Zurückverweisung wegen fehlender Entscheidung über Sperre nach § 69a StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 122/78
- Datum
- 20.12.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Entscheidung über die Anordnung einer Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB bleibt auch nach rechtskräftiger Aberkennung der Fahrerlaubnis geboten.
Die bloße Berufung auf eine bereits bestehende Aberkennungsfrist rechtfertigt ohne weitere Prüfung nicht das Unterlassen einer gesonderten Anordnung nach § 69a StGB.
Eine Sperrfrist, die die frühere Aberkennungsfrist nicht überschreitet, ist nicht bedeutungslos, weil sie bei einer im Gnadenwege angestrebten Verkürzung der Frist zu berücksichtigen ist.
Kommt die Revision wegen Unterlassens der Entscheidung nach § 69a StGB zum Erfolg, hat der Revisionssenat den angefochtenen Teil des Urteils aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 3. Dezember 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 122/78 in der Strafsache gegen den Dachdecker Hans Dieter ███, geboren am ███ 1944 in ███, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Dezember 1978 an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Dr. Müller, Dr. Meyer, B. Maier als beisitzende Richter,
Richter am Kammergericht Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär █████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 3. Dezember 1976 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit bei dem Angeklagten nicht auf eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis erkannt worden ist, und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft bemängelt mit der Sachrüge, dass nicht auf eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis erkannt worden ist.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Das Landgericht hat von der Maßregel nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB Abstand genommen, weil dem Angeklagten schon auf Grund einer früheren Verurteilung bis zum 11. September 1980 keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden dürfe und sich daneben die Verhängung einer besonderen Sperrfrist erübrige, die vor diesem Zeitpunkt auslaufe. Dem kann aus den in BGHSt 6, 398 näher dargelegten Gründen nicht gefolgt werden (vgl. auch BGHSt 24, 205, 207). Nach rechtskräftiger früherer Aberkennung der Fahrerlaubnis bleibt auf jeden Fall eine Entscheidung nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB geboten (vgl. LK 10. Aufl. § 69 Rdn. 56 und § 69a Rdn. 13 f.). Auch eine die frühere Zeitspanne nicht überschreitende Sperrfrist ist nicht bedeutungslos, weil sie bei einer im Gnadenwege angestrebten Verkürzung der Frist ins Gewicht fallen müsste.
| Schumacher | Müller | Maier | |||
| Willms | Meyer |