Treffer
BGH Urteil

Betrug durch Zahlungsversprechen und Anforderungen an ausbeuterische Zuhälterei (§ 181a StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 121/55
Datum
20.07.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Revision u.a. seine Verurteilung wegen mehrerer Betrugsfälle und ausbeuterischer Zuhälterei. Der BGH hob das Urteil teilweise auf, weil für einzelne frühe Betrugsfälle die Feststellungen zu erkannter Zahlungsunfähigkeit bzw. fehlendem Erfüllungswillen nicht widerspruchsfrei waren. Zudem trugen die Feststellungen die Annahme ausbeuterischer Zuhälterei nicht, da ein besonderes, auf Dauer angelegtes Abhängigkeitsverhältnis und persönlicher Einfluss auf das Unzuchtsgewerbe nicht belegt waren. Im Übrigen wurde die Revision verworfen und die Sache im aufgehobenen Umfang zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Betruges durch Eingehen von Verpflichtungen setzt Feststellungen voraus, dass der Täter bei Abgabe des Zahlungsversprechens seine fehlende Zahlungsfähigkeit erkannt und/oder keinen ernstlichen Erfüllungswillen hatte.

2

Widersprechen tragende Betrugsannahmen den übrigen Urteilsfeststellungen (etwa zu Unerfahrenheit, Optimismus, noch bestehenden Gewinnerwartungen und geleisteten Zahlungen), ist der Schuldspruch insoweit aufzuheben.

3

Für ausbeuterische Zuhälterei nach § 181a StGB genügt die bloße Teilnahme am Erwerb einer Prostituierten nicht; erforderlich ist ein besonders geartetes, auf Dauer angelegtes persönliches Verhältnis, das Abhängigkeit und unmittelbaren Einfluss des Mannes auf das Unzuchtsgewerbe erkennen lässt.

4

Die äußere Verbindung im Rahmen einer gemeinsamen Reise und das bloße Mitwissen von entgeltlichem Geschlechtsverkehr tragen eine Verurteilung wegen ausbeuterischer Zuhälterei nicht, wenn nähere persönliche Beziehungen und Einflussnahmen nicht festgestellt sind.

5

Das Bemühen, eine Frau zur (gewerbsmäßigen) Unzucht zu bringen, um später den Erwerb auszubeuten, ist regelmäßig nur Vorbereitung und stellt ohne tatnahes Umsetzen keinen Versuchsbeginn dar.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 26. Oktober 1954

Rubrum

in Sachen des Schneidergesellen Friedrich ████ aus ██████████████, geboren ██████████ 1930 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betruges u. a.

hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Juli 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt █████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 26. Oktober 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Betrugsfällen A 1–5, A 10 und wegen Zuhälterei verurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Betruges in 42 Fällen (davon in einem Fall in Tateinheit mit Untreue sowie in drei Fällen in Tateinheit mit Unterschlagung), eines versuchten Betruges, Unterschlagung in vier Fällen, Pfandbruchs und ausbeuterischer Zuhälterei zu drei Jahren Gefängnis und Geldstrafe verurteilt sowie ihm für drei Jahre untersagt, den Beruf eines Kaufmanns oder Handelsvertreters selbständig auszuüben.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen. Sie ist zum Teil begründet.

I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

1. Die Revision rügt, dass die auf ihren Antrag vom Gericht herangezogenen polizeilich sichergestellten Geschäftsunterlagen nicht zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden sind. Die Durchsicht der Bücher durch einen Buchsachverständigen würde ergeben haben, dass die geschädigten Gläubiger nicht getäuscht worden seien, sondern „vor Eröffnung des Geschäfts klaren Wein eingeschenkt erhalten haben über die Lage der Firma“.

Das Landgericht hat fünf Tage verhandelt und 40 Zeugen vernommen. In den meisten Fällen war der Angeklagte voll geständig. Er hat keine Beweisanträge gestellt, insbesondere nicht auf Vernehmung von Sachverständigen oder Verlesung von Urkunden. Ein Verfahrensverstoß läge deshalb nur vor, wenn das Gericht seine Aufklärungspflicht verletzt hätte. Das wäre der Fall, wenn es Beweise nicht erhoben hätte, zu deren Erhebung der Sachverhalt drängte. Das lag hier nicht vor.

