Treffer
BGH Urteil

Freispruch bei Berichtigung vor Abschluss der uneidlichen Falschaussage

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 122/58
Datum
04.06.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen uneidlicher vorsätzlicher Falschaussage (§ 153 StGB) verurteilt, obwohl sie ihre falschen Bekundungen in der Fortsetzung der Hauptverhandlung berichtigt hatte. Streitpunkt war, ob die Vernehmung am Zeitpunkt der Berichtigung bereits abgeschlossen war. Der BGH stellte fest, dass die Vernehmung noch nicht beendet war, hob das Urteil auf, sprach frei und verwies Nebenfragen nach § 467 Abs. 2 StPO an das Landgericht zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die uneidliche vorsätzliche Falschaussage (§ 153 StGB) ist erst mit dem Abschluss der Vernehmung strafbar.

2

Die Vernehmung gilt als beendet, wenn das Gericht deutlich macht, keine weiteren Auskünfte zu erwarten, und der Zeuge erklärt, nichts mehr bekunden zu wollen; in der Regel liegt der Abschluss vor, wenn das Gericht über die Vereidigung zu entscheiden anfängt.

3

Wird eine zuvor falsche Bekundung vor dem Abschluss der Vernehmung berichtigt, bleibt es beim Versuch der uneidlichen Falschaussage; dieser Versuch ist nicht strafbar.

4

Hat das Revisionsgericht aufgrund der tatrichterlichen Feststellungen keine weiteren Ermittlungen vorzunehmen, kann es nach § 354 Abs. 1 StPO selbst freisprechen; verbleibende Entscheidungen über Folgefragen sind gemäß § 467 Abs. 2 StPO an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 8. November 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Hausfrau Margarethe [REDACTED] wegen falscher uneidlicher Aussage hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Juni 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, [REDACTED] bei der Verkündung Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 8. November 1957 aufgehoben.

Die Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.

Jedoch wird die Sache zur Entscheidung nach § 467 Abs. 2 StPO an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte wurde im Strafverfahren gegen ihren geschiedenen Ehemann, den Bergarbeiter Sch[REDACTED], wegen versuchten Mordes vor dem Schwurgericht am 29. April 1957 als Zeugin vernommen. Sie bekundete bewusst der Wahrheit zuwider, sie habe keine geschlechtlichen Beziehungen zu dem Mitangeklagten unterhalten, und verblieb hierbei trotz aller Vorhaltungen. Das Schwurgericht bezweifelte die Richtigkeit dieser Aussage und ließ deshalb Weigel im Knappschaftskrankenhaus zu Bad Neuenahr als Zeugen durch den Ermittlungsrichter vernehmen. We[REDACTED] gab zu, mit der Angeklagten geschlechtlich verkehrt zu haben. Am 2. Mai 1957 wurde die Hauptverhandlung fortgesetzt. Die Angeklagte, der am 29. April aufgegeben worden war, wieder zu erscheinen, gab auf Vorhalt der Aussage We[REDACTED] den Geschlechtsverkehr mit ihm zu. Sie blieb als frühere Ehefrau des Angeklagten nach § 61 Nr. 2 StPO unvereidigt.

Das Landgericht hat die Angeklagte der uneidlichen vorsätzlich falschen Aussage (§ 153 StGB) schuldig gesprochen, jedoch nach § 158 StGB von einer Strafe abgesehen.

Mit der Revision erstrebt sie ihre Freisprechung. Sie ist der Ansicht, ihre Vernehmung sei am 29. April 1957 nicht abgeschlossen worden, da an diesem Tage über ihre Vereidigung nicht beschlossen und sie als Zeugin nicht entlassen wurde; indem sie im Hauptverhandlungstermin vom 2. Mai 1957 die Wahrheit gesagt habe, sei es bei einem Versuch der uneidlichen vorsätzlichen Falschaussage geblieben.

Für die Entscheidung ist von den Grundsätzen auszugehen, die der Große Senat für Strafsachen im Beschluss vom 24. Oktober 1955 (BGHSt 8, 301, insbesondere 314 ff.), auf den sich auch die Revision beruft, aufgestellt hat. Danach ist die vorsätzliche falsche Aussage, die nicht beschworen wird, nach § 153 StGB strafbar, sobald die Vernehmung abgeschlossen ist. Die Vernehmung ist abgeschlossen, wenn der Richter zu erkennen gegeben hat, dass er vom Zeugen keine weitere Auskunft über den Vernehmungsgegenstand erwartet, und der Zeuge, dass er seinerseits nichts mehr bekunden und das bisher Bekundete als seine verantwortliche Aussage gelten lassen will. Das ist in der Regel der Fall, sobald das Gericht sich anschickt, über die Frage der Vereidigung zu entscheiden; denn diese Entscheidung wird erst dann getroffen, wenn alle Prozessbeteiligten die Angaben des Zeugen als Bekundung ansehen müssen, zu der er stehen will. Im Wesentlichen handelt es sich um eine Tatfrage. Spätestens ist die Vernehmung beendet und die uneidliche Aussage abgeschlossen mit dem Schluss der mündlichen Verhandlung im jeweiligen Rechtszuge (BGHSt 8, 316).

Im vorliegenden Falle waren nach den tatrichterlichen Feststellungen Vernehmung und Aussage der Angeklagten noch nicht abgeschlossen, als sie ihre falschen Bekundungen am 2. Mai richtigstellte. Der Vorsitzende hatte sie am 29. April nach der Vernehmung nicht entlassen, ihr vielmehr aufgegeben, zur Fortsetzung der Hauptverhandlung am 2. Mai wieder zu erscheinen. Daraus ist zu entnehmen, dass er sie an diesem Tage nochmals zum Beweisthema befragen wollte und dass er nach der kommissarischen Vernehmung des Zeugen We[REDACTED] weitere Auskunft erwartete, ihre Vernehmung am 29. April also nicht als beendet ansah, sondern am 2. Mai fortsetzen wollte, wie er es dann auch getan hat.

Das Landgericht hat selbst nicht verkannt, dass bei dieser Sachlage die Vernehmung der Angeklagten in dem Zeitpunkt, in dem sie sich zur Wahrheit bekannte, noch nicht beendet war. Nur hat es falsche rechtliche Folgerungen daraus gezogen.

Da die Angeklagte vor Abschluss ihrer Aussage die falschen Bekundungen richtigstellte, ist es beim Versuch der uneidlichen vorsätzlichen falschen Aussage geblieben. Dieser Versuch ist nicht strafbar. Das Landgericht hätte die Angeklagte daher freisprechen müssen. Da dies ohne weitere Erörterungen geschehen kann, hat der Senat diese Entscheidung nach § 354 Abs. 1 StPO selbst zu treffen. Dem Landgericht liegt nur noch die Entscheidung nach § 467 Abs. 2 StPO ob.

Dr. DotterweichBaldusScharpenseel
BuschDr. Schalscha
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