Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Verurteilung wegen Nötigung und Beleidigung; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 123/87
Datum
06.05.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs und wegen Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung ein. Der BGH bestätigt die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes, hebt jedoch die Verurteilung wegen Nötigung und Beleidigung auf. Entscheidungsrelevant ist, dass der Täter freiwillig vom Versuch zurücktrat und die Gewalthandlung als bloßes Mittel zur Erzwingung der Duldung gewirkt haben kann. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung über die aufgehobenen Taten an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Freiwilliger Rücktritt von der Ausführung einer Straftat führt zum Wegfall der Strafbarkeit des Versuchs (§ 24 Abs. 1 S. 1 StGB).

2

Eine Gewalthandlung, die lediglich als Mittel dient, eine andere Straftat (z. B. die Duldung sexueller Handlungen) zu ermöglichen, begründet nicht ohne Weiteres selbständig den Tatbestand der Nötigung.

3

Besteht Tateinheit zwischen zwei Delikten, entfällt die Verurteilung des einen Delikts, wenn dessen Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorliegen; dies kann zur Aufhebung der mitgeurteilten Nebenstrafbarkeit (z. B. Beleidigung) führen.

4

Bei der Abgrenzung, ob ein Verhalten als Beleidigung zu werten ist, sind die vom BGH entwickelten Kriterien und die Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH NStZ 1986, 453) zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 6. Oktober 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 123/87 in der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugmechaniker Franz Leonhard Ludolf wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. Oktober 1986 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung verurteilt worden ist; im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen (1. Tat) sowie wegen Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung (2. Tat) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Dagegen richtet sich seine Revision. Das Rechtsmittel ist, soweit es der Verurteilung wegen der 1. Tat gilt, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Was die Verurteilung wegen der 2. Tat anbelangt, so hat der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme hierzu Folgendes ausgeführt:

„Dagegen hält der Schuldspruch wegen Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Angeklagte hat nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen freiwillig davon abgesehen, die Zeugin Antje ████████ zur Duldung sexueller Handlungen zu nötigen. Dadurch entfällt gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht nur die Strafbarkeit wegen eines versuchten Verbrechens nach § 178 StGB, sondern auch die Nötigung. Eine wegen der darin enthaltenen versuchten vollendete Nötigung kann nicht deshalb angenommen werden, weil der Angeklagte die Zeugin zweimal zu Boden gedrückt und dort festgehalten hat. Das erzwungene kurzfristige Verweilen der Zeugin auf dem Fußboden war nicht Zweck der Gewaltanwendung, sondern das Mittel, um die Duldung der vom Angeklagten gewollten sexuellen Handlungen zu ermöglichen. Auch der Umstand, dass die Zeugin dem Angeklagten vorspiegelte, den Geschlechtsverkehr mit ihm für später in Betracht zu ziehen, rechtfertigt die Verurteilung wegen Nötigung nicht.

An ein solches Inaussichtstellen hat der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts nicht gedacht, als er die Zeugin zu Boden stieß.

Da das Landgericht Tateinheit zwischen Nötigung und Beleidigung angenommen hat, kann auch der Schuldspruch wegen Beleidigung keinen Bestand haben. Der neue Tatrichter wird bei der Prüfung, ob das Verhalten des Angeklagten gegenüber der Zeugin am Abend des 8. März 1986 als Beleidigung zu werten ist, die in BGH NStZ 1986, 453 angestellten Erwägungen zu beachten haben. Einer Aufhebung der Einsatzstrafe wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen bedarf es nicht, weil nichts dafür spricht, dass die Höhe dieser Strafe durch die aufgehobene Einzelstrafe beeinflusst worden ist.“

Dem schließt sich der Senat an.

MaierHerdegenNiemöller
MillerGollwitzer
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