Unklare Vorsatzfeststellungen bei versuchter Notzucht – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 121/65
- Datum
- 12.05.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Verurteilung wegen versuchter Notzucht muss das Tatvorsatzmoment dahingehend geklärt sein, ob der Täter mit dem Wissen handelte, den ernstlichen Widerstand nur durch Gewalt zu überwinden, und ob unbedingter oder bedingter Vorsatz vorlag.
Die Feststellung, dass ein Opfer versucht habe, sich aufzurichten, zu schieben oder zu weinen, begründet nicht von selbst die Einsicht in einen ernstlichen Widerstand i.S.v. § 177 StGB; die Kammer hat die Umstände der Gegenwehr in ihrer Ernstlichkeit darzustellen und zu würdigen.
Begrenzter oder nur teilweiser Kräfteinsatz des Täters sowie nachfolgendes offenbar einvernehmliches Verhalten des Opfers können Indizien dafür sein, dass der Täter an eine Einwilligung glaubte und daher kein Vorsatz auf Durchsetzung mit Gewalt bestand; solche Umstände sind bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
Die Prüfung eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch gemäß § 46 StGB ist erforderlich; die bloße Erklärung, der Täter habe aufgehört, weil er mit Gewalt nicht zum Ziel gekommen sei, genügt in geeigneten Fällen nicht, um einen freiwilligen Rücktritt auszuschließen.
Unterbleibt die Auseinandersetzung mit den erheblichen Zweifeln an Vorsatz oder Rücktritt und bleibt daher die innere Tatseite unaufgeklärt, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Feststellung und Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 29. Oktober 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 121/65 in der Strafsache gegen den Metzgergesellen Horst Peter K. ███ aus ██, geboren ██ ████ in BCL, wegen versuchter Notzucht.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Mai 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Dr. Scharpenseel, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ der Verhandlung, █████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ aus ███ als Verteidiger, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 29. Oktober 1964 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision hat Erfolg.
Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Sachrüge greift durch, weil gegen die Feststellungen zur inneren Tatseite rechtliche Bedenken bestehen.
Nach der Sachverhaltsschilderung soll der Angeklagte damit gerechnet haben, dass Ingelore ███████████████ mit einem Geschlechtsverkehr einverstanden sein werde, und gewillt gewesen sein, seinen Entschluss hierzu im Falle ihres Widerstandes auch mit Gewalt durchzusetzen. Später heißt es hingegen im Urteil, er habe von Anfang an gewusst, dass sie damit nicht einverstanden sei und dass er sie daher dazu werde zwingen müssen; das spricht dafür, dass die Strafkammer davon ausgegangen ist, er habe von vornherein das bestimmte Wissen gehabt, seinen Entschluss zum Geschlechtsverkehr nur mit Gewalt verwirklichen zu können. Danach bleibt unklar, ob die Strafkammer unbedingten oder bedingten Vorsatz angenommen hat. Ob bereits hierin ein Rechtsfehler liegt, der zur Aufhebung des Urteils führen muss, kann jedoch dahinstehen; denn weder die eine noch die andere Annahme findet in den übrigen Feststellungen eine hinreichende Stütze.
Der Angeklagte war mit Ingelore befreundet und hatte mit ihr schon öfter Küsse und Umarmungen ausgetauscht. In der Fasnacht hatten beide gemeinsam die Kirmes besucht, waren dann spazieren gegangen, und das Mädchen hatte sich hierbei vom Wege in einen Park hineinziehen lassen, wo es wiederum zum Austausch von Küssen gekommen war. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, was dem Angeklagten die positive Erkenntnis vermittelt haben könnte, Ingelore werde sich gegen einen Geschlechtsverkehr ernstlich wehren.
Sollte er mit einem solchen Verhalten gerechnet haben, so ist damit noch nicht gesagt, dass er von vornherein entschlossen war, einen etwaigen Widerstand mit Gewalt zu brechen. Die Strafkammer hat diesen Entschluss offenbar daraus gefolgert, dass der Angeklagte nach ihrer Auffassung tatsächlich körperliche Kraft eingesetzt hat, um den als ernstlich erkannten Widerstand des Mädchens zu überwinden.