Insbesondere bedurfte das Gericht keines Sachverständigen zur Feststellung des Inhalts von Geschäftsbriefen. Im Übrigen hörte das Gericht die Polizeibeamten, die die Unterlagen sichergestellt und durchgesehen hatten, und vernahm die geschädigten Geschäftspartner des Angeklagten. Es brauchte nicht die Richtigkeit jeder einzelnen Aussage an Hand des vorliegenden Schriftwechsels nachzuprüfen. Der Angeklagte wurde zu jedem einzelnen Fall gehört. Dass er dabei nicht die Heranziehung einzelner Unterlagen beantragte, drängte sich auch dem Gericht die Verlesung sämtlicher Geschäftsunterlagen nicht auf.

2. Auch bei der Verurteilung wegen Zuhälterei rügt die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht. Die Zuhälterei soll während einer gemeinsamen Kraftwagenfahrt begangen sein. Das Gericht hat zwei Teilnehmer der Fahrt vernommen, nämlich Michaela ███ und Werner ███████, dagegen nicht die weiteren Teilnehmer Waltraud ████, Renate ████ und Rudolf ██████████ geladen, aber nicht erschienen. Alle Beteiligten verzichteten ausweislich der Verhandlungsniederschrift auf seine Vernehmung. Beweisanträge stellte der Angeklagte nicht.

Das Gericht stützt die Verurteilung in diesem Falle nur auf das Geständnis des Angeklagten, weil ihm die widersprüchlichen Aussagen der vernommenen Zeugen nicht glaubhaft erschienen. Bei dieser Sachlage drängte sich dem Gericht die Notwendigkeit der Vernehmung weiterer Zeugen nicht auf. Keinesfalls liegt darin ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, da das Gericht nur seine eigenen Angaben der Verurteilung zugrunde legte.

II. Die Sachrüge.

A) Allgemeines.

Der Angeklagte hatte 1948 die Prüfung als Schneidergeselle abgelegt und machte sich im Sommer 1952 selbständig, weil ihm die bescheidenen Verhältnisse in der väterlichen Schneiderwerkstatt nicht genügten. Er eröffnete nacheinander drei Betriebe, die alle zusammenbrachen:

Ohne nennenswerte Geldmittel begann er am 1. September 1952 in Wuppertal/Vohwinkel einen Betrieb zur Herstellung von Lederbekleidung, die er an Großabnehmer lieferte. Im Herbst geriet er in Zahlungsschwierigkeiten und schloss den Betrieb Ende 1952 mit einer Schuldenlast von 14.000 DM, insbesondere nachdem Ende Dezember 1952 ein Großabnehmer infolge Konkurses umfangreiche Bestellungen nicht mehr abnehmen konnte.

Schon am 1. Februar 1953 eröffnete er in ███ ein Ladengeschäft, das er im Juli 1953 wieder schließen musste. Seine Schulden erhöhten sich dadurch weiter.

Am 20. August 1953 begann er zusammen mit einem Kaufmann ████ einen dritten Betrieb mit Laden, in dem sie selbstgefertigte Lederkleidung vertrieben. ████ war ebenfalls aus einer fehlgeschlagenen Geschäftsgründung stark verschuldet. Die früheren Schulden des Angeklagten betrugen bei Eröffnung über 20.000 DM, und er hatte am 14. August 1953 den Offenbarungseid leisten müssen. Ende Oktober musste der Betrieb geschlossen werden, nachdem die Gläubiger die letzten Waren und Einrichtungsgegenstände zurückgeholt und die Geschäftsräume ausgeräumt hatten. Am 4. November 1953 wurde der Angeklagte erstmals festgenommen, aber am 12. November 1953 wieder freigelassen. Trotzdem beging er weitere Straftaten bis zu seiner erneuten Festnahme am 23. Juli 1954.

Die Straftaten stehen im Zusammenhang mit diesen Geschäften, da sich der Angeklagte trotz seiner Zahlungsunfähigkeit weiterhin als zahlungskräftiger Geschäftsmann aufspielte.

B) Im Einzelnen:

Das Landgericht hat nach Auffassung des Senats den Beginn der strafbaren Betätigung des Angeklagten zu früh angenommen.

