Revision: Unzulässige Gewichtung der Generalprävention bei Strafzumessung im BtM-Handel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 121/83
- Datum
- 30.11.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Generalpräventive Gesichtspunkte dürfen bei der Strafzumessung nur im Rahmen einer schuldangemessenen Strafe zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden.
Eine allein auf Generalprävention gestützte Strafschärfung ist rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht nicht darlegt, weshalb eine darüber hinausgehende Abschreckung gerechtfertigt ist.
Bei Delikten, deren Strafnorm und Strafrahmen bereits generalpräventive Zwecke verfolgen, darf dieser Gesichtspunkt nicht nochmals als eigenständiger Strafschärfungsgrund herangezogen werden, es sei denn, das Gericht trifft ausdrückliche Feststellungen zu einer tatsächlichen Zunahme der betreffenden Straftaten.
Fehlen die notwendigen Feststellungen zur Rechtfertigung einer generalpräventiven Strafverschärfung, ist die Strafzumessung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 30. November 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 121/83 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. den Kaufmann František geboren am ███ ███████ 1939 in PC (ČSSR), zur Zeit in Strafhaft,
2. den Grafiker Zdeněk geboren am ██ 1950 in RO (ČSSR), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. November 1982 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Die Rechtsmittel der Angeklagten sind unbegründet, soweit sie sich gegen die Schuldspruche richten, haben jedoch zu den Strafaussprüchen Erfolg.
Das Landgericht führt zur Strafzumessung u. a. aus:
„Strafschärfend war schließlich bei beiden Angeklagten auch der Grundsatz der Generalprävention zu berücksichtigen; denn jedenfalls soweit Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen in Rede steht, hat jede Verurteilung auch den Zweck, andere potentielle Straftäter von der Begehung solcher Taten abzuhalten.“
Das ist rechtsfehlerhaft.
Generalpräventive Gesichtspunkte dürfen nur im Rahmen der schuldangemessenen Strafe zu Lasten eines Angeklagten berücksichtigt werden. Die Tatsache, dass das Landgericht diese Einschränkung nicht erwähnt, und die für ein Handeltreiben mit Amphetamin unter den vorliegenden Umständen relativ hohe Strafe von drei Jahren lassen besorgen, dass das Landgericht diesen Grundsatz nicht beachtet hat.
Im Übrigen dürfte ein Gesichtspunkt, der bei jeder Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen bedeutsam wäre, der also bereits zur Schaffung und Ausgestaltung der hierfür bestimmten Strafnorm geführt hat, bei der Strafzumessung nicht noch einmal berücksichtigt werden. Der Schutz der Allgemeinheit durch Abschreckung anderer möglicher künftiger Rechts-
brecher rechtfertigt eine schwerere Strafe als sie sonst gemeinschaftsangemessen wäre nur dann, wenn bereits eine general gefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGH NStZ 1982, 463; BGH, Urteil vom 16. Februar 1983 – 2 StR 436/82). Feststellungen dahin, dass der unerlaubte Handel mit Amphetamin oder anderen verkehrs- und verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln besonders zugenommen habe, hat das Landgericht aber nicht getroffen.
RiBGH Theune ist in Urlaub und kann nicht unterschreiben
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