Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Beihilfe zum schweren Diebstahl bei Fahrten zur Wegschaffung der Beute

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 121/52
Datum
17.06.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl in drei Fällen verurteilt; seine Revision wurde verworfen. Das Gericht hielt eine Verfahrensrüge mangels Ausführung für unbeachtlich. Es entschied, die Wegschaffung der Beute habe die Taten noch nicht beendet; Fahrten als Mitwirkung begründen Beihilfe, wenn Kenntnis der Tatabsicht vorliegt. Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts sind nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unbeachtlich, wenn sie nicht den Ausführungsanforderungen der Vorschrift genügt.

2

Ob ein Diebstahl rechtlich vollendet ist, hängt wesentlich von den tatsächlichen Umständen der Wegschaffung der Beute ab und ist überwiegend eine Tatfrage.

3

Beihilfe zum Diebstahl liegt vor, wenn der Gehilfe durch sein Verhalten die Tatausführung fördert und er über den Tatentschluss der Täter informiert ist oder dies aus den Umständen schließen lässt.

4

Tatsächliche Feststellungen des Tatrichters sind im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar; gegen unanfechtbare Tatsachenfeststellungen (§ 337 StPO) richtet sich die Revision nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 15. November 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Hermann [REDACTED] aus [REDACTED], Kreis [REDACTED], geboren 1912 in [REDACTED], wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Juni 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 15. November 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl (§§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2, 49 StGB) in 3 Fällen zu insgesamt einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrensrechts und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts rügt, kann keinen Erfolg haben.

1.) Die Verfahrensbeschwerde ist entgegen dem § 344 Abs. 2 StPO nicht ausgeführt und daher unbeachtlich.

2.) Zu Unrecht bemängelt die Sachbeschwerde, dass das Landgericht auch in den ersten Fahrten vom 31. Juli/1. August 1948, die der Angeklagte für die Polen ausgeführt hat, eine Beihilfe zum schweren Diebstahl erblickt.

Nach den Feststellungen haben die Polen das Diebesgut, das der Angeklagte auf diesen Fahrten mit seinem PKW zum Lager Sande und in seine Wohnung gefahren hat, nach den Einbrüchen in ein Waldchen zwischen Westerburg und Döhlen nur vorübergehend versteckt, um es baldmöglichst in das Lager schaffen zu lassen. Bei dieser Sachlage konnte das Landgericht ohne Rechtsirrtum annehmen, dass die Einbruchsdiebstähle mit der Wegschaffung der Beute von den Tatorten tatsächlich noch nicht beendet waren. Die Entscheidung darüber, wann ein rechtlich vollendeter Diebstahl tatsächlich beendet ist, ist im Wesentlichen Tatfrage. Dass das Landgericht hierbei von rechtsirrigen Erwägungen ausgegangen ist, ist nicht erkennbar.

Soweit die Revision die Verurteilung wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl in den beiden anderen Fällen angreift, in denen der Angeklagte die Diebe jeweils an die Tatorte gefahren hat, ist sie offensichtlich unbegründet. Sie geht hier lediglich gegen die unangreifbare (§ 337 StPO) tatsächliche Feststellung des Landgerichts an, dass der Angeklagte bei den Fahrten von vornherein über das Vorhaben der Polen unterrichtet gewesen ist. Gegen die Denkgesetze hat das Landgericht nicht verstoßen; aus der Tatsache, dass der Angeklagte zu den Polen enge Beziehungen unterhielt und ihr Vertrauen besaß, konnte und durfte es sehr wohl den Schluss ziehen, dass er über ihr Tun genau unterrichtet war.

Dr. DotterweichDr. MoerickeDr. Sauer
WernerDr. Ludwig
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