1. In den Fällen A 2–5 ging der Angeklagte im Oktober und November 1952 Verpflichtungen mit dem Versprechen alsbaldiger Zahlung ein, zahlte aber nur teilweise. Das Landgericht führt für diese Zeitspanne aus, dass der Angeklagte schon Anfang November 1952 „offensichtlich“ in erheblichen Zahlungsschwierigkeiten gewesen sei und seine Gläubiger „bestenfalls nur noch in beschränktem Maße“ habe befriedigen können; seine Zahlungsversprechen seien nicht mehr „zuverlässig“ gewesen, und es habe kein ernstlicher Erfüllungswille mehr hinter ihnen gestanden.

Das steht teilweise im Widerspruch zu sonstigen Feststellungen. Die Strafkammer hat dabei nicht genügend berücksichtigt, dass der Angeklagte diese Verpflichtungen zu Beginn einer ersten selbständigen Tätigkeit einging. Er war damals 22 Jahre alt und hatte keinerlei Erfahrungen mit dem selbständigen Betrieb eines Handelsgeschäfts. Die Strafkammer bezeichnet ihn als einen Menschen, der seine Verschuldung nicht ernst nahm und immer irgendwie auf Besserung hoffte, in jugendlicher Unreife und Unerfahrenheit handelte, die Folgen seines Handelns nicht recht bedachte sowie den Ernst der Lage nicht voll erkannte und sich zunächst auf Beschönigungen und Vertuschungen beschränkte. Der erste Betrieb brach dadurch zusammen, dass vor Weihnachten 1952 einer seiner Großabnehmer, der ihm einen Auftrag von 45.000 DM erteilt hatte, infolge Konkurses die bestellten und schon teilweise hergestellten Waren nicht mehr abnehmen konnte. Es ist nicht festgestellt, dass der Angeklagte das vorhergesehen hat oder vorhersehen musste, denn das Landgericht bescheinigt ihm weiterhin „Kritiklosigkeit und nicht zu erschütternden Optimismus“. Das Urteil ergibt nicht, dass er bis dahin nicht mit dem Gewinn aus diesem großen Auftrag rechnen durfte. Er leistete auch Ende November 1952 noch erhebliche Zahlungen.

Mit diesen Feststellungen ist die Folgerung des Landgerichts nicht vereinbar, der Angeklagte habe auch bei den Geschäften im Oktober und November 1952 eine nicht vorhandene Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit vorgespiegelt. Denn jedenfalls ergibt das Urteil nicht, dass er damals die etwaige Zahlungsunfähigkeit erkannt hatte. Das nötigt insoweit zur Aufhebung des Urteils.

2. Im Falle A 1 ████████ nimmt die Strafkammer an, der Angeklagte habe Anfang 1953 dem Fabrikanten █████████ vorgespiegelt, dass sein neues Unternehmen infolge des Eintritts eines Teilhabers zahlungskräftig und kreditwürdig sei. Das sei unwahr gewesen, weil er seinem Teilhaber ████ das Ausmaß seiner Verschuldung verschwiegen gehabt habe, was zu einer Erschütterung des Unternehmens habe führen müssen, sodass es auf einer höchst unsicheren und zweifelhaften Grundlage geruht habe.

Das Landgericht berücksichtigt dabei nicht genügend, dass der Angeklagte von ████ eine Einlage von 7.300 DM erhielt, nämlich 6.000 DM im März und April 1953 sowie 1.300 DM im Mai 1953. Die Strafkammer hat in anderen Fällen aus dieser Zeit, bei denen es sich allerdings um kleinere Beträge handelte, keinen Betrug angenommen, weil ████ erhebliche Werte eingebracht hatte und deshalb ein betrügerischer Vorsatz in diesen Fällen nicht anzunehmen sei. An anderer Stelle führt das Landgericht ferner aus, dass der Angeklagte sich ab April 1953 darüber klar gewesen sei, dass er neue Verbindlichkeiten nur zu einem kleinen Teil noch werde erfüllen können, sodass er von diesem Zeitpunkt an keinen ernstlichen Willen zur Erfüllung mehr gehabt habe.

