Revision: Einziehung asservierter Gegenstände wegen fehlender Nennung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 121/86
- Datum
- 11.04.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Einziehungsanordnung ist nur wirksam, wenn die betroffenen Gegenstände im Urteilssatz, in einer gesonderten Anlage oder in den Urteilsgründen hinreichend bestimmt aufgeführt sind.
Fehlt eine namentliche oder sonst hinreichende Beschreibung der asservierten Gegenstände, ist dem Revisionsgericht die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Einziehung verwehrt.
Ist die Revisionsprüfung über die Einziehung durch fehlende Feststellungen unmöglich, ist die Einziehungsanordnung aufzuheben und die Sache zur neuer Entscheidung über die Einziehung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Aufhebung der Einziehung berührt nicht zwingend die übrigen Verurteilungsaussprüche; in diesen Teilen kann die Revision als unbegründet verworfen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 16. Oktober 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 121/86 in der Strafsache gegen G den Kirschner Petros Co., geboren am █████████ 1948 in ████ (Albanien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Handeltreibens mit Heroin
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Oktober 1985 im Ausspruch über die Einziehung asservierter Gegenstände mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Heroin zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und „die unter den Nr. 3373/85 und 3812/85 asservierten Gegenstände“ eingezogen.
Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur insoweit Erfolg, als es sich gegen die Ein-
ziehungsanordnung richtet; im Übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Jene Maßnahme kann keinen Bestand haben.
Weder im Urteilssatz oder in einer besonderen Anlage zu diesem noch in den Urteilsgründen werden die Gegenstände aufgezählt, auf die sich die Anordnung erstrecken soll. Damit ist dem Revisionsgericht die Prüfung verwehrt, ob das Landgericht auch insoweit rechtsfehlerfrei entschieden hat.
| Meyer | Theune | Gollwitzer | |||
| Maier | Niemöller |