Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Mordes und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 122/87
Datum
06.05.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte war wegen versuchten Mordes und Diebstahls zu fünf Jahren Haft verurteilt worden. Der BGH hebt die Verurteilung wegen versuchten Mordes und den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf und verweist zur neuen Verhandlung; die Revision gegen die Diebstahlsverurteilung bleibt unbegründet. Streitpunkt war, ob nach einem fehlgeschlagenen Vergiftungsversuch ein strafbefreiender Rücktritt (§24 Abs.1 StGB) vorliegt. Der Senat stellt klar, dass ein fehlgeschlagener Versuch den Rücktritt nicht grundsätzlich ausschließt; maßgeblich sind freiwillige Aufgabe des Tötungsplans oder tatverhindernde Rettungshandlungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der erfolglose Einsatz des ursprünglich gewählten Tötungsmittels (fehlgeschlagener Versuch) schließt den strafbefreienden Rücktritt nach § 24 Abs. 1 StGB nicht von vornherein aus.

2

Strafbefreiender Rücktritt setzt voraus, dass der Täter freiwillig die weitere Verfolgung des Tatplans aufgibt; dies gilt auch nach einem fehlgeschlagenen Versuch, sofern keine unmittelbare Fortführung mit anderen Mitteln erfolgt.

3

Eine nachfolgende Handlung, die geeignet ist, die Vollendung der Tat zu verhindern oder dem Opfer Rettung zu verschaffen (z. B. Benachrichtigung Dritter), kann den strafbefreienden Rücktritt begründen.

4

Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Täter den Tötungsvorsatz weiterhin verfolgt oder unmittelbar andere tötliche Mittel einzusetzen beabsichtigt, ist strafbefreiender Rücktritt ausgeschlossen; die tatsächliche Absicht ist daher festzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 31. Oktober 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 122/87 in der Strafsache gegen ████ geborene ███████ aus [REDACTED], Luzia [REDACTED], geboren am █████ 1929 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Mai 1987, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Müller, Dr. B. Maier, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus █████ als Verteidiger der Angeklagten, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 31. Oktober 1986 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, 1. soweit sie wegen versuchten Mordes verurteilt worden ist, 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ihre mit der Sachbeschwerde begründete Revision hat teilweise Erfolg.

1. Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Verurteilung wegen Diebstahls richtet, ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

2. Durchgreifende Bedenken bestehen indessen gegen den Schuldspruch wegen versuchten Mordes.

a) Nach den Feststellungen entschloss sich die Angeklagte aus Enttäuschung darüber, dass ihr seitheriger Liebhaber ███████ die Verbindung zu ihr abbrechen wollte, diesen zu töten. In den frühen Morgenstunden des 3. Juni verabreichte sie ihm – von ihm unbemerkt – zunächst ein Medikament, das Benommenheit und Schwindelgefühle hervorrief. Unter dem Vorwand, ihm eine „wohltuende Arznei“ zu bereiten, mischte sie dann in einem Kaffeeglas eine tödliche Menge des Pflanzenschutzmittels E 605 mit Hustensaft und reichte das Getränk dem völlig ahnungslosen ███████. Dieser „ergriff das Glas mit der vermeintlichen Arznei und nahm einen Schluck daraus. Da die Flüssigkeit jedoch grässlich schmeckte, spuckte er sie angeekelt auf sein Kopfkissen wieder aus und fiel sodann von Müdigkeit überwältigt in Schlaf“.

„Die Angeklagte, nunmehr in Sorge, ██████ könne sie nach diesem fehlgeschlagenen Tötungsversuch beim Wiedererwachen zur Rechenschaft ziehen, nahm Kreppband zur Hand und fesselte ███████ an Händen und Füßen. Außerdem legte sie ihm einen Nasenknebel in der Weise an, dass sie diesen Atemweg durch mehrfaches Umwickeln über den Hinterkopf des ███████ hinweg mit Kreppband vollständig verschloss“.

Sodann verließ die Angeklagte das Zimmer in Daufenbach, in dem sie gemeinsam mit ███████ übernachtet hatte, verschloss es und setzte sich nach Essen ab. Von dort rief sie am Abend desselben Tages die für Daufenbach zuständige Polizeidienststelle an und teilte unter Angabe ihres Namens mit, im Gasthof „P[REDACTED]“ in Daufenbach liege ein gefesselter Mann in einem Zimmer. ███████ wurde dort wenig später benommen aufgefunden und ins Krankenhaus gebracht, das er am nächsten Tag auf eigene Verantwortung wieder verließ.

b) Auf Grund dieser Feststellungen nimmt das Landgericht zutreffend an, dass die Angeklagte versucht habe, ███████ heimtückisch zu töten. Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen seine Auffassung, von diesem Mordversuch sei die Angeklagte nicht freiwillig zurückgetreten (§ 24 Abs. 1 StGB).

Die Kammer meint, strafbefreiender Rücktritt könne nicht angenommen werden, „da die von der Angeklagten ins Auge gefasste Giftbeibringung gescheitert war und somit ein sogenannter fehlgeschlagener Versuch vorliegt, der begrifflich Rücktritt ausschließt“. Sie übersieht dabei, dass die

Angeklagte nach dem fehlgeschlagenen Versuch, ███████ durch Gift zu töten, die Möglichkeit hatte, ohne die geringste zeitliche Verzögerung ihren Tötungsplan mit anderen Mitteln weiterzuverfolgen und auf diese Weise ihr Ziel doch noch zu erreichen. Dies folgt allein schon daraus, dass sie fähig und in der Lage war, ███████ durch Fesselung bewegungsunfähig zu machen und ihm einen das Leben gefährdenden Nasenknebel anzulegen; ebenso hätte sie ihn auf der Stelle ersticken oder erdrosseln können. Dass sie sich dabei eines anderen als des ursprünglich vorgesehenen Mittels hätte bedienen müssen, ist rechtlich ohne Bedeutung (vgl. BGHSt 34, 53, 56, 57; auch BGH NStZ 1986, 264).

Handelte, was aus den Urteilsgründen nicht zweifelsfrei hervorgeht, die Angeklagte bei der Fesselung und Knebelung ███████ nicht mehr mit möglicherweise bedingtem – Tötungsvorsatz, wollte sie sich etwa nur einen zeitlichen Vorsprung verschaffen, so hatte sie damit freiwillig ihren ursprünglichen Plan aufgegeben. Darin läge ein strafbefreiender Rücktritt vom Mordversuch. Ein solcher Rücktritt könnte aber auch angenommen werden, wenn sie mit der Misshandlung ███████ ihr ursprüngliches Ziel, diesen zu töten, weiterverfolgt hat: dann läge Rücktritt vom Versuch in dem Anruf, auf Grund dessen ███████ seiner Lage befreit und gerettet werden konnte.

c) Die Verurteilung wegen versuchten Mordes kann danach nicht bestehen bleiben. Demzufolge ist auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben.

3. Führen auch die neu zu treffenden Feststellungen zu dem Ergebnis, dass die Angeklagte vom Mordversuch mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist, so kommt ihre Verurteilung wegen Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) und Vergiftung (§ 229 StGB) in Betracht. Ob es sich in diesem Fall um versuchte oder vollendete Vergiftung handelt, hängt von den Auswirkungen des Giftes auf die Gesundheit ███████ ab und ist deshalb Tatfrage (vgl. z. B. Stree in Schönke/ Schröder, StGB 22. Aufl. § 229 Rdn. 6).

MaierHerdegenNiemöller
MüllerGollwitzer
Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Mordes und Zurückverweisung — Themis