Diese Feststellungen rechtfertigen zwar eine Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil █████████ bei den Bestellungen nach April 1953, nicht aber bei den früheren Geschäften. Da das Landgericht alle Fälle zum Nachteil von █████████ als fortgesetzte Handlung wertet, muss die Verurteilung insgesamt aufgehoben werden. Sie erstreckt sich auch auf die Verurteilung wegen Veruntreuung von Kommissionsware, weil insoweit Tateinheit besteht, obwohl die Annahme einer Untreue bei den bisherigen Feststellungen keinen Rechtsfehler aufweist. Die Bestrafung muss insoweit aber aus § 95 des Börsengesetzes und nicht aus § 266 StGB erfolgen, weil die Bestimmung des Börsengesetzes als Sondergesetz die Anwendung des § 266 StGB ausschließt; § 95 BörsenG ist milder als § 266 StGB, weil dort eine Geldstrafe nicht zwingend vorgeschrieben ist.

3. Im Falle A 10 bestellte der Angeklagte am 9. Februar 1953 Waren für 250 DM, die er später nicht bezahlte. Der Angeklagte stand damals in Verhandlungen mit ████. Das Landgericht meint, dass er damals noch keine verbindliche Zusage von ████ gehabt habe, sodass es sehr fraglich gewesen sei, ob er werde bezahlen können. Aus den oben dargelegten Erwägungen bestehen auch hier Bedenken gegen die Annahme einer Zahlungsunwilligkeit und des Bewusstseins des Angeklagten, dass er zur Zahlung nicht mehr in der Lage sei. Das Urteil muss deshalb auch insoweit aufgehoben werden.

4. In den weiteren Fällen aus dieser Zeitspanne (A 6–9) sind jeweils weitere Täuschungshandlungen festgestellt, sodass insoweit keine Bedenken gegen die Verurteilung bestehen.

5. In allen übrigen Fällen bis auf die Verurteilung wegen Zuhälterei (unten Nr. 6) ist die Revision offensichtlich unbegründet. Der Angeklagte hatte aus seinem ersten selbständigen Betrieb die notwendigen Erfahrungen gewonnen. Sein Versuch einer Sanierung durch ███ war misslungen, sodass von April 1953 ab keine Bedenken gegen die Feststellung bestehen, dass der Angeklagte weder zahlungsfähig noch zahlungswillig war. Diese Feststellung trägt in allen Fällen die Verurteilung wegen Betruges. Die Bestrafung wegen der weiteren Taten (außer Betrug) enthält ebenfalls keinen Rechtsfehler.

6. Wegen ausbeuterischer Zuhälterei hat das Landgericht den Angeklagten auf Grund folgenden Sachverhalts verurteilt:

Als gegen den Angeklagten bereits Anklage wegen der ersten Betrügereien erhoben war, verschafften er und ███████ sich von einem Kraftwagenvermieter auf betrügerische Weise einen Kraftwagen (Fall D 6) und fuhren damit ab 1. Juli 1954 durch Deutschland, zunächst in die Gegend von Helmstedt und dann nach Süddeutschland, wo die Polizei sie am 23. Juli 1954 in Konstanz festnahm. Auf dieser Fahrt schlossen sich ihnen Mädchen an. Alle Fahrtteilnehmer führten eine gemeinsame Kasse, doch hatte der Angeklagte schon nach wenigen Tagen keinerlei Mittel mehr. Die Mädchen gingen im Einvernehmen mit ihren Begleitern dazu über, Männerbekanntschaften anzuknüpfen und mit diesen gegen Entgelt geschlechtlich zu verkehren. Das Geld legten sie in die gemeinsame Kasse. Der Angeklagte wusste davon. Er hielt zwar die Mädchen selbst nicht zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr an, erhielt auch von ihnen unmittelbar kein Geld, ließ sich aber aus der gemeinsamen Kasse unterhalten, zu der er selbst nichts mehr beisteuern konnte.

