Abgrenzung Verführung (§175a) und Missbrauch der Autorität (§174 StGB) – Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 122/52
- Datum
- 30.01.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Tatbestandsvoraussetzung der „Verführung zur Unzucht“ nach §175a Ziff.3 StGB setzt eine Einwirkung auf den Willen des Minderjährigen voraus, die diesen zur Unzucht geneigt macht; Ausnutzung geschlechtlicher Unerfahrenheit oder geringer Widerstandskraft und das Bewusstsein des Täters sind erforderlich.
Ein Schlafender kann nicht Gegenstand einer Verführung im Sinne des §175a Ziff.3 StGB sein.
Fehlt eine Einwirkung auf den Willen des Minderjährigen, kommt eine Verurteilung wegen Verführung nach §175a Ziff.3 StGB nicht in Betracht; gleichwohl können andere Tatbestände (z. B. §175 StGB) erfüllt sein.
Der Missbrauch eines Erziehungs- oder Aufsichtsverhältnisses begründet den Tatbestand des §174 Nr.1 StGB auch dann, wenn das Kind zeitweise bei Dritten beschäftigt ist, solange das Sorgerecht bzw. die faktische Autorität beim Täter verbleibt.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 27. November 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Putzer Hermann Friedrich Wilhelm ███████ aus ██, geboren am ███████ 1902 in ████, wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 27. November 1951 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte eines fortgesetzten Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen nach § 175 StGB schuldig ist, und im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer als Jugendschutzkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Sittlichkeitsverbrechens gemäß § 174 Nr. 1 in Tateinheit mit fortgesetztem Verbrechen nach § 175a Ziff. 3 StGB zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt, wegen weiterer angeklagter Sittlichkeitsverbrechen teils freigesprochen, teils das Verfahren eingestellt. Soweit der Angeklagte verurteilt ist, bekämpft er das Urteil mit der Sachrüge; sie hat zum Teil Erfolg.
Rechtlich bedenkenfrei ist die Annahme eines Verbrechens nach § 174 Ziff. 1 StGB. Der Angeklagte hat die tatsächlichen Handlungen an seinem zur Tatzeit 17½ Jahre alten ehelichen Sohn Rudolf begangen. Zutreffend hat daher der Vorderrichter angenommen, dass der Angeklagte eine seiner Erziehung und Aufsicht anvertraute Person zur Unzucht missbraucht habe. Die Tatsache, dass dieser Sohn damals bei einem Bauern in einem benachbarten Ort beschäftigt war und nur gelegentlich über das Wochenende nach Hause kam, hat keinen Einfluss auf das zwischen dem Vater und ehelichen Sohn bestehende Autoritätsverhältnis im Sinne des § 174 Ziff. 1 StGB. Ausdrücklich ist auch festgestellt, dass dem Angeklagten nach der Scheidung von seiner ersten Frau das Sorgerecht für den Sohn Rudolf verblieben ist. Die gegenteiligen Revisionsausführungen gehen daher fehl.
Ohne weiteres ist dem Sachverhalt zu entnehmen, dass der Angeklagte als Mann mit einem Manne Unzucht getrieben hat. Dagegen kann, worauf die Revision zutreffend hinweist, die Verurteilung aus § 175a Ziff. 3 StGB nicht aufrechterhalten bleiben. Der Vorderrichter meint, eine Verführung sei darin zu erblicken, dass der Angeklagte seinen Sohn unter Missbrauch seiner Autorität als Vater bestimmt habe, sich von ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen. Damit ist der Begriff der Verführung zur Unzucht im Sinne des § 175a Ziff. 3 StGB verkannt; die Verführung im Sinne dieser Bestimmung erfordert zur äußeren Tatseite eine Einwirkung auf den Willen des Minderjährigen, um diesen zur Unzucht, die dieser an sich nicht will, geneigt zu machen, wobei die geschlechtliche Unerfahrenheit oder geringe Widerstandskraft des Minderjährigen ausgenutzt wird; subjektiv muss sich der Täter dieser Umstände, welche sein Handeln zur Verführung machen, bewusst sein und sie in seinen Willen aufnehmen, vgl. RGSt 70, 199; 71, 48 und die Urteile des Senats vom 7. Dezember 1951 – 2 StR 517/51 – und vom 7. Oktober 1952 – 2 StR 270/51. Eine Verführung kommt nicht in Betracht, wenn der Minderjährige ohne Beeinflussung seines Willens zur Unzucht bereit gewesen ist oder das Opfer ohne Vorbereitung überrumpelt wird; auch kann ein Schlafender nicht verführt werden.
Die Feststellungen der Strafkammer ergeben nicht, dass ein Verführen zur Unzucht in diesem Sinne vorlag. Im ersten Fall der fortgesetzten Handlung hat der Angeklagte, der zusammen mit seinem Sohn in einem Bett lag, den Geschlechtsteil des schlafenden Jungen umfasst und daran gerieben, bis der Junge erwachte; darauf ließ er alsbald von ihm ab. Im zweiten Fall zog er dem mit ihm im Bett liegenden Jungen die Unterhose bis zu den Knieen herunter, steckte ihm seinen Geschlechtsteil von hinten zwischen die Oberschenkel und führte beischlafsähnliche Bewegungen bis zum Samenerguss aus; aus Angst vor Schlägen traute sich der Sohn nicht, ihm Vorhaltungen über seine Handlungsweise zu machen. In keinem der Fälle ergeben die Feststellungen, dass der Angeklagte auf den Willen des Jungen einwirkte, um ihn zur Unzucht, die dieser an sich nicht wollte, geneigt zu machen. Im ersten Fall hat er einen Schlafenden missbraucht und alsbald von ihm abgelassen; im zweiten Fall sind keinerlei Einwirkungshandlungen auf den Willen des Jungen festgestellt, auch ergibt sich nicht, ob der Junge zur Unzucht geneigt gemacht wurde und dass der Angeklagte ihn geneigt machen wollte. Bei den im Übrigen klaren und eindeutigen Feststellungen über die Vorgänge ist nicht zu erwarten, dass eine erneute Hauptverhandlung zu ergänzenden Feststellungen führen könnte. Der Senat war daher auf Grund der Tatsachenfeststellungen in der Lage, gemäß § 354 StPO den Schuldspruch dahin zu berichtigen, dass ein fortgesetztes Verbrechen gegen § 174 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen nach § 175 StGB vorliegt. Das Urteil war im Strafausspruch aufzuheben und im Umfang der Aufhebung die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen, da die Annahme eines Verbrechens nach § 175a Ziff. 3 StGB statt § 175 StGB den Strafausspruch beeinflusst haben kann.
| Dr. Dotterweich | Werner | Dr. Ludwig | |||
| Dr. Moericke | Ortlieb |