift über die Hauptverhandlung ergibt sich, dass der Polizeibeamte, der den Angeklagten im Ermittlungsverfahren vernommen hat, in der Hauptverhandlung nicht als Zeuge aufgetreten ist. Aufgrund der Bemerkung des Urteils, „der Angeklagte hat in seiner ihm vorgehaltenen polizeilichen Vernehmung [...] umrissen zugegeben [...]“, stellt das Gericht fest, dass ihm der Inhalt seiner Aussage vor der Polizei in der Hauptverhandlung vorgehalten worden ist. Das Urteil bringt ferner zum Ausdruck, dass die Strafkammer von der Richtigkeit des Geständnisses überzeugt war.

Ob die Verwertung des Geständnisses unter diesen Umständen dem Verfahrensrecht entsprach, kann dahingestellt bleiben. Denn auf dem etwaigen Fehler beruht das Urteil erkennbar nicht. Aus ihm ergibt sich nämlich deutlich, dass sich die Überzeugung der Strafkammer von der Schuld des Angeklagten, soweit er den Sachverhalt bestritt, entscheidend auf die Angaben des einzigen Tatzeugen gründet, den das Gericht, auch unter Berufung auf das Gutachten eines in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen für Psychologie, als „voll glaubwürdig“ bezeichnet. Daraus erhellt, dass die Strafkammer auch ohne die möglicherweise unzulässige Verwertung des Geständnisses des Angeklagten von seiner Schuld überzeugt ist.

Die sachlich-rechtlichen Angriffe der Revision richten sich, überwiegend in unzulässiger Weise, teils gegen die Feststellungen, teils gegen die freie Beweiswürdigung des Erstgerichts. Diese Feststellungen weisen weder einen Widerspruch auf, der den Bestand des Urteils gefährden könnte, noch Verstöße gegen Denkgesetze. Ob, wie die Revision meint, das Urteil insoweit sich widerspricht, als es einmal feststellt, der Angeklagte habe wiederholt nach dem Geschlechtsteil des Zeugen gegriffen, an anderer Stelle aber, er habe dessen Geschlechtsteil angefasst, kann auf sich beruhen; denn mindestens ist die erste Art des Vorgehens des Angeklagten festgestellt.

Mit Recht sieht die Strafkammer einen Versuch nach § 175a Nr. 3 StGB.

Die Strafzumessungsgründe sind bedenkenfrei. Die Strafkammer legt entgegen der Auffassung der Revision dem Angeklagten nicht den Umstand erschwerend zur Last, dass er schlechtweg einen Jugendlichen zu verführen versuchte, vielmehr, dass sich seine Verführungsversuche gegen einen Jugendlichen richteten, „der schutzsuchend und zu dem erheblich älteren Angeklagten wie zu einem Vater aufblickend voll Vertrauen immer wieder zu ihm kam“.

Schließlich ist auch die Einziehung des dem Angeklagten gehörenden Lehrbuchs „Supplement zu Platen: Die neue Heilmethode“ im Ergebnis zutreffend. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob die Einziehung bestehen bleiben könnte, wenn das Lehrbuch dem Angeklagten lediglich als Mittel zu der im Jahre 1947 geschehenen Verführung des Zeugen gedient hätte, oder ob sie deswegen unzulässig wäre, weil das Verfahren gegen ihn nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 11 vom 30. Januar 1946 eingeleitet worden ist. Denn nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte auch nach dem Vorfall des Jahres 1947 die Beziehungen zum Zeugen bis zu den im Jahre 1949 wieder aufgenommenen Verführungsversuchen aufrechterhalten. Er besprach auch in der Zwischenzeit gelegentlich sexuelle Fragen. Den Urteilsfeststellungen kann demnach entnommen werden, dass die Lektüre des Buches auch noch im Jahre 1949 als eines der vom Angeklagten bewusst gebrauchten Mittel der Beeinflussung seines Opfers nachgewirkt, den Angeklagten also auch zu den späteren Verführungsversuchen gedient hat (§ 40 StGB).

Dr. KirchnerHennekaDr. Sauer
Dr. DotterweichWerner
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