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen ausbeuterischer Zuhälterei nicht. Das Urteil ergibt nicht eindeutig, ob Michaela ███ und Waltraud ████ schon gewerbsmäßig Unzucht trieben und nicht nur gelegentlich den Geschlechtsverkehr gegen Entgelt ausübten. Im Übrigen ist nicht jeder Mann, der am Erwerb einer Dirne teilnimmt, deren Zuhälter. § 181a StGB setzt nach Wortlaut, Bedeutung und Entstehungsgeschichte ein ganz besonders geartetes persönliches Verhältnis zwischen dem Mann und der Dirne voraus, durch das sich die Zuhälterei von der Kuppelei unterscheidet. Es muss bei ausbeuterischer Zuhälterei ein auf die Dauer berechnetes Verhältnis sein, das erkennen lässt, dass der Mann gerade in ihrem unzüchtigen Gewerbe zu der Dirne hält und diesen Erwerb schmarotzerhaft ausnutzt, ferner dass beide daran interessiert sind. Dazu ist keine Hurigkeit des Mädchens und keine Geschlechtsgemeinschaft nötig, aber es muss eine Verbindung sein, die eine gewisse Abhängigkeit der Dirne ergibt und einen unmittelbaren persönlichen Einfluss des Mannes auf das Unzuchtsgewerbe (RGSt 63, 88; 72, 493; 72, 126; BGHSt 4, 316; BGH NJW 1953, 1923).

Ein solches besonders geartetes persönliches Verhältnis hat die Strafkammer bisher nicht festgestellt. Im Gegenteil heißt es im Urteil, dass der Angeklagte zwar von dem Treiben der Mädchen wusste, aber nicht in näheren Beziehungen zu ihnen stand und keinen Einfluss auf die Ausübung des Geschlechtsverkehrs nahm. Die äußere Verbindung während der gemeinsamen Reise genügte dafür nicht.

Die Verurteilung wegen Zuhälterei muss daher aufgehoben werden. Hinzu kommt, dass das Landgericht im Falle der Renate ████ den Begriff des Versuchs verkannt hat. Renate ████ hatte die Fahrtteilnehmer kennengelernt und um Mitnahme gebeten. Ein anderer Begleiter erklärte ihr daraufhin, man könne sie nur mitnehmen, wenn sie in derselben Weise zum gemeinsamen Unterhalt beitrage. Sie ging am gleichen Tage mit Michaela ███ weg, konnte sich aber doch nicht zu einem entgeltlichen Geschlechtsverkehr entschließen. Am nächsten Morgen ließ man sie zurück. Das Landgericht meint, in diesem Falle liege versuchte Zuhälterei vor. Das ist unrichtig, denn das Bemühen, eine Frau zur gewerbsmäßigen Unzucht zu bringen, um später den unsittlichen Erwerb auszubeuten, ist regelmäßig nur eine Vorbereitungshandlung der Zuhälterei (BGHSt 6, 98). Gegen diese Entscheidung sind Bedenken erhoben (vgl. Bockelmann JZ 1955, 193), die aber nicht durchschlagen. Richtig ist, dass es nicht zum Wesen des Versuchs gehört, dass mindestens ein Tatbestandsmerkmal bereits verwirklicht ist; das hat der Senat mit der Entscheidung auch nicht sagen wollen. Indes hatte keiner der Männer schon persönliche Beziehungen zu dem Mädchen angeknüpft. Der Angeklagte hatte auf das Mädchen nicht eingewirkt, sich mit anderen Männern einzulassen. Er erfuhr erst hinterher, dass ein anderer ihr das nahegelegt hatte. Renate ████ erwog zwar einmal, geschlechtlich gegen Entgelt zu verkehren, ohne dass das Landgericht feststellt, dass sie bereits willens war, gewerbsmäßig zu handeln, wozu ein Wiederholungsvorsatz gehört. Nach einer Stunde schon gab sie ihr Vorhaben auf, ohne dass jemand sie zu einem neuen Versuch drängte. Bei dieser Sachlage mag der Angeklagte zwar den Willen gehabt haben, den Ertrag einer etwaigen Erwerbsunzucht für sich zu verwerten, er hat aber diesen Willen nach keiner Richtung hin in die Tat umgesetzt, sondern abgewartet, ob sich die Gelegenheit zu einer solchen Ausbeutung ohne sein Zutun ergeben würde. Er hat damit keine Handlungen begangen, die sich als Anfang der Ausführung im Sinne des § 43 StGB darstellen.

Dr. KoenigerWernerMaaß
BuschDr. Arndt
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