Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: unzureichende Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit bei Alkoholeinfluss

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 123/72
Datum
05.07.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen eine Verurteilung wegen Notzucht eingelegt mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zurück, weil das Landgericht die Frage der Zurechnungsfähigkeit bei erheblichem Alkoholeinfluss (berechnete BAK bis zu 2,3 ‰) nicht hinreichend geprüft hatte. Insbesondere fehlte eine gesonderte Würdigung von Hemmungs- und Steuerungsfähigkeit sowie relevanter Umstände (Alkoholgewöhnung, Nahrungsmangel, Übermüdung).

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei erheblichem Alkoholeinfluss genügt allein planvolles oder erinnerungsfähiges Verhalten nicht, um volle Zurechnungsfähigkeit zu belegen.

2

Das Gericht muss bei der Bejahung der Zurechnungsfähigkeit trotz erheblicher Blutalkoholkonzentration ausdrücklich und nachvollziehbar darlegen, inwieweit Hemmungs- und Steuerungsvermögen erhalten waren.

3

Konkrete Umstände, die die alkoholbedingte Beeinträchtigung verstärken können (z. B. Gewöhnung an Alkohol, Nahrungsmangel, Übermüdung), sind in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.

4

Die bloße Feststellung, Steuerungsfähigkeit sei nicht eingeschränkt, reicht nicht; es bedarf tragfähiger tatsächlicher Feststellungen und einer nachvollziehbaren rechtlichen Würdigung.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 19. November 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ██ den Hilfsarbeiter Raimund Josef aus █████████, dort geboren am 1.1946, wegen Notzucht

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juli 1972, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Schumacher als Vorsitzender,

Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Dr. Meyer Bundesrichter Dr. Schauenburg

als beisitzende Richter,

████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt █████████████ bei der Verkündung, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 19. November 1971 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht, begangen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kind, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils.

Die Darlegungen der Strafkammer zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten reichen nicht aus, um dem Senat die Nachprüfung zu ermöglichen, ob das Landgericht zu Recht die Voraussetzungen des § 51 StGB verneint hat. Der Blutalkoholgehalt betrug im Zeitpunkt der Blutprobenentnahme (22.15 Uhr) 1,3 ‰. Hieraus ist für die Tatzeit (17.30 Uhr) eine Blutalkoholkonzentration von höchstens 2,3 ‰ errechnet worden. Trotz dieses verhältnismäßig hohen Blutalkoholgehalts hat die Strafkammer in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen die uneingeschränkte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bejaht und hierzu ausgeführt:

*"Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung entgegen seiner früheren Einlassung an das Tatgeschehen erinnern können, was insbesondere beispielsweise bei der auf die Antwort ‚So was merkt man doch!‘ Frage ‚Woher wissen Sie, dass es zum Samenerguß kam?‘ zum Ausdruck kam.

Es lag beim Angeklagten eine sinn- und planvolle Zielstrebigkeit vor. Er hat sich situationsgemäß verhalten, was sich aus dem Zuhalten des Mundes ergibt, um das Kind am Schreien und Aufmerksammachen der Nachbarn zu hindern."*

Diese Begründung lässt nicht erkennen, ob das Landgericht die Frage einer Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens in der in diesem Fall gebotenen Weise geprüft hat. Zwar spricht planmäßiges und überlegtes Handeln im Regelfall dafür, dass der Täter die Tragweite seines Tuns erkannt hat. Hierin kann aber nicht ein ausreichendes Beweisanzeichen dafür gesehen werden, dass er über die Hemmungsfähigkeit verfügte (vgl. u. a. BGHSt 1, 384, 385; BGH GA 1955, 269, 271 mit Nachweisen). Ebenso vermag auch aus der Erinnerungsfähigkeit allein nicht auf ein uneingeschränktes Vorhandensein des Steuerungsvermögens geschlossen zu werden (vgl. u. a. BGH bei Dallinger MDR 1953, 596). Zur Frage, ob die Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt war, enthalten die Urteilsgründe lediglich die Feststellung, dass sie nicht eingeschränkt war. Soweit es auf Bl. 2 UA heißt, dass der Angeklagte an Alkohol gewöhnt sei und deshalb bei ihm selbst nach dem Genuss größerer Alkoholmengen erst später als normal Ausfallerscheinungen aufträten, bleibt offen, ob das auch im Hinblick auf das Hemmungsvermögen gemeint ist. Auf derselben Seite des Urteils stellt das Landgericht fest, dass der Angeklagte unter Alkoholeinfluss zu Gewalttätigkeiten und zum Randalieren neigt. Dies deutet mehr auf eine herabgesetzte Wirkungsschwelle bei seiner Hemmungsfähigkeit hin und gibt Anlass zu dem Verdacht, dass vom Landgericht die Bedeutung des Alkohols auf die Steuerungsfähigkeit verkannt worden ist. Diese Annahme drängt sich um so mehr auf, als der vom Landgericht für die Tatzeit festgestellte Blutalkoholgehalt von 2,3 ‰ unter Zugrundelegung des höchstmöglichen Abbauwertes von 0,28 bis 0,29 ‰ stündlich (vgl. BGH VRS 23, 209, 211) – würde er sogar noch höher liegen – fast die Höhe erreicht, bei der allein schon wegen der Alkoholwirkung in der Regel eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit angenommen wird (BGH, Urteil vom 9. Mai 1957 – 2 StR 136/57), im vorliegenden Fall aber mit dem Alkoholeinfluss weitere Umstände zusammentrafen, welche die nachteilige Wirkung des Alkohols gefördert haben können. Der Angeklagte war am Tattag mittags von einer dreitägigen Zechtour nach Hause gekommen, ohne an diesen Tagen viel gegessen zu haben; nachmittags suchte er erneut Gaststätten auf; er war so sehr übermüdet, dass er nach dem Geschlechtsverkehr mit dem Kind sofort einschlief. Diese Besonderheiten hätten im Rahmen einer Gesamtwürdigung mitberücksichtigt werden müssen. Dass dies geschehen ist, lässt das Urteil aber ebenfalls nicht erkennen. Es muss deshalb aufgehoben werden.

MüllerSchumacherMeyer
KirchhofSchauenburg
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