Revision: Zurückverweisung wegen unzulässiger Ablehnung von Zeugenbeweis (§ 244 Abs. 3 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 121/54
- Datum
- 25.06.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 244 Abs. 3 StPO kann ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn die zu beweisende Tatsache offenkundig ist, bereits erwiesen oder für die Entscheidung ohne Bedeutung.
Die Ablehnung eines Beweisantrags mit der Begründung, die zu beweisende Tatsache sei ohne Bedeutung, ist unzulässig, wenn dadurch eine vorweggenommene Beweiswürdigung erfolgt, die bei Vernehmung des Zeugen zu abweichenden Feststellungen führen könnte.
Ein Verfahrensverstoß durch unzulässige Ablehnung von Beweiserhebungen kann das Urteil aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverweisen, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Vernehmung des Zeugen die Entscheidung beeinflusst hätte.
Kommt das Tatgericht bei erneuter Verurteilung zu einem Schuldspruch, hat es die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung unter Berücksichtigung angeführter mildernder Umstände zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 22. Dezember 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Justizangestellten Johannes Wilhelm █████ aus █████, dort geboren am ███████ █████, wegen versuchter Verleitung von zwei Kindern zur Unzucht hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberregierungsrat Dr. █████████ als ██████████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als ███ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 22. Dezember 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision des Angeklagten, den die Strafkammer wegen versuchter tateinheitlicher Verleitung von zwei Kindern zur Unzucht in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses verurteilt hat, ist begründet.
Die Strafkammer hält es für erwiesen, dass der Angeklagte im Herbst 1952 auf dem Kirchplatz der zerstörten Herz-Jesu-Kirche in ███ der am ██████ 1939 geborenen Hennelore und der am ███ 1941 geborenen Agnes KD seinen entblößten Geschlechtsteil zeigte, daran rieb und erreichen wollte, dass die Kinder sein Treiben geflissentlich betrachteten. Außerdem habe er die Agnes KD aufgefordert, ihr Höschen herunterzuziehen.
Der Angeklagte, der die ihm zur Last gelegte Handlung bestreitet, beantragte, den Pfarrer ████████ als Zeugen darüber zu vernehmen, „die ████████████ zu vernehmen, die die Kinder KD und ███ ihm über ihr Erlebnis auf dem Herz-Jesu-Kirchplatz unmittelbar nach der Tat gemacht haben, ferner wann dies geschehen ist und welche Schilderung sie ihm von dem Aussehen des Mannes gemacht haben“. Die Strafkammer lehnte den Beweisantrag gemäß § 244 Abs. 3 StPO ab,
„weil, soweit der Antrag sich auf den Zeitpunkt der Tat bezieht, dieser bereits erwiesen ist, im Übrigen die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist.
Die beiden kindlichen Zeuginnen haben übereinstimmend bekundet, die Tat sei im Herbst geschehen. Zudem hat die Zeugin Agnes █████████████ bekundet, sie hätten den Kaplan ██████ benachrichtigt, der seit September vorigen Jahres nicht mehr bei der Pfarre Herz-Jesu tätig sei. Der übrige Beweisantrag erscheint um deswillen ungeeignet, die zu treffende Entscheidung irgendwie zu beeinflussen, weil nach den übereinstimmenden, auf den Tatort bezogenen Bekundungen der Kinder KD und ███████████ in Verbindung mit den Gutachten der beiden Sachverständigen es nicht mehr darauf ankommen kann, was die Kinder dem Kaplan █████ gesagt haben.“
Zu Recht beanstandet die Revision die Ablehnung als rechtlich fehlerhaft. Ein Beweisantrag darf nach § 244 Abs. 3 StPO u. a. nur abgelehnt werden, wenn eine Beweisführung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, oder wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung oder schon erwiesen ist. Keine dieser Voraussetzungen trifft zu. Soweit Pfarrer █████ über den Zeitpunkt der Tat aussagen sollte, bezog sich der Antrag nicht nur auf die Jahreszeit, sondern auch auf die Tagesstunde. Über letztere enthält das Urteil keine Feststellungen. Sie ist aber von Bedeutung für die Prüfung, ob der Angeklagte wegen seines Arbeitseinsatzes am Tatort sein konnte.
Dies gilt auch für die weiteren, unter Beweis gestellten Tatsachen. Für die Entscheidung, ob den Aussagen der Kinder zu glauben sei, konnte es von erheblicher Bedeutung sein, wie sie den ganzen Vorgang und die Persönlichkeit des Täters unmittelbar nach der Tat dem Pfarrer schilderten. Indem die Strafkammer seiner Aussage von vornherein einen Beweiswert absprach, nahm sie unzulässigerweise die Beweiswürdigung vorweg.
Auf diesem Verfahrensverstoß kann das Urteil beruhen, da die Strafkammer bei Vernehmung des Zeugen unter Umständen zu anderen Feststellungen gekommen wäre.
Das Urteil konnte daher nicht bestehen bleiben.
Falls die Strafkammer wieder zu einer Verurteilung kommt, muss sie auch die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung prüfen. Sie billigt dem Angeklagten mildernde Umstände zu. Hierzu führt sie aus, dass er zwar schon einschlägig vorbestraft sei, die damals ausgesprochene Geldstrafe ihn aber nicht hinreichend beeindruckt und gewarnt habe. Sie ist überzeugt, dass er sich seiner Taten schäme und nicht uneinsichtig und verstockt sei. Sie berücksichtigt weiter, dass er jung verheiratet sei und eine harmonische Ehe führe. Diese zu Gunsten des Angeklagten angeführten Umstände nötigten aber zur Erörterung und Prüfung, ob nicht bereits der Ausspruch der empfindlichen Freiheitsstrafe genügt, um den Strafzweck zu erreichen, oder ob hierzu ihr Vollzug notwendig ist.
| Dr. Moericke | Werner | Menges | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Arndt |