Treffer
BGH Beschluss

Revision: Einziehung asservierter Gegenstände wegen fehlender Nennung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 121/86
Datum
11.04.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision die Einziehungsanordnung des Landgerichts im Urteil wegen Handeltreibens mit Heroin. Der BGH hebt die Einziehung auf, weil die betroffenen Gegenstände weder im Urteilssatz noch in einer Anlage oder den Urteilsgründen hinreichend bezeichnet sind. Dadurch war dem Revisionsgericht eine sachgerechte Überprüfung verwehrt. Die Sache wird zur neuer Verhandlung über die Einziehung zurückverwiesen; die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Einziehungsanordnung ist nur wirksam, wenn die betroffenen Gegenstände im Urteilssatz, in einer gesonderten Anlage oder in den Urteilsgründen hinreichend bestimmt aufgeführt sind.

2

Fehlt eine namentliche oder sonst hinreichende Beschreibung der asservierten Gegenstände, ist dem Revisionsgericht die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Einziehung verwehrt.

3

Ist die Revisionsprüfung über die Einziehung durch fehlende Feststellungen unmöglich, ist die Einziehungsanordnung aufzuheben und die Sache zur neuer Entscheidung über die Einziehung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Die Aufhebung der Einziehung berührt nicht zwingend die übrigen Verurteilungsaussprüche; in diesen Teilen kann die Revision als unbegründet verworfen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 16. Oktober 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 121/86 in der Strafsache gegen G den Kirschner Petros Co., geboren am █████████ 1948 in ████ (Albanien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Handeltreibens mit Heroin

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Oktober 1985 im Ausspruch über die Einziehung asservierter Gegenstände mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Heroin zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und „die unter den Nr. 3373/85 und 3812/85 asservierten Gegenstände“ eingezogen.

Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur insoweit Erfolg, als es sich gegen die Ein-

ziehungsanordnung richtet; im Übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Jene Maßnahme kann keinen Bestand haben.

Weder im Urteilssatz oder in einer besonderen Anlage zu diesem noch in den Urteilsgründen werden die Gegenstände aufgezählt, auf die sich die Anordnung erstrecken soll. Damit ist dem Revisionsgericht die Prüfung verwehrt, ob das Landgericht auch insoweit rechtsfehlerfrei entschieden hat.

MeyerTheuneGollwitzer
MaierNiemöller
Revision: Einziehung asservierter Gegenstände wegen fehlender Nennung aufgehoben — Themis