Revision wegen Belehrungsmangels nach §140 StPO: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 123/56
- Datum
- 13.04.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Belehrung nach § 140 Abs. 3 StPO muss so erfolgen, dass der Angeklagte die Tragweite seines Rechts auf Antragstellung eines Verteidigers in verständlicher Weise voll erkennt; bloß formularmäßige Hinweise genügen nicht.
Ein Belehrungsmangel nach § 140 StPO kann das Urteil beeinträchtigen und zur Aufhebung und Zurückverweisung führen, wenn bei richtiger Belehrung die Bestellung eines Verteidigers und dadurch geführte Beweisanträge denkbar gewesen wären.
Die Verwertung des Leugnens des Angeklagten als strafschärfender Umstand ist nur zulässig, wenn die Beweiswürdigung eine derartige Überzeugung vom Tatrichter erwarten lässt; bei einem zweifelhaften Beweisbild (etwa gestützt allein auf die Aussage eines sehr kleinen Kindes) kommt eine Strafschärfung durch Leugnen nicht in Betracht.
Die Prüfung weiterer rügenbedingter Verfahrensfragen kann entbehrlich werden, wenn ein wesentlicher Verfahrensfehler nach § 140 StPO das Urteil durchdringt und dessen Aufhebung erfordert.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 9. Dezember 1955
Rubrum
2 StR 123/56
In der Strafsache gegen den Kesselwärter Gerhard ███ aus █████████ ██, ██ geboren am █████ in ███, wegen Unzucht mit einem Kinde,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. April 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Denges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ ███ der Verhandlung, ████████████████████████████████ der Verkündung als █████████ ███ ███████████████████, █████████████████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 9. Dezember 1955 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der einschlägig nicht vorbestrafte Angeklagte ist wegen Unzucht mit der dreijährigen Monika █████, die er veranlaßt haben soll, seinen entblößten Geschlechtsteil zu betrachten und in seine Hose zurückzustecken, auf Grund der Aussage dieses Kindes zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine auf Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts gestützte Revision führt zur Aufhebung des Urteils.
Die Revision rügt mit Recht die Verletzung des § 140 StPO.
Der Angeklagte ist nicht ordnungsmäßig über sein Recht, die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, belehrt worden (§ 140 Abs. 3 StPO). Die Belehrung muß so gefaßt werden, daß der Angeklagte sie „in ihrer Tragweite voll erkennt“ (BGHSt 8, 105, 106). Ein formularmäßiger Hinweis, der dem Angeklagten, einem einfachen Manne, die Prüfung zumutet, ob die ihm vorgeworfene Tat ein Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches ist, genügt den Erfordernissen des Gesetzes nicht (BGHSt 6, 140). Auf dem Fehler kann das Urteil beruhen. Bei richtiger Belehrung würde der Angeklagte möglicherweise einen Verteidiger beantragt und durch ihn sachgemäße Beweisanträge gestellt haben. Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden.
Die Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO kann unerörtert bleiben.
Zur Sache sei bemerkt, daß die Verwendung des Leugnens des Angeklagten als Strafschärfungsgrund hier bedenklich ist. Die Ausführungen des Landgerichts sind offenbar so zu verstehen, die Beweisaufnahme sei so überzeugend, daß auch der Angeklagte nicht an seiner Überführung zweifeln konnte. Davon kann aber keine Rede sein; die auf der Aussage eines dreijährigen Kindes beruhende Beweisaufnahme konnte in dem Angeklagten Zweifel bestehen lassen, ob sie zu seiner Verurteilung ausreichen werde; dann kann ihm aber sein Leugnen nicht zum strafschärfenden Vorwurf gemacht werden.
| Dr. Schalscha | Werner | Hoepner | |||
| Baldus | Denges |