Gerade diese Auffassung unterliegt indessen Bedenken. Nach den Feststellungen bestand der Widerstand im Wesentlichen darin, dass Ingelore versuchte, sich aus der liegenden Stellung aufzurichten, in die der Angeklagte sie gebracht hatte, dass sie weiter versuchte, ihn mit den Händen von sich zu schieben und zu drücken, dass sie heftige Körperbewegungen machte und dass sie ihre Beine zusammenpresste. Dabei weinte sie und bat ihn wiederholt, vernünftig zu sein und sie in Ruhe zu lassen. Hieraus ergibt sich noch nicht ohne weiteres, dass Ingelore sich in einer Weise zur Wehr setzte, welche die Ernstlichkeit ihres Widerstandes im Sinne des § 177 StGB erkennen ließ.
Zudem waren die Kraftanstrengungen des Angeklagten nicht unbedingt die eines Mannes, dem es darauf ankommt, den ernstlichen Widerstand eines mit ihm befreundeten Mädchens gegen den von ihm begehrten Geschlechtsverkehr auf jeden Fall zu brechen. Soweit er Kraft anwendete, nutzte er offensichtlich seine körperliche Überlegenheit nicht voll aus. Die gesamten Umstände, insbesondere der nur begrenzte Einsatz der ihm zu Gebote stehenden Mittel, deuten darauf hin, dass der Angeklagte von vornherein nur eine freiwillige Hingabe unter Überwindung etwaigen schamhaften Sträubens erstrebte und dass er auch sofort – nicht erst wegen der Unmöglichkeit, den Geschlechtsverkehr zu erzwingen – von weiteren Kraftanstrengungen absah, als er den Widerstand als ernstlich erkannte.
Hierfür konnte im Übrigen auch sprechen, dass Ingelore, nachdem der Angeklagte von ihr abgelassen hatte, neben ihm liegen blieb, es zuließ, dass er ihren Geschlechtsteil betastete und mit einem Finger in diesen eindrang, und dass sie sich ihm sodann, wie zu seinen Gunsten unterstellt werden muss, völlig freiwillig hingab. Ein solches Verhalten beseitigt zwar nicht die Strafbarkeit eines etwa vorausgegangenen Notzuchtsversuchs, muss aber bei Beurteilung der Tatfrage berücksichtigt werden, ob das Mädchen wirklich zunächst ernstlichen Widerstand leistete und ob nicht der Angeklagte von vornherein an eine Einwilligung glaubte und die Gegenwehr nur für eine scheinbare hielt (vgl. RG JW 1934, 2335 Nr. 7a).
Die Strafkammer hat die hiernach hinsichtlich der inneren Tatseite bestehenden Bedenken nicht erörtert. Das lässt befürchten, dass sie die Umstände des Falles nur unvollständig gewürdigt hat. Diese Befürchtung wird durch die im Urteil mitgeteilte Einlassung des Angeklagten nicht ausgeräumt. Seine Angabe, er habe erkannt, dass Ingelore mit einem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden sei, habe sie aber gleichwohl etwa 1/2 Stunde lang „hart angegangen“, bedeutet ersichtlich nicht das Eingeständnis, den Widerstand als ernstlich erkannt und zu seiner Überwindung Gewalt angewendet zu haben. Das Urteil kann daher nicht bestehenbleiben.
Gegen den Schuldspruch besteht aber noch ein weiteres Bedenken. Selbst wenn der Angeklagte mit Notzuchtvorsatz gehandelt haben sollte, hätte die Frage des freiwilligen Rücktritts sorgfältig geprüft werden müssen. Die bloße Angabe, dass er von dem Mädchen abgelassen habe, weil er mit Gewalt nicht zum Ziel kommen konnte, genügte bei der gegebenen Sachlage nicht, um die Voraussetzungen des § 46 StGB zu verneinen.
| Baldus | Dotterweich | Henning | |||
| Scharpenseel | Meyer |