Revision und Kostenbeschwerde des Angeklagten verworfen; Kosten trägt Angeklagter
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 122/25
- Datum
- 03.06.2025
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:030625B2STR122.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Eine sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ist zu verwerfen, wenn die im Urteil enthaltene Kostenentscheidung dem Gesetz entspricht (§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Wer mit Revision und Kostenbeschwerde unterliegt, hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Die Revisionsprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO beschränkt sich auf die Frage, ob eine Revisionsrechtfertigung vorliegt; bloße Unzufriedenheit ohne darlegten Rechtsfehler rechtfertigt keinen Erfolg der Revision.
Vorinstanzen
vorgehend LG Köln, 8. November 2024, Az: 102 KLs 9/24
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. November 2024 wird als unbegründet verworfen.
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Die Kostenbeschwerde war zu verwerfen, da die im angefochtenen Urteil enthaltene Kostenentscheidung dem Gesetz entspricht (§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO).
| Menges | Grube | Lutz | |||
| Meyberg | Schmidt |