Revision: Aufhebung von Verurteilungen wegen Mittäterschaft im Betäubungsmittelhandel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 121/98
- Datum
- 05.08.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme von Mittäterschaft setzt hinreichende Feststellungen über einen konkreten Tatbeitrag oder konkrete Umstände voraus, die eine gemeinschaftliche Tatausführung belegen.
Pauschale, nicht näher belegte Angaben außenstehender Zeugen über Abstimmungen, gemeinsame Kassen oder koordinierte Geschäfte reichen nicht zur Begründung von Mittäterschaft.
Die bloße Kenntnis von Taten eines Dritten ist ohne konkrete tatsächliche Anknüpfungspunkte nicht ausreichend, um eine Teilnahme oder Täterschaft zu begründen.
Fallen erhebliche Einzelstrafen weg, ist der Gesamtstrafenausspruch insoweit aufzuheben; die Sache ist gegebenenfalls zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 3. September 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 121/98 vom 5. August 1998 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 5. August 1998 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 3. September 1997 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen II 7, 8, 10 und 12 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten S. und die Revision des Angeklagten Z. werden verworfen.
Der Angeklagte Z. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten Z. ist im Sinne von § 349 Abs. 1, 2 StPO unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben.
Dasselbe gilt für die Verurteilung des Angeklagten S. mit Ausnahme der in den Fällen II 7, 8, 10 und 12 der Urteilsgründe.
Die bisher getroffenen Feststellungen rechtfertigen hier die Annahme von Mittäterschaft an den vom Angeklagten Z. begangenen Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht. Einen konkreten Tatbeitrag des Angeklagten S. hat das Landgericht hier nicht festgestellt.
Selbst die Annahme, der Angeklagte S. habe von den Taten des Angeklagten Z. gewusst, ist nicht hinreichend mit Tatsachen belegt. Die pauschalen Aussagen zweier außenstehender Zeugen, sie hätten genau Bescheid gewusst „über alle Geschäfte des Z., S. habe seine Drogengeschäfte mit Z. koordiniert, eine gemeinsame Kasse geführt und die Verkaufspreise abgesprochen“ (UA S. 20), bzw. „sie hätten ihre Drogengeschäfte gewusst“ (UA S. 15), vermag eine Beteiligung des Angeklagten S. an den Taten II 7, 8, 10 und 12 der Urteilsgründe nicht hinreichend zu belegen.
Dass Z. in jedem Falle über seine Geschäfte den Angeklagten S. informierte und den Gewinn aus seinen Betäubungsmittelgeschäften mit S. teilte, konnte ein außenstehender Zeuge in der Regel nicht wissen. Warum es hier ausnahmsweise anders gewesen sein soll, hat das Landgericht nicht dargetan.
In den Fällen II 7 und 12 wurden im Übrigen die von Z. vereinbarten Betäubungsmittelgeschäfte nicht durchgeführt, so dass kein Geld in eine gemeinsame Kasse geflossen sein kann.
Der Wegfall der erheblichen Einzelstrafen in den Fällen II 7, 8, 10 und 12 hat die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge.
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