Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Tatwerkzeug bei schwerem Raub
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 121/82
- Datum
- 02.04.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Qualifikation eines Raubes durch ein gefährliches Werkzeug gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB muss das Gericht hinreichend darlegen, worauf es seine Überzeugung stützt, dass gerade dieses Tatwerkzeug verwendet wurde.
Die Bestätigung der Täteridentität durch einen Zeugen ersetzt nicht die Darlegung der tatsächlichen Entstehungsweise einer Verletzung; das Gericht hat nachvollziehbar zu prüfen, ob der Zeuge das konkrete Geschehen sicher erkannt hat.
Wenn aus den Feststellungen nicht erkennbar ist, ob eine Verletzung durch ein Tatwerkzeug oder durch Sturz/andere Einwirkung entstanden ist, hat das Gericht mögliche alternative Ursachen zu prüfen und zu begründen.
Fehlt es an einer substantiellen Begründung für die verwirklichte Qualifikationstatbestands, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 21. Oktober 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 121/82 in der Strafsache gegen den Maler Rolf Dieter ███ aus K(___), dort geboren am ██████████ 1943, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 21. Oktober 1981 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die wirksam auf die Verurteilung wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung beschränkte Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Die Strafkammer stellt fest, der Angeklagte habe den Zeugen ██████ von hinten mit einem halben Ziegelstein auf den Kopf geschlagen und entsprechend seiner vorgefaßten Absicht beraubt. Sie gründet ihre Überzeugung im Wesentlichen auf die Aussage des Zeugen F(___). Dieser habe „die in diesem Verfahren wesentliche Frage, ob er den Angeklagten als Täter genau erkannt habe und sicher ausschließe, daß es ein anderer gewesen sein könne“, uneingeschränkt bejaht (UA S. 14). Damit legt die Kammer aber noch nicht hinreichend dar, worauf sie die Überzeugung stützt, der Angeklagte habe seinem Opfer mit einem halben Ziegelstein auf den Kopf geschlagen und damit den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt. Da der Schlag „von hinten“ geführt wurde, ████████ zu Boden stürzte und sofort das Bewusstsein verlor, versteht sich nicht von selbst, daß er auch bekundet hat, mit einem halben Ziegelstein niedergeschlagen worden zu sein. Von Bedeutung könnte allerdings sein, daß ███████ eine Kopfplatzwunde erlitt und später einen halben Ziegelstein neben sich liegen sah. Sollte das Gericht seine Überzeugung auf diese Umstände gestützt haben, so hatte es auch die Möglichkeit erörtern müssen, ob F(___), der „ohnehin von schmächtiger Statur“ war (UA S. 12), nicht auch mit der Faust niedergeschlagen worden sein kann und die Kopfplatzwunde erst durch den Sturz erlitt. In diesem Zusammenhang wäre z. B. zu prüfen gewesen, ob die Art der Verletzung Rückschlüsse auf ihre Entstehung zulässt, ob der Stein Anhaftungen von Blut, Haut und (oder) Haaren aufwies, oder als Tatwerkzeug auch in Betracht kommt, wenn solche Spuren nicht vorhanden waren.
Nach allem ist das Urteil im genannten Umfang aufzuheben.
| Mosl | Maier | Niemöller | |||
| Müller | Theune |