Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Meineidsverurteilung verworfen – Beweisanträge und Zeugenverwertung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
2 StR 121/56
Datum
18.07.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte rügt im Rahmen der Revision die Nichtentscheidung bzw. Ablehnung von Beweisanträgen sowie die Beweiswürdigung des Landgerichts nach Verurteilung wegen Meineids (§154 StGB). Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er hält die übrigen Beweisanträge für erledigt, weil der Verteidiger nur einzelne Anträge wiederholte, und verweist sachliche Angriffe als im Revisionszug unbeachtlich zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Werden in der Hauptverhandlung nur einzelne zuvor schriftlich gestellte Beweisanträge wiederholt, sind die übrigen Anträge als erledigt anzusehen und bedürfen keiner gesonderten Entscheidung durch das Gericht.

2

Hat das Gericht die Aussage einer Zeugin nicht verwertet, entfällt die Erforderlichkeit, sich mit Beweisanträgen zu befassen, die ausschließlich die Unglaubwürdigkeit dieser Aussage zum Gegenstand haben.

3

Die Revision ist hinsichtlich reiner Tatsachenrügen unbeachtlich; das Revisionsgericht ersetzt nicht die Tatsachenwürdigung der Vorinstanz.

4

Zur Verurteilung wegen Meineids müssen die äußere und innere Tatseite des § 154 StGB festgestellt sein; dies ist Gegenstand der materiellen Tatbestandsermittlung der Vorinstanz.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 14. Dezember 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

in der Strafsache gegen ██ —, die Volksschullehrerin Margarethe ███████, geboren am ███████, wegen Meineids

hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juli 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Maas, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ als ███ ███████████████████, Justizangestellter ██████████████ als ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 14. Dezember 1955 wird verworfen.

Sie hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Meineides zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Ihre Revision ist unbegründet.

I. Verfahrensrüge

1. Die Revision beanstandet es, dass die Strafkammer nicht über alle Beweisanträge im Schriftsatz vom 29. November 1955 endgültig entschieden hat. Die Rüge kann nicht durchgreifen.

Der Vorsitzende hatte dem Verteidiger am 3. Dezember 1955 mitgeteilt, dass die beantragten Ladungen nicht ausgeführt werden, weil zunächst das Ergebnis der Vernehmung der Zeugin ██████ in der Hauptverhandlung abzuwarten sei, bevor über die Anträge entschieden werden könne. In der Hauptverhandlung hat der Verteidiger einzelne Beweisanträge aus dem Schriftsatz vom 29. November 1955 wiederholt. Hieraus ergab sich zweifelsfrei, dass er die übrigen Anträge dieses Schriftsatzes als erledigt ansah (vgl. BGHSt 1, 286). Es bedurfte deshalb keiner Entscheidung mehr.

2. Zu Unrecht rügt die Revision, dass die Strafkammer die in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge abgelehnt hat. Sie zielten dahin, die Unglaubwürdigkeit der Zeugin ██████ zu erweisen. Die Strafkammer hat aber, wie das Urteil ausdrücklich hervorhebt, deren Aussage, die die Angeklagte belastet, überhaupt nicht verwertet. Schon aus diesem Grunde brauchte sich die Strafkammer auch nicht mit den Aussagen der Zeugen ████████████████████ und ████████████████████ zu befassen, die nach Ansicht der Revision den Bekundungen der Zeugin ████ widersprachen.

II. Sachbeschwerde

In sachlicher Hinsicht bestehen weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch Bedenken. Alle Merkmale des § 154 StGB sind zur äußeren und zur inneren Tatseite einwandfrei festgestellt. Was die Revision hierzu vorbringt, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb im gegenwärtigen Rechtszug unbeachtlich.

WernerBaldusMaas
BuschMenges
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