Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur alkoholbedingten Zurechnungsfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 122/64
Datum
06.05.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u. a. ein. Zentral ist, ob erheblicher Alkoholkonsum seine Zurechnungsfähigkeit ausschließt oder mindert. Der BGH hebt das Urteil insoweit auf, weil die Urteilsgründe keine ausreichende Erörterung des beeinträchtigten Hemmungsvermögens enthalten. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an die Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Frage der Zurechnungsfähigkeit eines alkoholisierten Täters erfordert ausdrückliche Feststellungen zum Ausmaß der Beeinträchtigung seines Hemmungsvermögens; bloße Hinweise auf planmäßige oder zielgerichtete Tatdurchführung genügen nicht.

2

Alkoholisierung kann dazu führen, dass zwar Einsicht in die Tatfolgen besteht, das erforderliche Hemmungsvermögen jedoch erheblich gemindert ist; diese Möglichkeit ist vom Gericht konkret zu prüfen.

3

Kann anhand der Urteilsgründe die Anwendbarkeit von § 51 StGB (vollständiger oder teilweiser Ausschluss der Verantwortlichkeit) nicht sicher verneint werden, ist das Urteil insoweit aufzuheben.

4

Bei unterschiedlichen Zuständigkeitsverhältnissen der Vorinstanzen (z. B. Mitangeklagter jugendlich) ist nach Wegfall eines Mitangeklagten die Zuständigkeit der sachlich richtigen Kammer für die neue Verhandlung zu beachten.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve – auswärtige Jugendkammer Moers –, 30. Oktober 1963

Rubrum

In der Strafsache gegen den Arbeiter Gerhard ██ █████████████ aus █████████████, geboren ███████ 1941 in ████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u. a., hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Mai 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve – auswärtige Jugendkammer in Moers – vom 30. Oktober 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht – auswärtige Strafkammer in Moers – zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er die Sachbeschwerde erhebt.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Entgegen der Meinung der Revision sind die Feststellungen der Jugendkammer zum Tathergang aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Denkgesetze ist nicht ersichtlich. Die Folgerungen, die das Landgericht zum eigentlichen Tatgeschehen aus den sich insoweit widersprechenden Einlassungen des Angeklagten und des – früheren – Mitangeklagten sowie aus den Bekundungen des Überfallenen abgeleitet hat, sind möglich. Darin, dass dessen Angaben bei der Urteilsfindung in größerem Ausmaß zuungunsten des Beschwerdeführers herangezogen worden sind, als dieser es für angemessen hält, liegt kein Rechtsfehler. Ein solcher kann auch nicht darin gesehen werden, dass die Aussage des als Zeugen vernommenen Bruders des Verletzten im Urteil nicht wiedergegeben und nicht näher erörtert worden ist. Abgesehen davon, dass § 267 Abs. 1 StPO die Anführung der Einzelheiten der Beweisaufnahme nicht vorschreibt, kann und darf bei der sachlich-rechtlichen Überprüfung eines Urteils nur das berücksichtigt werden, was darin erwähnt ist.

Dagegen findet die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte sei für sein Tun voll verantwortlich, in den Urteilsgründen keine Stütze. Der Prüfung, ob die Einlassung des Angeklagten, er habe von etwa 20 Uhr ab bis zum Zeitpunkt der Tat ungefähr 25 Glas Bier und noch ein paar Schnäpse sowie anschließend in erheblichem Umfang aus der gemeinsam beschafften Flasche Korn getrunken, zutrifft oder nicht, hat sich die Jugendkammer ersichtlich enthoben geglaubt, indem sie eine nennenswerte Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit verneinte, weil die Tat eine wohl durchdachte Planung sowie eine zielgerechte Durchführung erkennen lasse, und weil sich der Angeklagte an zahlreiche Einzelheiten, vor allem zu dem sog. Rahmengeschehen, zu erinnern wisse.

Diese Gesichtspunkte sind indessen nicht geeignet, die Annahme einer rauschbedingten Zurechnungsunfähigkeit auszuschließen. Wie der Bundesgerichtshof unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts schon in BGHSt 1, 384 ausgeführt hat, liegen gerade Fälle, in denen Alkoholgenuss auf die Verantwortlichkeit des Täters einwirkt, vielfach so, dass dieser zwar die tatsächliche und rechtliche Tragweite seines Verhaltens überschaut, jedoch infolge des Alkoholgenusses nicht mehr über das erforderliche Hemmungsvermögen verfügt. Deshalb lassen sich hier weder aus der planmäßigen und zielgerechten Durchführung der Tat noch daraus, dass sich der Angeklagte an Einzelheiten, insbesondere zum sog. Rahmengeschehen, erinnert, ohne weiteres sichere Schlüsse auf dessen Zurechnungsfähigkeit ziehen. Vielmehr kommt es auch entscheidend darauf an, ob und inwieweit sein Hemmungsvermögen durch den Alkoholgenuss beeinträchtigt war. Dazu lässt jedoch das Urteil in dem Abschnitt, in dem es die Zurechnungsfähigkeit behandelt, jegliche Erörterung vermissen. Erst in den Strafzumessungsgründen ist davon die Rede, indem als Milderungsgrund angeführt wird, nach dem bisherigen Lebenswandel des Angeklagten könne nicht angenommen werden, dass er die Tat begangen hätte, wenn er nicht durch Alkohol enthemmt gewesen wäre. Wie stark die Enthemmung nach der Auffassung der Jugendkammer gewesen ist, kommt auch hier nicht zum Ausdruck. Sollten aber die Angaben des Angeklagten über seinen Alkoholkonsum zutreffen, so dürfte die Beeinträchtigung nicht gering gewesen sein.

Sonach wird die Bejahung der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten von den Darlegungen des Urteils nicht getragen. Diese lassen es auch nicht zu, das Ausmaß einer etwaigen Beeinträchtigung von hier aus abschließend dahin zu beurteilen, dass höchstens die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB gegeben sein könnten, wenn auch ein vollständiger Ausschluss der Verantwortlichkeit nach der Schilderung des Geschehensablaufs nicht sehr naheliegend ist. Immerhin kann die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB nicht mit Sicherheit verneint werden, so dass das Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft, im Schuld- und Strafausspruch aufzuheben ist.

Da sich nunmehr das weitere Verfahren nur noch gegen den Beschwerdeführer, der bei Begehung der Tat bereits volljährig war, und nicht mehr gegen den früheren Mitangeklagten richtet, der in jenem Zeitpunkt Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG war, ist für die neue Verhandlung und Entscheidung allein die Strafkammer zuständig, so dass die Sache an sie zurückverwiesen werden muss.

BaldusScharpenseelHenning
DotterweichMeyer
Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur alkoholbedingten Zurechnungsfähigkeit — Themis