Revision: Teilaufhebung der Strafzumessung wegen vorrangigem Sicherungszweck
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 121/70
- Datum
- 21.07.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung sind vorrangig die Schwere der Tat und der Grad der persönlichen Schuld zu gewichten; eine primäre Gewichtung auf Sicherungszwecke ist rechtsfehlerhaft.
Maßnahmen zur Verhütung künftiger Straftaten sind durch spezielle Sicherungsnormen (§§ 42a ff. StGB) geregelt; eine fehlende oder unzureichende Sicherungsmaßnahme darf nicht durch erhöhte Strafen kompensiert werden.
Begründet sich die Strafhöhe ganz oder überwiegend auf Sicherungsüberlegungen, kann dies die Strafzumessung als fehlerhaft erscheinen lassen und zur Aufhebung der betroffenen Einzelstrafen und der Gesamtstrafe führen.
Die Aufhebung der Gesamtstrafe hebt zugleich die hiervon abhängigen Nebenentscheidungen (z. B. Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, Berufsverbot, Einziehung, Veröffentlichung des Urteils) auf oder macht eine Neubewertung erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 21. Januar 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 121/70 in der Strafsache gegen den Kaufmann Philipp Walter ███ aus ██, geboren am ███████ ██████ 1936 in ████, wegen Inverkehrbringens von Lebensmitteln unter irreführender Bezeichnung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juli 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 21. Januar 1969
1. im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen III 3 und 4 der Urteilsgründe, 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Zweibrücken zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Jedoch tritt bei den aufrechterhaltenen Einzelstrafen an die Stelle von Gefängnis Freiheitsstrafe.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten vorsätzlichen Inverkehrbringens von Lebensmitteln (Wein) unter irreführender Bezeichnung, fortgesetzter vorsätzlicher Falscheintragung in Weinbücher, fortgesetzten vorsätzlichen Inverkehrbringens von Lebensmitteln (Wein) unter irreführender Bezeichnung in einem schweren Fall und fortgesetzten vorsätzlichen Inverkehrbringens von nachgemachten Lebensmitteln (Wein) in einem schweren Fall zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm auf die Dauer von fünf Jahren die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt; zugleich hat sie gegen ihn ein fünfjähriges Berufsverbot ausgesprochen, nachgemachten Wein eingezogen und die Veröffentlichung der Verurteilung angeordnet. Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat zum Strafausspruch teilweise Erfolg.
1.) Zum gesamten Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen III 1 und 2 der Urteilsgründe (vorsätzliches Inverkehrbringen von Wein unter irreführender Bezeichnung und Falscheintragung in Weinbücher) hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigungen vorgenommene Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben.
2.) Jedoch können die Einzelstrafaussprüche in den Fällen III 3 und 4 der Urteilsgründe (schwerer Fall des Inverkehrbringens von Wein unter irreführender Bezeichnung und schwerer Fall des Inverkehrbringens von nachgemachtem Wein) und damit auch die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben.
Die Strafkammer hat in diesen Fällen Zuchthausstrafen von vier Jahren und vier Jahren sechs Monaten verhängt. Sie rechtfertigt, wie aus den Ausführungen auf S. 101 bis 103 UA hervorgeht, die dann gebildete, auch bei Berücksichtigung des Umfangs der Taten ungewöhnlich hohe Gesamtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus in erster Linie mit der Erwägung, dass der Angeklagte künftig von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten werden müsse; es bedürfe einer wirklich fühlbaren Strafe, um seine Neigung zu strafbaren Handlungen auf dem Gebiet des Weinhandels und der Weinerzeugung zu bremsen und seine Hemmungsfähigkeit zu entwickeln. Die erkannte Strafe sei nach Überzeugung der Kammer erforderlich, „um den Angeklagten nachhaltig zu beeindrucken und damit die bestehende Wiederholungsgefahr so weit als möglich auszudämmen“.
Diese Ausführungen machen deutlich, dass die Kammer bei der Strafzumessung das entscheidende Gewicht nicht auf die Schwere der Tat und den Grad der persönlichen Schuld des Angeklagten, sondern auf den Gedanken der Sicherung gelegt hat: Der Angeklagte soll durch eine besonders hohe Strafe von neuen Straftaten abgehalten werden. Dagegen bestehen durchgreifende Bedenken (vgl. BGHSt 20, 264). Der Wiederholung gleichartiger Straftaten vorbeugende Sicherungsmaßregeln sind in den §§ 42a ff. StGB vorgesehen. Davon hat die Kammer durch Anwendung des § 42l StGB Gebrauch gemacht. Auch wenn ihr die zulässige Höchstdauer des verhängten Berufsverbots als nicht ausreichend erschien, durfte sie dies nicht durch Erhöhung der Strafe ausgleichen.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die bei der Gesamtstrafenbildung angestellten, nicht zu billigenden Erwägungen der Strafkammer auch die Höhe der Einzelstrafen in den Fällen III 3 und 4 beeinflusst haben. Die beiden anderen Einzelstrafen werden hiervon mit Sicherheit nicht berührt.
3.) Mit der Aufhebung der Gesamtstrafe entfallen die Entscheidungen über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, das Berufsverbot, die Einziehung und die Anordnung der Veröffentlichung des Urteils. Über das Berufsverbot und die Einziehung ist neu zu entscheiden. Eine Veröffentlichung des Urteils kommt nach Art. 30 Nr. 2, 31 Nr. 2 des 1. Strafrechtsreformgesetzes nicht mehr in Betracht. Im Übrigen wird auf Art. 89 dieses Gesetzes verwiesen.
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